2. Epidemiegesetz

Allgemeines

Das Epidemiegesetz bestimmt Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung, Verhütung und Bekämpfung abschließend aufgezählter übertragbarer Krankheiten. Um den Krankheitenkatalog auf dem aktuellen Stand zu halten, beinhaltet das Epidemiegesetz in § 1 Abs 2 eine Verordnungsermächtigung für den Gesundheitsminister. Wenn es aus epidemiologischen Gründen gerechtfertigt oder auf Grund internationaler Verpflichtungen erforderlich ist, können per Verordnung weitere übertragbare Krankheiten der Meldepflicht unterworfen oder bestehende Meldepflichten erweitert werden. Bei der Bezeichnung als Meldepflicht handelt es sich um eine sprachliche Unschärfe des Gesetzgebers, der ansonsten von anzeigepflichtigen Krankheiten und der Pflicht, Anzeigen zu erstatten, spricht.

 

Die Einleitung, Durchführung und Sicherstellung sämtlicher epidemierechtlicher Erhebungen und Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten und die Überwachung der von Sanitätsorganen getroffenen Vorkehrungen sind Aufgabe der Bezirksverwaltungsbehörde. Aufgrund des Auftretens von SARS-CoV-2 wurde die Verordnungszuständigkeit gesetzlich klargestellt. Bezirksverwaltungsbehörden können Verordnungen nur für ihren politischen Bezirk erlassen. Verordnungen, deren Anwendungsbereich sich auf mehrere politische Bezirke oder das gesamte Landesgebiet erstrecken, sind vom Landeshauptmann zu erlassen. Dabei geht eine Verordnung eines Landeshauptmannes einer entgegenstehenden Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde vor. Die Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde tritt mit Rechtswirksamkeit der Verordnung des Landeshauptmannes außer Kraft, sofern darin nichts Anderes angeordnet ist. Erstreckt sich der Anwendungsbereich einer Verordnung auf das gesamte Bundesgebiet, so liegt die Zuständigkeit für die Erlassung einer solchen Verordnung beim zuständigen Gesundheitsminister. Auch für diesen Fall gilt, dass entgegenstehende Verordnungen des Landeshauptmanns oder der Bezirksverwaltungsbehörde mit Rechtswirksamkeit der Verordnung des Gesundheitsministers außer Kraft treten, sofern darin nichts Anderes angeordnet ist.
Im Fall des Auftretens von Scharlach, Diphterie, Abdominaltyphus, Paratyphus, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest, Ägyptischer Augenentzündung, Wutkrankheit, Bissverletzungen durch wutkranke oder wutverdächtige Tiere sowie in sonstigen Fällen dringender Gefahr sind die im § 5 Abs 1 EPIG bezeichneten Erhebungen zur Feststellung der Krankheit und der Infektionsquelle und die in den §§ 7 bis 14 leg cit bezeichneten Vorkehrungen auch sofort an Ort und Stelle von den zuständigen, im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Ärzten zu treffen.
Darüber hinaus trifft die Bezirksverwaltungsbehörde die Verpflichtung zur Einleitung, Durchführung und Sicherstellung sämtlicher im Epidemiegesetz vorgeschriebenen Erhebungen und Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten. Auch die Überwachung und Förderung der von den Gemeinden und den im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Ärzten getroffenen Maßnahmen sind Aufgabe der Bezirksverwaltungsbehörde.

 

Das Epidemiegesetz und die Verordnung des BMG betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten differenzieren zwischen Krankheiten, bei denen
► Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle oder
► Erkrankungs- und Todesfälle
anzuzeigen sind.

Bis 2011 war eine Anzeigepflicht bei einzelnen Krankheiten nur für Todesfälle vorgesehen. Eine solche besteht nach der gegenwärtig geltenden Rechtslage nicht mehr.

 

Eine Anzeigepflicht für Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle besteht für folgende übertragbare Krankheiten: Cholera, Gelbfieber, virusbedingtes hämorrhagisches Fieber, infektiöse Hepatitis (Hepatitis A, B, C, D, E), Hundebandwurm (Echinococcus granulosus) und Fuchsbandwurm (Echinococcus multilocularis), Infektionen mit dem Influenzavirus A/H5N1 oder einem anderen Vogelgrippevirus, Kinderlähmung, bakterielle und virale Lebensmittelvergiftungen, Lepra, Leptospiren-Erkrankungen, Masern, MERS-CoV (Middle East Respiratory Syndrome Coronavirus/„neues Corona-Virus“), Milzbrand, Psittakose, Paratyphus, Pest, Pocken, Rickettsiose durch R. prowazekii, Rotz, übertragbare Ruhr (Amöbenruhr), SARS (Schweres Akutes Respiratorisches Syndrom), transmissible spongiforme Enzephalopathien, Tularämie, Typhus (Abdominaltyphus), Puerperalfieber, Wutkrankheit (Lyssa) und Bissverletzungen durch wutkranke oder –verdächtige Tiere, 2019-nCoV (neuartiges Coronavirus).

Eine Anzeigepflicht für Erkrankungs- und Todesfälle besteht für folgende übertragbare Krankheiten:
Bang‘sche Krankheit, Chikungunya-Fieber, Dengue-Fieber, Diphtherie, Hanta-Virus-Infektionen, virusbedingte Meningoenzephalitiden, invasive bakterielle Erkrankungen (Meningitiden und Sepsis), Keuchhusten, Legionärskrankheit, Malaria, Röteln, Scharlach, Rückfallfieber, Trachom, Trichinose, West-Nil-Fieber, schwer verlaufende Clostridium difficile assoziierte Erkrankungen und Zika-Virus-Infektionen.

 

Weiters besteht eine Anzeigepflicht für sogenannte Ausscheider. Personen, die, ohne selbst krank zu sein, Erreger der bakteriellen Lebensmittelvergiftung, des Paratyphus, der übertragbaren Ruhr oder des Typhus ausscheiden, sind der Bezirksverwaltungsbehörde (dem Gesundheitsamt) ebenso bekanntzugeben.
Für andere als die im Epidemiegesetz und der Verordnung des BMG betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten aufgezählten Erkrankungen ist das Epidemiegesetz nicht anzuwenden.
Allenfalls sind andere, speziellere Normen, wie beispielsweise das Tuberkulosegesetz (Mycobacterium tuberculosis), das AIDS-Gesetz, das Geschlechtskrankheitengesetz, das Zoonosengesetz oder lebensmittelrechtliche Vorschriften anzuwenden.

 

Die Anzeige ist der Bezirksverwaltungsbehörde (bzw. dem Gesundheitsamt), in deren Gebiet sich der Kranke oder Krankheitsverdächtige aufhält oder der Tod eingetreten ist, zu erstatten.

 

Die Anzeige hat den Namen, das Alter, die Wohnadresse und soweit tunlich, die Bezeichnung der Krankheit zu enthalten.

 

Für Labors besteht die Verpflichtung zur Erstattung der Anzeigen in das Elektronische Melderegister. ÄrztInnen aller anderen Fachrichtungen können die Anzeige schriftlich, mündlich, telefonisch, per Telefax oder sonst in geeigneter Form an die zuständige Behörde erstatten. Die Anzeige ist aber, wenn sie zunächst mündlich, telefonisch oder per Telefax erstattet wurde, schriftlich nachzureichen. Von ÄrztInnen und Krankenanstalten kann die Anzeige auf freiwilliger Basis auch direkt in das Elektronische Register anzeigepflichtiger Krankheiten erfolgen. Eine Anzeige im Elektronischen Melderegister ersetzt die schriftliche Anzeige.

 

Anzeigeformulare werden von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgegeben und stehen auf der Homepage des BMG unter www.bmg.gv.at zum Download zur Verfügung.
Bezüglich der Portokosten für die Postbeförderung der Anzeigen und Meldungen normiert das Epidemiegesetz, dass die zur Anzeige verpflichteten Personen hiefür Briefumschläge und Karten zu verwenden haben, die mit dem Vermerk „Postgebühr beim Empfänger einheben“ und dem Dienstsiegel der empfangenden Behörde versehen sind. Diese hat die Bezirksverwaltungsbehörde kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

 

Die Anzeige hat binnen 24 Stunden zu erfolgen.

Das Epidemiegesetz listet jene Personen auf, die zur Erstattung der Anzeige verpflichtet sind und legt dabei eine Reihenfolge fest.
Zur Erstattung der Anzeige sind daher in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:
1.    der zugezogene Arzt, in Krankenanstalten der Leiter der Anstalt oder der durch besondere Vorschriften hiezu verpflichtete Vorstand einer Abteilung;
    1.a    jedes Labor, das einen Erreger einer anzeigepflichtigen Krankheit diagnostiziert;
2.     die zugezogene Hebamme;
3.    die berufsmäßigen Pflegepersonen, die mit der Wartung des Kranken befasst sind;
4.    der Haushaltungsvorstand (Leiter einer Anstalt) oder die an seiner Stelle mit der Führung des Haushaltes (der Leitung der Anstalt) betraute Person;
5.    die Vorsteher öffentlicher und privater Lehranstalten und Kindergärten in Bezug auf die ihrer Leitung unterstehenden Schüler, Lehrpersonen und Schulbediensteten;
6.    der Wohnungsinhaber oder die an seiner Stelle mit der Obsorge für die Wohnung betraute Person;
7.     Inhaber von Gast- und Schankgewerben sowie deren behördlich genehmigte Stellvertreter bezüglich der von ihnen beherbergten oder bei ihnen bediensteten Personen;
8.     der Hausbesitzer oder die mit der Handhabung der Hausordnung betraute Person;
9.     bei Milzbrand, Psittakose, Rotz, Puerperalfieber, Wutkrankheit (Lyssa) und Bissverletzungen durch wutkranke oder -verdächtige Tiere, Tularämie, Bang´scher Krankheit, Trichinose, Leptospiren-Erkrankungen und Infektionen mit dem Influenzavirus A/H5N1 oder einem anderen Vogelgrippevirus auch Tierärzte, wenn sie in Ausübung ihres Berufes von der erfolgten Infektion eines Menschen oder dem Verdacht einer solchen Kenntnis erlangen;
10.     der Totenbeschauer.
Die Verpflichtung zur Anzeige obliegt den in den Ziffern 2 bis 8 bezeichneten Personen nur dann, wenn ein in der obigen Aufzählung der Ziffern 1 bis 7 früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden ist.

 

Zur Erfüllung der Aufgaben der Behörde im Zusammenhang mit den Anzeigen, der Durchführung von Erhebungen über das Auftreten anzeigepflichtiger Krankheiten nach dem Epidemie- und dem Tuberkulosegesetz, sowie zur Verhütung der Weiterverbreitung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten und der Erfüllung der Aufgaben der Landeshauptmänner im Rahmen ihrer Koordinierungsfunktion wurde seitens des Gesundheitsministers ein elektronisches Register in Form eines Informationsverbundsystems eingerichtet.
Zur Verwaltungsvereinfachung wurde festgelegt, dass die AGES als nationale Referenzzentrale und Referenzlabor für Tuberkulose und Labors ihrer Meldepflicht elektronisch durch Eingabe der Meldung in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten nachzukommen haben. Für die Labors sind nähere Details in einer dazu erlassenen Verordnung normiert. Für Ärzte und die Leiter von Krankenanstalten besteht die freiwillige Möglichkeit, die Meldung in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten zu erstatten. Die Anzeigeerstattung im Wege des Registers ersetzt eine schriftliche Anzeige.

 

Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurde ein Statistikregister geschaffen. Dieses dient ausdrücklich der Statistik und der wissenschaftlichen Forschung. Das Statistikregister wird aus den Daten des Registers anzeigepflichtiger Krankheiten gespeist, wobei die Daten zur Personenidentifikation durch ein nicht rückführbar verschlüsseltes Personenkennzeichen zu überführen sind. Neben dem Gesundheitsminister, den Landeshauptleuten, den Bezirksverwaltungsbehörden und der AGES ist auch die Gesundheit Österreich GmbH berechtigt, die Daten im Register für statistische Zwecke und wissenschaftliche Forschung zu verarbeiten.

 

Erste Aufgabe der Behörde bei Verdacht des Auftretens einer anzeigepflichtigen Krankheit oder bei Vorliegen einer Anzeige ist die Einleitung der erforderlichen Erhebungen und Untersuchungen. Es sind seitens der Behörde unverzüglich die Krankheit und die Infektionsquelle festzustellen. Bei der Feststellung der Infektionsquelle und der Kontaktpersonennachverfolgung kommen der Behörde umfassende Befugnisse zu.
Es besteht eine Mitwirkungspflicht der Kranken, Krankheitsverdächtigen und Ansteckungsverdächtigen. Diese haben den Behörden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sich den notwendigen ärztlichen Untersuchungen und der Entnahme von Untersuchungsmaterial zu unterziehen. Auf Verlangen der Behörde haben auch andere, die zweckdienliche Hinweise geben können, an die Behörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die dazu dienen können, die Weiterverbreitung der Erkrankung einzudämmen.
Besteht der Verdacht, dass ein Mensch an einer anzeigepflichtigen Krankheit verstorben ist, kann die Behörde, sofern das nicht durch andere, z.B. bakteriologische Untersuchungen geklärt werden kann, die Öffnung der Leiche und die Untersuchung von Leichenteilen anordnen.

 

Der Gesundheitsminister kann zur Beurteilung der bereits gesetzten Bekämpfungsmaßnahmen, zur Planung der weiteren Bekämpfungsstrategie, zum Schutz bestimmter von der Pandemie besonders betroffener Personengruppen oder zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems Screeningprogramme an bestimmten Personengruppen anordnen. Die Teilnahme an solchen Screeningprogrammen ist nur mit Einwilligung der teilnehmenden Personen und unter deren größtmöglicher Schonung ihrer Privatsphäre zulässig. Zur Auswertung und Verwertung der Daten wurde ein Register für Screeningprogramme eingerichtet.

 

Die §§ 6 bis 28a Epidemiegesetz sehen Maßnahmen vor, die die weitere Verbreitung anzeigepflichtiger Krankheiten verhindern und die Bekämpfung dieser sicherstellen sollen. Solche Maßnahmen sind beispielsweise die Absonderung von Kranken, krankheits- und ansteckungsverdächtigen Personen bei bestimmten Krankheiten, die Desinfektion, die Ausschließung einzelner Personen von Lehranstalten, die Beschränkung der Wasserbenützung, die Beschränkung des Lebensmittelverkehrs, die Abschließung von Wohnungen, das Verbot von Totenfeierlichkeiten, die Vertilgung von tierischen Schädlingen, die Anordnung von besonderen Meldevorschriften, die Überwachung bestimmter Personen, die Schließung von Lehranstalten, das Verbot des Hausierhandels, Betriebsbeschränkungen oder die Schließung von Unternehmen bei Auftreten bestimmter Erkrankungen, die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen, die Räumung von Wohnungen, Verkehrsbeschränkungen für Gegenstände und für die Bewohner von bestimmten Ortschaften und Verkehrsbeschränkungen gegenüber dem Ausland.

Wie die COVID-19-Pandemie gezeigt hat, bedarf es bei nicht lokal begrenzten Ausbrüchen anzeigepflichtiger Krankheiten nicht nur lokal beschränkter, sondern auch flächendeckender Maßnahmen. Dazu kann der Gesetzgeber erforderlichenfalls weitere Normen wie beispielsweise anlassbezogene Maßnahmengesetze, die erhebliche Grundrechtseingriffe bedeuten können, erlassen.
Im Hinblick auf die Zulässigkeit der die Grundrechte einschränkenden Maßnahmen ist stets eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die Maßnahmen können zu Eingriffen in das Recht auf Eigentum, das Recht auf Erwerbsfreiheit und das Recht auf persönliche Freiheit und das Recht auf Gleichheit führen. Zu beachten ist, dass diese Grundrechte nicht schrankenlos, sondern unter Vorbehalten gelten, was bedeutet, dass unter bestimmten Bedingungen Eingriffe in diese Rechte zulässig sind. Die Beschränkungen dieser Grundrechte gegenüber dem Einzelnen sind dann zulässig, wenn der Eingriff im öffentlichen Interesse liegt, die beschränkende Maßnahme ein zur Verfolgung dieses öffentlichen Interesses taugliches und adäquates Mittel bildet und auch sonst sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. Wie die nun verfassungsgerichtlichen Entscheidungen zeigen, rechtfertigt der Schutz der Volksgesundheit weitreichende Maßnahmen, jedoch sind die Grundrechtsschranken seitens des Gesetzgebers auch im Fall einer Pandemie einzuhalten.
Da die Verhinderung der Ausbreitung anzeigepflichtiger übertragbarer Krankheiten der Erhaltung und dem Schutz der Volksgesundheit dient, liegt ein entsprechendes öffentliches Interesse vor. Im Hinblick auf die Auswahl der zu verhängenden Maßnahmen hat die Behörde darauf zu achten, dass die jeweils angeordnete Maßnahme geeignet ist, die Weiterverbreitung der ansteckenden Krankheit zu verhindern. Weiters ist von mehreren für die Zielerreichung gleich geeigneten Maßnahmen die für den Kranken gelindeste zu wählen.

 

Das Epidemiegesetz enthält Bestimmungen für allfällige Entschädigungsansprüche für Gegenstände, die vernichtet werden mussten oder bei einer behördlichen Desinfektion beschädigt wurden. Zudem sind für Nachteile aufgrund bestimmter, durchgeführter Maßnahmen Vergütungsansprüche für Verdienstentgang vorgesehen.
Im Zuge der COVID-19-Pandemie wurde eine Verordnung zur Berechnung von Verdienstentgangsansprüchen für selbständig Erwerbstätige erlassen.

 

Die Verletzung der im Epidemiegesetz enthaltenen Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist strafbar. Die Höhe der Geldstrafe für die Verletzung der Anzeige- oder Meldepflichten beträgt bis zu € 2.180,00. Ist die Geldstrafe nicht einbringlich, beträgt die Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen.
Die Verletzung weiterer im Epidemiegesetz aufgezählter Pflichten wird mit einer Geldstrafe von bis zu € 1.450,00, im Nichteinbringungsfall mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft.
In Zusammenhang mit COVID-19 gilt darüber hinaus die Verordnung über die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung. Danach können für Verwaltungsübertretungen nach dem Epidemiegesetz bei Verstößen gegen Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen, Verstößen gegen Anordnungen der Behörde zur sanitätspolizeilichen Überwachung und Verstößen gegen Verkehrsbeschränkungen € 50,00 als Strafe eingehoben werden.

 

zurück zur Übersicht