6.2. Patientenschieds- und -schlichtungsstellen

In fast allen Bundesländern wurden von den Ärztekammern außergerichtliche Patientenschiedsstellen eingerichtet. Die Rechtsgrundlage dazu hat das Ärztegesetz geschaffen. In § 66a Abs 1 Z 6 ist konkret die Errichtung von Patientenschiedsstellen als Aufgabe der Ärztekammern festgeschrieben.

 

Es soll eine außergerichtliche Einigung zwischen Arzt und Patient herbeigeführt werden, wenn einer der beiden den Wunsch nach Klärung im Zusammenhang mit einer Behandlung hat. Daher kann die Schlichtungsstelle sowohl von Patienten und deren Vertretern als auch von Ärzten angerufen werden.

 

Im Unterschied zu den Patientenvertretungen sind alle Schiedsstellen sowohl für Beschwerden gegen Behandlungen im Spital zuständig als auch bei niedergelassenen Ärzten. Für Beschwerden gegen Zahnärzte gibt es eigene Schlichtungsstellen.

 

Eingeleitet werden die Verfahren durch Einbringen einer schriftlichen Beschwerde bei der Geschäftsstelle durch die Patienten oder deren Vertreter sowie möglicherweise auch durch Ärzte. Die Patienten geben dabei eine so genannte Zustimmungserklärung ab, d. h. sie erklären sich mit der Weitergabe ihrer Daten einverstanden und entbinden die betroffenen Ärzte von der Verschwiegenheitspflicht.
In der Folge werden von der Schiedsstelle alle erforderlichen Unterlagen und Krankengeschichten sowie eine Stellungnahme der betroffenen Ärzte und Spitäler eingeholt. Meist kommt es dann zu einer mündlichen Aussprache mit allen Beteiligten, also einem Schlichtungsversuch. Den Patienten steht es frei, sich Vertrauenspersonen zu bedienen, oftmals ziehen Patienten die Patientenvertretung oder Vertreter der Arbeiterkammer bei oder sie nehmen Angehörige mit. Immer öfter sind Patienten anwaltlich vertreten und nehmen dann natürlich ihren Rechtsanwalt zum Vergleichsgespräch vor der Schiedsstelle mit.
Miteingebunden werden ebenfalls die jeweiligen Haftpflichtversicherungen der Ärzte bzw. Krankenhäuser. Oftmals gelingt es, gleich in dieser Besprechung einen Vergleich herbeizuführen. Wenn dieser Vergleich eben in der Zahlung einer Entschädigung durch die Haftpflichtversicherung besteht, ist es daher sinnvoll, diese von vornherein miteinzubinden.

 

Zwar sind die Schlichtungsstellen der einzelnen Ärztekammern unterschiedlich besetzt, den Vorsitz der Kommissionen führt aber überall ein Richter, der Unabhängigkeit und Objektivität garantiert. Weiters sind Ärzte als Sachverständige in der Kommission vertreten sowie in Medizinrechtsfragen versierte Juristen.

 

In den Kommissionen sind ärztliche Sachverständige vertreten, die aufgrund ihres Expertenwissens entsprechende gutachterliche Stellungnahmen abgeben. Im Einverständnis aller Beteiligten können aber zusätzlich externe Sachverständigengutachten eingeholt werden. Auch diese Gutachten sind für die Patienten kostenlos.

 

Die Schiedsstellen können keine verbindlichen Entscheidungen wie Gerichte treffen, also keine Urteile fällen, sie können nur im Rahmen des Schlichtungsversuchs zwischen den Parteien vermitteln und unverbindliche Lösungsvorschläge anbieten. Im Regelfall führt die Befassung der Schiedsstelle zu einer Bereinigung des Konflikts.
Wenn ein ärztliches Verschulden festgestellt wird, wird ein Vergleich mit den Patienten abgeschlossen und es kommt zu einer Schadenersatzleistung durch die Haftpflichtversicherungen. Wenn kein Verschulden vorliegt, werden die Ansprüche der Patienten abgelehnt. In diesem Fall steht den Patienten der Weg zu Gericht noch offen bzw. kann ein Antrag an den Patientenentschädigungsfonds gestellt werden.
Manchmal kommt es aber auch zu so genannten Kompromiss- und Kulanzlösungen: Aus ökonomischen Gründen zahlen die Versicherungen dann ohne Präjudiz, teilweise anstelle eines Gutachtens oder auch um das Risiko eines Prozesses auszuschließen, gewisse Beträge an die Patienten als so genannte Gutachtens- oder Prozesskostenablösen, ohne damit eine Haftung bzw. ein ärztliches Fehlverhalten anzuerkennen.

 

Nein, die Schiedsstelle kann nur außergerichtlich, also vor Befassung eines Gerichtes, tätig werden.

 

In der Regel werden die Kosten von den Haftpflichtversicherungen und den Ärztekammern getragen. Den Patienten erwachsen keine Kosten.

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