3. Zoonosengesetz

Zoonosen sind Krankheiten und/oder Infektionen, die auf natürlichem Weg direkt oder indirekt zwischen Tieren und Menschen übertragen werden können.

 

Zoonosen können durch Viren, Bakterien, Pilze oder Parasiten hervorgerufen werden. Das Risiko, sich mit einem Zoonoseerreger zu infizieren ist umso größer, je enger der Kontakt mit Tieren und tierischen Produkten ist.

 

Eine epidemieartige Ausbreitung von Zoonosen könnte sowohl die Tier- als auch die Volksgesundheit gefährden. Durch das Zoonosengesetz soll die ordnungsgemäße Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und diesbezüglichen Antibiotikaresistenzen, die epidemiologische Abklärung von lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen und der zwingende Informationsaustausch zur Bewertung der Entwicklungstendenzen und Quellen ermöglicht werden.
Zur Erreichung dieser Ziele wurde eine interdisziplinäre Zusammenarbeit in eigens dafür eingerichteten Kommissionen festgelegt.

 

Im Anhang I zum Zoonosengesetz sind in Teil A die besonders gefährlichen und damit überwachungspflichtigen Zoonosen angeführt. Das sind Brucellose, Campylobacteriose, Echinokokkose, Listeriose, Salmonellose, Trichinellose, Tuberkulose (Mycobacterium bovis) und verotoxinbildende Escherichia coli.

 

Soweit das aufgrund der epidemiologischen Situation erforderlich ist, sind auch bestimmte weitere virale, bakterielle und parasitäre Zoonosen zu überwachen. Das sind:
►    Virale Zoonosen: Calicivirus, Hepatitis-A-Virus, Influenzavirus, Tollwut, durch
    Arthropoden übertragene Viren;
►    Bakterielle Zoonosen: Borreliose, Botulismus, Leptospirose, Psittakose, Tuberkulose
    (ausgenommen Mycobacterium bovis), Vibriose, Yersiniose;
►    Parasitäre Zoonosen: Anisakiase, Cryptosporidiose, Zystizerkose, Toxoplasmose.

 

Das Zoonosengesetz enthält selbst keine Maßnahmen zur Verhinderung von Zoonosen an Menschen oder Tieren. In diesen Fällen ist nach den Normen anderer Materiengesetze, z.B. dem Epidemiegesetz, dem Tuberkulosegesetz oder, wenn es Tiere betrifft, dem Tierseuchengesetz vorzugehen.

 

§ 26a Epidemiegesetz enthält eine Sondervorschrift für Zoonoseerreger gemäß Anhang I des Zoonosengesetzes, für die gleichzeitig eine Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz besteht. Labors, die solche Zoonoseerreger diagnostizieren, sind verpflichtet, die Isolate an das zuständige nationale Referenzlabor zur Durchführung weiterer Untersuchungen zu übermitteln.

 

In § 16 Tierseuchengesetz sind jene Tierseuchen, für die eine Anzeigepflicht besteht, taxativ aufgezählt.

Anzeigepflichtige Tierseuchen sind danach : Wutkrankheit, Maul- und Klauenseuche, Milzbrand, Rauschbrand, Wild- und Rinderseuche, Lungenseuche der Rinder, Rinderpest, Tuberkulose der Rinder, TSE bei Tieren (einschließlich BSE bei Rindern, sowie Scarpie bei Schafen und Ziegen), Brucellose der Schafe und Ziegen, Pockenseuche der Schafe und Ziegen, Blauzungenkrankheit (Bluetongue), Rifttalfieber, Lumpy Skin Disease, Pest der kleinen Wiederkäuer, Klassische Schweinepest, Afrikanische Schweinepest, ansteckende Schweinelähmung, Brucellose der Schweine, Vesikuläre Virusseuche der Schweine, Aujeszky´sche Krankheit bei Hausschweinen, Rotz, Beschälseuche und Bläschenausschlag der Pferde, Räude der Pferde, der Esel, der Maultiere, der Maulesel, der Schafe und der Ziegen, alle Formen der Pferdeenzephalomyelitis, Infektiöse Anämie, Pferdepest, Stomatitis vesikularis, Geflügelpest, Newcastle Disease, Geflügelcholera, Psittakose, VHS – virale hämorrhagische Septikämie, IHN – infektiöse hämatopoetische Nekrose, ISA – infektiöse Anämie der Salmoniden, Affenpocken und Ebola.

2011 wurde ein Initiativantrag auf Aufnahme von Q-Fieber, besser bekannt als Ziegengrippe, hervorgerufen durch das Bakterium Coxiella burnetii, ins Tierseuchengesetz als anzeigepflichtige Tierseuche vom Gesundheitsausschuss mehrheitlich abgelehnt. Q-Fieber ist auch auf den Menschen übertragbar.

Bei Verdacht einer anzeigepflichtigen Tierseuche ist eine Anzeigepflicht für den zugezogenen Tierarzt, den Tierhalter, die vom Tierhalter mit der Obhut und Aufsicht über die Tiere betraute Person und jede Person, der zufolge ihres Berufes die Erkennung von Anzeichen des Verdachtes auf eine anzeigepflichtige Tierseuche zumutbar ist, festgelegt. Damit kann eine Pflicht zur Anzeige nach dem Tierseuchengesetz auch Humanmediziner treffen.
Die Anzeige ist unverzüglich und auf kürzestem Weg dem örtlich zuständigen Bürgermeister oder der vom Bürgermeister mit der Entgegennahme der Anzeige betrauten Person zu erstatten. Ist auch das nicht möglich, ist die Anzeige bei der nächsten Polizeidienststelle zu erstatten. Für Tierärzte besteht zusätzlich eine Anzeigepflicht an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. Anzeigen können mündlich, telefonisch und schriftlich erstattet werden.

 

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