4. Tuberkulosegesetz

Mit Einführung des Epidemiegesetzes mit dem RGBl Nr. 67 vom 14. April 1913 wurden die Tuberkulose, das Impfwesen und gewisse Geschlechtskrankheiten bewusst einer gesonderten gesetzlichen Regelung vorbehalten. Das, obwohl die hohe Infektiosität der Tuberkulose und die Maßnahmen, die zur Verhinderung der Ausbreitung dieser Erkrankung ergriffen werden müssen, bereits bekannt waren. Zunächst wurden Verordnungen betreffend die Tuberkulose erlassen. Mit Art. III des Bundesgesetzes zur Wiederherstellung des österreichischen Rechts auf dem Gebiete des Gesundheitswesens, wurden die §§ 1 bis 3 und 5 bis 8 des Gesetzes betreffend die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bis zur Erlassung eines Tuberkulosegesetzes sinngemäß auch auf die ansteckende Lungen- und Kehlkopftuberkulose, Hauttuberkulose oder Tuberkulose anderer Organe für anwendbar erklärt. Erst im Jahr 1968 wurde das Tuberkulosegesetz mit Ziel der Bekämpfung der Tuberkulose erlassen. Seither wurde das Tuberkulosegesetz mehrfach novelliert. Eine umfassende Novellierung fand 2016 statt. Anlässlich der COVID-19-Pandemie wurden die in Zusammenhang mit dem Rechtsschutz bei Absonderungen im Epidemiegesetz notwenigen Änderungen auch im Tuberkulosegesetz mitvollzogen.

 

Das Tuberkulosegesetz ist auf alle Krankheiten anwendbar, die durch einen zum Mycobacterium-
tuberculosis-Komplex zählenden Erreger beim Menschen verursacht werden. Zum Mycobacterium-tuberculosis-Komplex werden die Spezies M. tuberculosis, M. bovis (ssp bovis und caprae),
M. africanum, M. microti, M. canetti und M. pinnipedii, M. orgys, M. suricattae, M. mungi, der Impfstamm M. bovis BCG und der Dassie-Bacillus gezählt. Der beim Menschen am häufigsten vorkommende Erreger ist M. tuberculosis.
Daraus ergibt sich umgekehrt, dass bei Tuberkulose, die durch einen nicht zum Mycobacterium-tuberculosis-Komplex gehörigen Erreger verursacht wurde, das Tuberkulosegesetz nicht anzuwenden ist.

 

Eine ansteckende Tuberkulose liegt vor, wenn eine Infektion mit einem Tuberkuloseerreger beim Menschen und eine aktive Erkrankung vorliegen und Tuberkuloseerreger ausgeschieden werden. Eine in diesem Sinn definierte ansteckende Tuberkulose gilt als bestätigter Tuberkulosefall.

Als nicht-ansteckende Tuberkulose definiert das Tuberkulosegesetz, wenn eine Infektion mit einem Tuberkuloseerreger beim Menschen und eine aktive Erkrankung vorliegen, aber keine Tuberkuloseerreger ausgeschieden werden.

Der Definition des Tuberkulosegesetzes zufolge liegt ein Krankheitsverdacht vor, wenn bis zur endgültigen diagnostischen Abklärung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Tuberkuloseerkrankung gegeben sind.

 

Eine latente Infektion mit einem Tuberkuloseerreger liegt vor, wenn eine Infektion festgestellt, jedoch eine aktive Erkrankung ausgeschlossen wurde.

Personen, bei denen eine aktive Erkrankung an Tuberkulose vorliegt, sind verpflichtet, sich bis zur Ausheilung der Tuberkulose einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen. Grund der Behandlungspflicht ist, eine Gefährdung anderer Personen auszuschließen.

Um die Ausbreitung zu verhindern und eine lückenlose Überwachung der Kranken sicher zu stellen, ist jeder behandelnde Arzt verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen die von ihm erhobenen Befunde zur Verfügung zu stellen und jene Kranken zu melden, die sich seiner Behandlung oder Überwachung entzogen haben. Gleichermaßen hat der Leiter einer Krankenanstalt bei Entlassung oder Tod eines an Tuberkulose Erkrankten der Bezirksverwaltungsbehörde einen Bericht zu übermitteln, der die notwendigen Angaben über den Verlauf und die Behandlung enthält. Ist der Tuberkulosekranke verstorben, so ist, sofern eine Obduktion vorgenommen wurde, auch der Obduktionsbericht an die Behörde zu übermitteln.

Das Tuberkulosegesetz sieht eine umfassende Meldepflicht vor. Meldepflichtig ist
►    jede aktive Erkrankung an Tuberkulose, d. h. jede ansteckende und jede nicht ansteckende
Tuberkulose.
►    jeder positive Nachweis eines Tuberkuloseerregers.
►    ein Krankheitsverdacht, wenn sich die krankheitsverdächtige Person der endgültigen diagnostischen Abklärung entzieht.
►    jeder Todesfall, wenn anlässlich der Totenbeschau oder Obduktion festgestellt wurde, dass im Zeitpunkt des Todes eine Erkrankung an einem zum Mycobacterium-tuberculosis-Komplex gehörenden Erreger bestanden hatte. Todesfälle sind auch dann zu melden, wenn der Todesfallmeldung bereits eine Erkrankungsmeldung vorausgegangen ist.

 

Meldepflichtig ist
►    jeder mit dem Erkrankungs- oder Todesfall befasste Arzt;
►    in Krankenanstalten, Kuranstalten, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen der ärztliche
Leiter bzw. der zur ärztlichen Aufsicht verpflichtete Arzt;
►    der Totenbeschauer oder Prosektor;
►    bei jedem positiven Nachweis eines Tuberkuloseerregers das Labor, das den Erreger festgestellt hat und
►    Tierärzte, die in Ausübung ihres Berufes
●    einen begründeten Verdacht auf das Vorliegen einer Infektion mit einem Tuberkulose-
    erreger bei Personen in der Umgebung von Tierbeständen hegen oder
●    von der Infektion eines Menschen mit einem Tuberkuloseerreger oder dem Verdacht
    einer solchen durch den Umgang mit Tieren oder tierischen Produkten Kenntnis
    erlangen.

 

Die Meldung ist innerhalb von drei Tagen nach Stellung der Diagnose an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, in deren Sprengel die kranke, krankheitsverdächtige oder verstorbene Person ihren Wohnsitz hat bzw. hatte. Wenn kein Wohnsitz in Österreich besteht oder bestand, hat die Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde des Aufenthaltes zu erfolgen.

 

Labors und die AGES als nationale Referenzzentrale und Referenzlabor für Tuberkulose sind verpflichtet, die Meldung durch Eingabe in das Register anzeigepflichtiger Erkrankungen durchzuführen. Ärzte und Krankenanstalten sind berechtigt, ihre Meldung ebenfalls durch Eingabe in das Register anzeigepflichtiger Erkrankungen durchzuführen.
Wird von Ärzten oder Krankenanstalten die Meldung nicht im Wege der Eingabe in das Register anzeigepflichtiger Erkrankungen erstattet, besteht die Pflicht, die Meldung schriftlich an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Dafür ist das amtliche Meldeformular, das unter www.sozialministerium.at zum Download zur Verfügung steht, zu verwenden. Das Porto für die postschriftliche Meldung bezahlt die Behörde.

 

Ziel der durch die Behörde vorzunehmenden Erhebungen und Untersuchungen ist die Feststellung der Erkrankung, die Ermittlung der Infektionsquelle sowie der Schutz des Umfeldes der Erkrankten. Zum Schutz des Umfeldes des Erkrankten hat die Behörde nach einem positiven Untersuchungsergebnis auf ansteckende Tuberkulose bei dem durch die Krankheit gefährdeten Personenkreis Umgebungsuntersuchungen zu veranlassen. Weiters obliegt der Behörde die Überwachung der Erkrankten.

 

Zur Erfüllung der vorgenannten Aufgaben kommen den für die Bezirksverwaltungsbehörden entsendeten Organen umfassende Rechte zu. Diesen ist Zutritt zum Kranken, Krankheitsverdächtigen oder zur Leiche und die Vornahme der für die Ermittlung über die Krankheit, den Krankheitsverdacht oder die Bazillenausscheidung erforderlichen Untersuchungen zu gestatten.

 

Als Pflichten der Behörde zählt das Tuberkulosegesetz demonstrativ die Sicherstellung der Diagnose, die Ermittlung der Wohn-, Schlaf- und Arbeitsverhältnisse des Tuberkulosekranken, die Aufklärung über die mit der Tuberkuloseerkrankung für ihn und seine Umgebung verbundenen Gefahren, die Erteilung von Anweisungen für ein hygienisch einwandfreies Verhalten, die Aufklärung über die Notwendigkeit einer Heilbehandlung und deren Vermittlung und die Belehrung ansteckungsgefährdeter Personen über Schutzmaßnahmen auf. Weiters hat die Behörde bei gefährdeten Personen eine Infektionsdiagnostik durchzuführen und über die Möglichkeit des erhöhten Krankheitsrisikos und einer Infektionsprophylaxe aufzuklären. Bei Personen, bei denen die Infektionsdiagnostik eine latente Tuberkulose ergeben hat, ist die betroffene Person über die mit einer Infektion verbundenen Gefahren sowie bei erhöhter Erkrankungsgefahr über die Möglichkeit einer präventiven Therapie aufzuklären.
Ausdrücklich ausgeschlossen ist die Durchführung einer Heilbehandlung im Rahmen der behördlichen Betreuung.
Die Behörde hat die Erfüllung ihrer Aufgaben zu dokumentieren und diese mindestens 30 Jahre, Röntgenbilder jedoch nur zehn Jahre aufzubewahren. Die Belehrung der kranken und krankheitsverdächtigen Personen ist schriftlich festzuhalten und der kranken oder krankheitsverdächtigen Person nachweislich auszufolgen.

 

Personen, auf die sich die Erhebungen oder Untersuchungen erstrecken, sind verpflichtet, sich den erforderlichen zumutbaren ärztlichen Untersuchungen, insbesondere auch Prüfungen der Tuberkulinallergie, Röntgenuntersuchungen, Blutabnahmen und Sputumuntersuchungen zu unterziehen und das notwendige Untersuchungsmaterial unter allfälligen Kontrollen zu liefern. Weiters trifft diese Personen eine umfassende Auskunftspflicht über alle mit der Erkrankung in Zusammenhang stehenden Umstände.
Sie haben im Rahmen der Überwachung die von der Bezirksverwaltungsbehörde angeordneten Kontrolluntersuchungen und die Anweisungen für ein hygienisch einwandfreies Verhalten einzuhalten. Die Überwachung durch die Behörde ist auch nach Abschluss der Heilbehandlung solange fortzusetzen, bis anzunehmen ist, dass eine Konsolidierung des Prozesses eingetreten ist.

 

Mit der Tuberkulosegesetz-Novelle 2016 wurde der Abschnitt der Maßnahmen gegen uneinsichtige Tuberkulosekranke neu geregelt. Als behördliche Maßnahmen sind die Anhaltung, Verkehrsbeschränkungen und die sanitätsbehördliche Überwachung möglich. Der neue Abschnitt beinhaltet neben detaillierten Regelungen des Anhalteverfahrens auch den Rechtsschutz der angehaltenen Person.
Da die möglichen Zwangsmaßnahmen erhebliche Beschränkungen der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen bedeuten, ist eine zwangsweise Anhaltung in einer Krankenanstalt nur zulässig, wenn andere Maßnahmen zur Vermeidung einer schweren Gesundheitsgefährdung anderer Personen nicht möglich oder nicht zielführend sind. Voraussetzung einer zwangsweisen Anhaltung ist die ernste und erhebliche Gefahr, die von der betroffenen Person ausgeht und die nicht durch gelindere, weniger in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingreifende Mittel und Maßnahmen erreicht werden kann. Darüber hinaus bestehen für eine zwangsweise Anhaltung folgende Voraussetzungen:
►    Vorliegen einer aktiven Tuberkuloseerkrankung (ansteckende oder nicht ansteckende
    Tuberkulose) oder eines Krankheitsverdachtes.
►    Nachweisliche Belehrung des an Tuberkulose Erkrankten oder des Krankheits-
    verdächtigen.
►    Pflichtenverstoß der anzuhaltenden Person, wodurch eine ernstliche und erhebliche
    Gefahr für die Gesundheit anderer Menschen verursacht wird (= Fremdgefährdung).
    Auf eine Vorwerfbarkeit des Pflichtenverstoßes kommt es nicht an. Daher ist auch eine
    Anhaltung einer nicht einsichts- oder entscheidungsfähigen Person möglich. Ein mehr-
    faches Fehlverhalten bildet keine Voraussetzung für einen Antrag auf Anhaltung an das
    Gericht mehr.

Dem Antrag auf Anhaltung der Behörde ist ein fachärztliches Zeugnis beizulegen. Dieses hat die Gesundheitsgefährdung anderer Personen zu bescheinigen und im Einzelnen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anhaltung zu begründen.

Der Antrag ist bei jenem Bezirksgericht einzubringen, in dessen Sprengel die Krankenanstalt liegt, in der die Anhaltung durchgeführt werden soll. Das Bezirksgericht hat möglichst binnen zwei Wochen über die Zulässigkeit der Anhaltung zu entscheiden.

 

Soforteinweisungen sind der häufigste Fall der Antragstellung der Behörden bei Gericht. Besteht anstatt einer ernsten und erheblichen Gefahr einer Gesundheitsgefährdung anderer Personen, die vom Betroffenen ausgeht eine unmittelbare und akute Gefahr und liegen auch die sonstigen Antragsvoraussetzungen vor, ist eine Soforteinweisung möglich. Von einer unmittelbaren und akuten Gefahr ist nur dann auszugehen, wenn der Gefährdungsgrad als derart hoch einzustufen ist, dass ein Verfahren dem Zweck des Tuberkulosegesetzes widersprechen und die Führung des Verfahrens im Hinblick auf die damit verbundene Zeitspanne wegen der enormen Gefährdung nicht abgewartet werden kann. Unverzüglich nach der Einweisung hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Zulässigkeit der Anhaltung beim örtlich zuständigen Bezirksgericht zu beantragen.

 

Zur Sicherung des Zwecks der Anhaltung und der Verhinderung der Gesundheitsgefährdung anderer Personen kann der Ärztliche Leiter der Krankenanstalt Beschränkungen der Freiheit der Bewegung und des Verkehrs mit der Außenwelt gegenüber der angehaltenen Person anordnen. Eine Isolation ist nur als ultima ratio zulässig. Es ist sicherzustellen, dass die Persönlichkeitsrechte des Angehaltenen in einem möglichst geringen Ausmaß beschränkt werden. Neben der Information über das Stadium ihrer Erkrankung ist die angehaltene Person zusätzlich über ihre Rechte aufzuklären.

 

Das Tuberkulosegesetz regelt ein Rechtsschutzverfahren.

 

Zur Vorbeugung gegen die Ausbreitung von Tuberkulose sind einerseits die Durchführung von Reihenuntersuchungen und andererseits vorbeugende Maßnahmen in Schulen und ähnlichen Einrichtungen vorgesehen.

 

Eine Maßnahme zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle ist die Durchführung gezielter Reihenuntersuchungen für bestimmte Personengruppen. Genaueres, insbesondere den von den Reihenuntersuchungen erfassten Personenkreis und die organisatorischen Details der Untersuchung hat der Landeshauptmann durch Verordnung festzusetzen.
Für die in den Reihenuntersuchungsverordnungen erfassten Personenkreise besteht Untersuchungspflicht. Die Verpflichtung zur Reihenuntersuchung entfällt nur, wenn entweder ein Röntgenbefund der Lunge aufgrund von Filmaufnahmen, der nicht älter als 2 Jahre ist, oder bei Kindern bis zu 14 Jahren das negative Ergebnis einer Tuberkulinprobe, die nicht länger als 2 Monate zurückliegen darf, oder ein ärztliches Zeugnis über eine durchgeführte Tuberkuloseschutzimpfung, die nicht länger als 5 Jahre zurückliegen darf, beigebracht wird.

 

Vorauszuschicken ist, dass eine Kostentragung des Bundes für Behandlungskosten subsidiär zu den Trägern der Sozialversicherung, der Krankenfürsorgeanstalten und den privaten Krankenversicherungen erfolgt. Die Pflicht zur Übernahme von Behandlungskosten durch den Bund besteht daher nur dann, wenn andere Kostenträger nicht leistungspflichtig sind. Die Behandlungskosten werden unter diesen Voraussetzungen für Personen mit behandlungsbedürftiger Tuberkulose (aktive Erkrankung), für die Infektionsprophylaxe bei Personen mit erhöhtem Krankheitsrisiko und für Personen mit latenter Tuberkulose für eine präventive Therapie getragen.

Die Übernahme der Behandlungskosten ist, sofern keine andere Institution leistungspflichtig ist, auf Antrag des Erkrankten oder eines seiner Familienangehörigen oder von Amts wegen zu gewähren. Grund für die subsidiäre Kostenübernahme durch den Bund ist, dass sichergestellt ist, dass kein Tuberkulosekranker aus finanziellen Gründen unbehandelt bleibt.
Der Antrag auf Übernahme der Behandlungskosten ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen, die darüber mit Bescheid zu entscheiden hat. Von den Behandlungskosten umfasst sind neben den Kosten der ärztlichen Hilfe in dem für Versicherungen nach dem ASVG vorgesehenen Ausmaß auch die Kosten für die notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmittel, für orthopädische Behelfe und andere Hilfsmittel, die Pflege und Behandlung in Krankenanstalten in der allgemeinen Gebührenklasse und die Maßnahmen zur gesundheitlichen Rehabilitation und damit in Zusammenhang stehende Reisekosten.

 

Verstöße gegen das Tuberkulosegesetz oder auf dessen Basis erlassener Verordnungen stehen unter Verwaltungsstrafsanktion und sind mit Geldstrafe von bis zu € 5.000,00, im Wiederholungsfall bis zu € 10.000,00 bedroht. Zur verwaltungsbehördlichen Strafbarkeit ist auf eine allfällige gerichtliche Strafbarkeit gemäß den §§ 178 und 179 StGB hinzuweisen.

 

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