3.4. Der ärztliche Wohlfahrtsfonds

Gemäß den Bestimmungen des Ärztegesetzes sind innerhalb der einzelnen Landesärztekammern Wohlfahrtsfonds einzurichten, aus dessen Mitteln den Mitgliedern sowie deren Hinterbliebenen Versorgungs- und Unterstützungsleistungen zu gewähren sind. Die Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern stellen damit eine spezielle, auf die Berufsgruppe der Ärzte zugeschnittene Versorgung zur Verfügung, die Leistungen für den Fall der Krankheit, Unfall, Invalidität, Mutterschaft, Pension und den Todesfall umfassen. Damit ist klar, dass nicht nur aktive Ärzte und damit eigentliche Kammermitglieder in den Genuss der Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds kommen, sondern auch pensionierte Ärzte, welche nicht mehr Mitglieder der Ärztekammern sind. In rechtlicher Hinsicht umfasst der Wohlfahrtsfonds zweckgebundenes Sondervermögen der einzelnen Landesärztekammern und ist damit gesondert vom übrigen Vermögen der Ärztekammern zu führen. Da das ÄrzteG lediglich Rahmenregelungen für die Wohlfahrtsfonds in den einzelnen Landesärztekammern trifft, kann das Beitrags- und Leistungswesen der Wohlfahrtsfonds von Bundesland zu Bundesland variieren. Die einzelnen Voraussetzungen sind daher von den Landesärztekammern in ihrem eigenen Wirkungskreis in Form von Satzungen verbindlich zu regeln. Diese enthalten überdies Bestimmungen darüber, welche beitrags- und leistungsrelevanten Daten vom Versicherten den Wohlfahrtskassen zur Kenntnis zu bringen sind. Was die Einhebung von Beiträgen zur Wohlfahrtskasse angeht, so sind diese ebenfalls von den Landesärztekammern in Form von Beitragsordnungen festzulegen.

Änderungen bezüglich der Voraussetzungen für die Leistungsgewährung sowie Art und Höhe der Leistungen können grundsätzlich vorgenommen werden, wobei jedoch die bereits erworbenen Rechte der Kammermitglieder berücksichtigt werden müssen bzw. bei pensionierten Ärzten ihr Vertrauensschutz, den sie auf Grund der vorherigen Rechtslage erworben haben. Allfällige Veränderungen hinsichtlich der Leistungen der Wohlfahrtsfonds sind damit rechtlich möglich, jedoch ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass dies nur angesichts des schützenswerten Vertrauens der Kammerangehörigen möglich ist, dass Veränderungen etwa im System der Pensionsleistungen innerhalb der Wohlfahrtskassenfonds überdies nur dann vorgenommen werden dürfen, wenn sie zur Erhaltung der Finanzierbarkeit des Systems unbedingt notwendig sind und angemessene Übergangsregelungen geschaffen werden.

 

Obwohl seit 01.01.2006 Zahnärzte in Zahnärztekammern organisiert sind, wurde ihre Zuordnung auf Grund der relativ geringen Anzahl der Angehörigen dieses Berufsstandes zu den Wohlfahrtskassen der Ärztekammern beibehalten. Diese Doppelmitgliedschaft einerseits in der Zahnärztekammer und andererseits im Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern wurde bereits von der Judikatur des Verfassungsgerichtshof nicht als unverhältnismäßig und damit unzumutbar bewertet, geht diese doch nicht mit der Verpflichtung einher, dass die Zahnärzte doppelt Beiträge leisten müssen. Die Ausführungen zum Wohlfahrtsfonds der Landesärztekammern gelten somit sowohl für Ärzte als auch für Zahnärzte.

 

Nach den Bestimmungen des ÄrzteG sind aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds bestimmte Leistungen zu gewähren. Neben Leistungen an Kammerangehörige im Fall des Alters, der vorübergehenden oder dauernden Berufsunfähigkeit sind auch Kinder von Empfängern einer Alters -oder Invaliditätsversorgung und Hinterbliebene im Fall des Ablebens anspruchsberechtigter Kammerangehöriger vom Leistungsspektrum der Wohlfahrtskasse umfasst. Damit sind im Einzelnen folgende Versorgungsleistungen zu gewähren:

►    Altersversorgung
►    Leistungen im Fall der vorübergehenden oder dauernden Berufsunfähigkeit
►    Kinderunterstützung
►    Hinterbliebenenversorgung
►    Ablebensleistungen

Darüber hinaus ist gesetzlich vorgesehen, dass die Satzung des Wohlfahrtsfonds weitere Unterstützungsleistungen gewähren kann. Diese Unterstützungen können in einmaligen oder wiederkehrenden Leistungen für die Erziehung, Ausbildung oder Fortbildung der Kinder von Kammerangehörigen oder im Empfang von Invaliditäts- oder Alters- bzw. Waisenpensionen bestehen, wobei der Satzungsgeber Bedacht auf die Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Betroffenen zu nehmen hat. Überdies stellt das ÄrzteG der Satzung frei, für den Fall des wirtschaftlichen Notstandes von Kammermitgliedern oder deren Angehörige einmalige oder wiederkehrende Unterstützungsleistungen auszuschütten (Notstandshilfe).

 

Kammerangehörigen, die durch Unfall oder Krankheit vorübergehend nicht in der Lage sind, ihrem Beruf nachzugehen, ist vom Wohlfahrtsfonds grundsätzlich Krankenunterstützung gewähren. Die Höhe der Unterstützung ist dabei an der Dauer der Verhinderung zu messen. Dabei kommen im Wesentlichen zwei Arten von Unterstützung in Betracht:

►    Finanzielle Unterstützung für den Fall, dass das Kammermitglied seinen Beruf vorübergehend nicht ausüben kann.
►    Finanzielle Unterstützung für Kosten, die im Zusammenhang mit notwendiger Heilbehandlung angefallen sind. Hiervon umfasst sind: Kosten für ärztliche oder zahnärztliche Honorare, Kosten, die im Rahmen einer Behandlung in einer Krankenanstalt angefallen sind, Heilmittel und Heilbehelfe, Krankentransporte und Kuraufenthalte.

Während das ÄrzteG den Satzungen der Wohlfahrtskassen ermöglicht, Regelungen zu Voraussetzungen für die Krankenunterstützung und deren Höhe aufzustellen, legt das Gesetz fest, dass der Wohlfahrtsfonds diese Leistung maximal für eine Dauer von 52 Wochen ausschüttet. Die Satzung kann überdies etwa auch Vorschriften darüber enthalten, dass Ansprüche durch das Kammermitglied bei sonstigem Ausschluss binnen einer gewissen Frist geltend zu machen sind.

Das ÄrzteG erlaubt es dem Wohlfahrtsfonds daneben, Agenden der Krankenunterstützung an private Versicherungsunternehmen auszulagern.

 

Wenngleich der Fall der Mutterschaft sozialversicherungsrechtlich nicht als Krankheitsfall zu beurteilen ist, verpflichtet das ÄrzteG den Wohlfahrtsfonds nicht, ein eigenes System der Unterstützung für den Fall der Mutterschaft bereit zu halten. Vielmehr ist geregelt, dass für weibliche Kammerangehörige, die den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf nicht im Angestelltenverhältnis ausüben, (als solche sind sie bereits durch die gesetzliche Sozialversicherung für den Fall der Mutterschaft abgesichert) für die Zeit des Beschäftigungsverbots nach MSchG (Mutterschutz wird grundsätzlich für eine Dauer von 8 Wochen vor bis zu einer Dauer von 8 Wochen nach der Geburt gewährt; zu den Ausnahmen siehe oben) dieselben Leistungen wie im Krankheitsfall (siehe dazu oben) auszuschütten sind. Neben bzw. an die Stelle von Unterstützungsleistungen für eine Heilbehandlung treten dann Kosten, die im Zusammenhang mit der Entbindung angefallen sind. Leistungen des Wohlfahrtsfonds für den Fall der Mutterschaft sind jedoch auf eine Höchstdauer von 20 Wochen beschränkt.

 

Gemäß den Vorschriften des ÄrzteG ist weiblichen und männlichen Kammerangehörigen gleichermaßen mit Vollendung des 65. Lebensjahres eine Alterspension zu gewähren. Die Kammern wurden aber ermächtigt, in ihren Satzungen zum Wohlfahrtsfonds hiervon abweichend ein höheres oder niedrigeres Alter für den Pensionsantritt festzulegen (z.B. in Form einer vorzeitigen Alterspension) bzw. bei früherer oder späterer Inanspruchnahme der Alterspension Minderungen oder Erhöhungen der Leistungen vorzusehen. Dementsprechend kann es auch hier wiederum zu unterschiedlichen Pensionssituationen in den einzelnen Landesärztekammern kommen.

Alterspensionen sind in Form von Grund- und Zusatzleistungen auszuschütten. Dabei kann in der Satzung festgelegt werden, dass beide Leistungskomponenten bis zu 14 Mal jährlich auszahlbar sind. Bezüglich der Höhe der zu leistenden Alterspension sieht das Ärztegesetz einen Fixbetrag in Höhe von EUR 716,55 monatlich vor, wobei für diesen Betrag in den Satzungen der Landesärztekammern Wertsicherungsregelungen zu schaffen sind. Sieht die Satzung keinen Mechanismus zur Wertsicherung dieses Betrages vor, besteht die Möglichkeit, dass in der Satzung die Ausschüttung einmaliger Geldleistungen geregelt wird. Abweichend von dem genannten Sockelbetrag besteht für die jeweiligen Wohlfahrtskassen die Möglichkeit, diese Leistung zu kürzen, sollte im Einzelfall die vom Kammermitglied geleisteten Beiträge etwa auf Grund eines besonders geringen Umfangs der Berufstätigkeit der Beitrag nicht das zur Sicherstellung der vorgesehenen Leistung erforderliche Ausmaß erreichen.

Über die fixierte Grundleistung hinaus überlässt es der Gesetzgeber den Landesärztekammern, in ihren Satzungen die Zahlung von Zusatzleistungen festzulegen. Das ÄrzteG legt hierbei nur den rechtlichen Rahmen fest, wonach Leistungen des Wohlfahrtfonds von der Satzung so festzusetzen sind, dass die Summe der eingehobenen Beiträge unter Berücksichtigung versicherungsmathematischer Grundsätze langfristig der Summe der Leistungen entspricht. Überdies hat die Satzung bei der Festsetzung individueller Leistungsansprüche aus Zusatzleistungen Bedacht auf die hierauf eingezahlten Beitragsleistungen zu nehmen. Dementsprechend sehen Satzungen der Wohlfahrtsfonds regelmäßig neben der fixen Grundleistung Zusatzzahlungen vor, deren Höhe sich an der Höhe der geleisteten Beiträge orientiert.

 

Hinsichtlich der vom Wohlfahrtsfonds zu leistenden Invaliditätsversorgung regelt das ÄrzteG, dass eine solche dann zu gewähren ist, wenn Kammerangehörige infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs vorübergehend (mindestens über eine Dauer von drei Monaten) oder dauernd berufsunfähig sind. Dabei sind der Satzung nähere Regelungen zu den Voraussetzungen der Invaliditätsversorgung überlassen. Was die Feststellung des Eintritts der Invalidität angeht, so bleibt es wiederum den einzelnen Landesärztekammern überlassen, ob sie sich auf das Vorliegen vorhandener Gutachten stützen oder vertrauensärztliche Untersuchungen anordnen. Hinsichtlich des erforderlichen Grades der Invalidität überlässt das ÄrzteG es ebenfalls dem Wohlfahrtsfonds, in seiner Satzung entsprechende Regelungen zu schaffen. Was die Höhe der auszuzahlenden Leistungen angeht, so ist gesetzlich festgelegt, dass im Falle der dauernden Berufsunfähigkeit ein Sockelbetrag in Höhe von EUR 716,55 zu leisten ist. Wie beim Grundbetrag für die Alterspension kann auch dieser Fixbetrag erforderlichenfalls unterschritten werden. Allfällige Zusatzleistungen, die über den Grundbetrag hinausgehen, sind ebenfalls in der Satzung des Wohlfahrtsfonds zu regeln.

 

Das Ärztegesetz sieht für Angehörige von Kammermitgliedern eine Reihe von Unterstützungen vor, die im Folgenden kurz skizziert werden sollen.

 

Die Satzung des jeweiligen Wohlfahrtsfonds kann vorsehen, dass ein Kostenbeitrag geleistet wird, wenn Ehegatte, eingetragener Partner oder Kinder des Kammerangehörigen erkranken und in diesem Zusammenhang Kosten entstanden sind. Darüber hinaus legen die Satzungen Bestimmungen für den Fall fest, dass bei der stationären Behandlung von Angehörigen des Kammermitgliedes entstandene Kosten anteilsmäßig oder zur Gänze übernommen werden.

 

Die gesetzlichen Bestimmungen des ÄrzteG sehen vor, dass Kindern von Empfängern einer Invaliditätspension oder Alterspension Kinderunterstützung zu gewähren ist. Die Unterstützung setzt entweder voraus, dass das Kind das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung befindet oder dass das Kind seit Erlangung der Volljährigkeit bzw. seit Abschluss der Ausbildung wegen körperlicher oder psychischer Krankheiten erwerbsunfähig ist. Dabei bleibt es der Satzung des Wohlfahrtsfonds überlassen, eine nähere Definition des Kindesbegriffes vorzunehmen. Ist in der Satzung nicht explizit geregelt, wer in diesem Zusammenhang als Kind zu sehen ist, gelten nach den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts alle Verwandte in absteigender Linie, denen das Kammermitglied zum Unterhalt verpflichtet ist. Ein Anspruch auf Kindesunterstützung ist aber explizit ausgeschlossen, wenn ein volljähriges Kind selbst Einkünfte hat, welche die im Familienlastenausgleichsgesetz festgesetzten Grenzen überschreitet. Die Höhe der Kinderunterstützung ist im Ärztegesetz nicht geregelt, sondern dem Satzungsgeber der jeweiligen Landesärztekammer überlassen.

 

Gesetzlich vorgesehen ist im ÄrzteG überdies, dass der Wohlfahrtsfonds Witwen, Witwern und eingetragenen Partnern / eingetragenen Partnerinnen eine Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 60 %
der Invaliditäts- oder Alterspension, welche dem verstorbenen Kammermitglied zum Zeitpunkt seines Todes gebührt hätte, zu leisten hat. Die Satzung der Wohlfahrtskasse kann unter Berücksichtigung versicherungsmathematischer Gegebenheiten die Leistung an Hinterbliebene auf 75 % erhöhen. Der Bezug einer Hinterbliebenenversorgung gebührt grundsätzlich nur, wenn der Hinterbliebene mit dem Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe oder Partnerschaft gelebt hat.

Sofern der Verstorbene einem ehemaligen Gatten bzw. Partner gegenüber zum Unterhalt verpflichtet war, haben auf Antrag auch geschiedene Ehegatten bzw. Partner, deren Partnerschaft rechtskräftig aufgelöst wurde, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung.

Kein Anspruch auf Witwenversorgung besteht, wenn die Ehe bzw. Partnerschaft nach dem 65. Lebensjahr des Verstorbenen eingegangen wurde und die nach diesem Zeitpunkt geschlossene Ehe oder Partnerschaft weniger als drei Jahre gedauert hat. Eine Versorgung des Hinterbliebenen gebührt im oben genannten Fall dennoch, wenn der Tod des Kammermitglieds durch einen Unfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist oder wenn aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist bzw. durch die Eheschließung ein Kind legitimiert wurde oder wenn zum Zeitpunkt des Todes ein im selben Haushalt lebendes Kind Anspruch auf eine Waisenversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds hat.

Darüber hinaus legt das ÄrzteG fest, dass die Witwenversorgung jenen Betrag nicht überschreiten darf, auf den der ehemalige Gatte bzw. Partner gegen den Verstorbenen im Zeitpunkt des Todes Anspruch auf Unterhaltszahlung hatte. Diese Regelung gilt indes nicht, wenn das Scheidungsurteil den Ausspruch eines alleinigen oder überwiegenden Verschuldens des Unterhaltspflichtigen am Scheitern der Ehe enthält, wenn die Ehe zumindest 15 Jahre gedauert hat und wenn der frühere Gatte bzw. Partner zum Zeitpunkt der Scheidung bereits das 40. Lebensjahr vollendet hatte. Kein Anspruch auf Witwenversorgung besteht jedenfalls im Falle der Wiederverehelichung. Daneben legt das ÄrzteG überdies eine Deckelung der Leistung nach oben fest, wenn Witwe und geschiedene Ehegatten bzw. Partner Anspruch auf Versorgung haben. Der Wohlfahrtsfonds darf in diesem Fall nicht mehr ausschütten, als das verstorbene Kammermitglied selbst aus einer Invaliditätspension oder einer Alterspension erhalten hätte. Die Hinterbliebenenversorgung ehemaliger Gatten bzw. Partner ist daher bei Vorliegen dieser Konstellation entsprechend zu kürzen.

Darüber hinaus enthalten mehrere geschiedene Gatten bzw. Partner, auch wenn eine Witwe nicht vorhanden ist, stets nur jenen Betrag als Hinterbliebenenversorgung ausbezahlt, den sie bekommen würden, wenn es eine anspruchsberechtigte Witwe gäbe. Das ÄrzteG überlässt es den Satzungen der Wohlfahrtsfonds, Regelungen zu treffen, wonach das Kammermitglied zusätzliche Beiträge für den Fall des Vorhandenseins mehrerer Anspruchsberechtigter leisten kann, um deren ausreichende Versorgung im Todesfall zu sichern.

 

Hinsichtlich der Versorgung von Kindern verstorbener Kammermitglieder, die noch nicht volljährig sind oder die sich darüber hinaus in schulischer oder beruflicher Ausbildung befinden und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bzw. die wegen körperlicher oder psychischer Umstände nie selbsterhaltungsfähig waren, ist gesetzlich vorgesehen, dass für Halbwaisen zumindest 10 %, für Vollwaisen zumindest 20 % der dem Kammermitglied im Todesfall gebührenden Invaliditäts- oder Alterspension zu leisten ist. Der Möglichkeit entsprechend, die Leistungen höher anzusetzen als die im ÄrzteG beschriebenen Mindestprozentsätze, sehen die Satzungen der Wohlfahrtskassen in der Praxis häufig Staffelungen je nach Alter des hinterbliebenen Kindes vor. Der Anspruch auf Waisenversorgung endet, sobald das Kind sich verehelicht bzw. wenn die eigenen Einkünfte des Waisen einen bestimmten Betrag übersteigen.

 

Das ÄrzteG eröffnet für die Satzungen der Wohlfahrtskassen die Möglichkeit, im Falle des Versterbens eines Kammermitglieds Bestattungsbeihilfen und weitere Leistungen zur Hinterbliebenenunterstützung vorzusehen. Sieht die Satzung eine entsprechende Leistung vor, hat das Kammermitglied die Möglichkeit, beim Wohlfahrtsfonds einen Auszahlungsberechtigten namhaft zu machen. Wird dies unterlassen, so haben Witwe bzw. eingetragener Partner / eingetragene Partnerin Anspruch auf Auszahlung, bei Nichtvorhandensein einer solchen die Waisen. Sollte der Verstorbene weder Witwe noch Waisen hinterlassen, geht der Anspruch auf die gesetzlichen Erben über. Bei gleichzeitigem Vorhandensein von Waisen und gesetzlichen Erben werden die Leistungen zwischen ihnen geteilt. Sind keine der oben genannten Hinterbliebenen vorhanden, gebührt die Bestattungsbeihilfe jener Person, die für die Kosten der Bestattung aufgekommen ist.

 

Die Mitgliedschaft in der Wohlfahrtskasse ist an die Zugehörigkeit eines Arztes zum Wirkungsbereich einer Ärztekammer geknüpft. Sie beginnt daher, wenn der Arzt als ordentliches Kammermitglied in die Ärzteliste einer oder mehrerer Ärztekammern eingetragen wird. Die ordentliche Mitgliedschaft endet

►    mit dem Ableben des Kammermitglieds
►    durch die Streichung aus der Ärzteliste
►    ab dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme einer unbefristeten Befreiung

Von der ordentlichen Mitgliedschaft von vorneherein ausgeschlossen und damit auch nicht Angehöriger des Wohlfahrtsfonds sind zunächst Amtsärzte und Polizeiärzte, sofern sie nicht kurativ für die Dienstbehörde tätig werden sowie Militärärzte, sofern diese nicht als Heeresvertragsärzte fungieren. Sie können jedoch fakultativ außerordentliche Mitglieder in der Ärztekammer jenes Bundeslandes sein, in welchem sich ihr Wohnsitz befindet. Hieran ist dann auch ihre Zugehörigkeit zum entsprechenden Wohlfahrtsfonds geknüpft.

 

Häufig üben Ärzte ihre berufliche Tätigkeit in mehreren Bundesländern gleichzeitig aus, was die Frage aufwirft, welcher Wohlfahrtsfonds für das Mitglied zuständig ist. Die Mitgliedschaft des Arztes kann indes stets nur zu einem Wohlfahrtsfonds bestehen. Das Kammermitglied hat somit Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich es zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen hat, solange jene Tätigkeit noch aufrecht ist. Übt also ein Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer Bundesländer aus, bleibt er, solange er diese Tätigkeit ausübt, stets Mitglied des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer des Landes, in dem er zuerst tätig geworden ist. Wenn die ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern aufgenommen wird, hat das Mitglied die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds es die Beiträge leistet. Bei einer Unterbrechung dieser Tätigkeit für weniger als 6 Monate bzw. wegen der Aufnahme einer Tätigkeit im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im Ausland auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften (also insbesondere auf Grund von Karenzierung und Dienstzuteilung) ändert sich an dieser Zuordnung nichts.

 

Sofern ein Kammermitglied seinen Berufssitz bzw. Dienstort dauerhaft in ein anderes Bundesland und damit in den Bereich einer anderen Ärztekammer bzw. Zahnärztekammer verlegt, wird es ex lege Mitglied in dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer, welcher es nun angehört. Der Arzt unterliegt damit deren Satzungsbereich, welcher unter Umständen andere Beitragspflichten und Leistungen beinhaltet als die Satzung jener Wohlfahrtskasse, welcher der Arzt bislang angehörte.

Die bisher zuständige Wohlfahrtskasse ist verpflichtet, einen Betrag in Höhe von zumindest 70 % der vom Kammermitglied in die bisherige Wohlfahrtskasse eingezahlten Beiträge an die nunmehrige Wohlfahrtskasse zu transferieren. Dabei bleiben jedoch die für bestimmte, in der Satzung zu regelnde Zwecke geleisteten Beiträge (insbesondere Bestattungsbeihilfe, Hinterbliebenenunterstützung und Krankenunterstützung) bei der Berechnung des Überweisungsbetrages außer Betracht. Den Satzungen der Wohlfahrtskassen der Ärztekammern bleibt es dabei überlassen, unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und versicherungsmathematischer Gesichtspunkte einen höheren Überweisungssatz festzulegen. Befindet sich das Mitglied zum Zeitpunkt des Wechsels in einer Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt, so hat allerdings keine Überweisung zu erfolgen. Dafür ist eine solche dann nach Eintragung des Mitglieds als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt in die Ärzteliste des Bundeslandes, in dem es nun tätig ist, in einem Ausmaß von mindestens 90 % der bisher geleisteten Beiträge durchzuführen.

 

Wird ein Mitglied aus der Ärzteliste bzw. Zahnärzteliste gestrichen, so hat es Anspruch auf Rückersatz im Ausmaß von zumindest 50 % der bisher an den Wohlfahrtsfonds geleisteten Beiträge. Erfolgt die Streichung aus den im ÄrzteG genannten Gründen, mithin auf Grund einer länger als 6 Monate dauernden Einstellung der Berufsausübung, wobei eine krankheitsbedingte Einstellung davon nicht umfasst ist bzw. auf Grund des Verzichts der Berufsausübung, so gebührt dem Mitglied dieser Rückersatz erst mit Ablauf von 3 Jahren ab dem Verzicht bzw. der Einstellung der Berufsausübung, sofern nicht zwischenzeitlich eine ärztliche Tätigkeit wieder aufgenommen wurde, die die Eintragung in die Ärzteliste zur Folge hat. Während der Dauer einer vorläufigen Untersagung der Berufsausübung ändert sich an der Mitgliedschaft in der Wohlfahrtskasse hingegen nichts.

 

Das ÄrzteG verpflichtet Kammerangehörige, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds zu leisten. Da es sich demnach um gesetzliche Pflichtbeiträge auf Grund einer Kammerzugehörigkeit handelt, sind jene grundsätzlich steuerlich absetzbar. Bei der Festsetzung der Beitragshöhe wird der Wohlfahrtsfonds gesetzlich verpflichtet, auf die Leistungsansprüche, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Ärzte sowie die Art der Berufsausübung Bedacht zu nehmen. Dabei bleibt es dem Wohlfahrtsfonds überlassen, ob er in seiner Beitragsordnung die Beiträge als Fixbeträge festsetzt oder sie in Relation zu einer Bemessungsgrundlage fixiert. Als Bemessungsgrundlage dient bei angestellten Ärzten bzw. Zahnärzten jedenfalls das monatliche Bruttogehalt, wobei Zulagen und Zuschläge im Sinne des EStG (hierzu gehören etwa Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, Überstundenzuschläge sowie Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsdienste) sowie die sonstigen Bezüge (hierzu gehören 13. und 14. Monatsgehalt) nicht zum Gehalt zählen. Bei niedergelassenen Ärzten und Zahnärzten richtet sich der Beitragssatz nach den jeweiligen Umsätzen, welche der Arzt erwirtschaftet. Ist das Kammermitglied im Rahmen einer Gruppenpraxis freiberuflich tätig, kann bei der Bemessungsgrundlage ein dem Geschäftsanteil der Gruppenpraxis entsprechender Anteil am Umsatz oder am Bilanzgewinn berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber hat allerdings für die Beitragssätze eine Obergrenze eingezogen: Die Höhe der Beiträge darf 18 % der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher bzw. zahnärztlicher Tätigkeit einschließlich der Umsatzanteile an Gruppenpraxen nicht übersteigen. Unter Einnahmen in diesem Sinne versteht die Judikatur die so genannten Roheinnahmen, welche noch nicht durch Betriebsausgaben, Werbungskosten und Sonderausgaben geschmälert sind. Die Satzung des Wohlfahrtsfonds kann aber vorsehen, dass ein Kammerangehöriger durch die fakultative Zahlung von höheren Beiträgen als die eben genannten 18 % Ansprüche auf entsprechend höhere Leistungen erwerben kann.

 

Bei freiberuflich tätigen Ärzten mit Kassenverträgen verpflichtet das ÄrzteG grundsätzlich die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen, die Wohlfahrtskassenbeiträge bei den Honorarabrechnungen einzubehalten und an die Ärztekammern abzuführen. Über die näheren Modalitäten sind in der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds Regelungen zu treffen. Bei angestellten Ärzten hat der Dienstgeber die Beiträge einzubehalten und ebenfalls an die zuständige Ärztekammer abzuführen. Bei Kammermitgliedern, welche freiberuflich tätig sind, jedoch keine Honorarzahlungen von den Krankenkassen erhalten, werden die Wohlfahrtskassenbeiträge von den Ärztekammern eingehoben.

 

Die Satzung des Wohlfahrtsfonds kann Bestimmungen enthalten, dass bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des Kammermitglieds Wohlfahrtskassenbeiträge ermäßigt oder in Härtefällen nachgelassen werden. Nach der Judikatur des VwGH können derartige berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen, wenn ein Mitglied unvorhergesehen lang erkrankt und nicht ausreichend finanzielle Reserven für diesen Fall gebildet hat. Nicht als berücksichtigungswürdiger Umstand in diesem Sinne sieht die Judikatur hingegen Fälle an, in welchen sich das übliche Betriebsrisiko eines niedergelassenen Arzte verwirklicht, etwa dann, wenn sich Reparaturen oder kostspielige Neuanschaffungen von Ordinationszubehör finanziell problematisch auswirken.

 

Eine vollständige Entbindung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds ist nur unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen, wobei mit einer Befreiung auch das Recht des Mitglieds auf Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds entfällt. Eine Befreiung von der Beitragspflicht ist auf Antrag möglich, wenn das Kammermitglied einen Nachweis darüber erbringt, dass ihm sowie seinen zu versorgenden Angehörigen auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder zu einer anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtung auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift oder einer entsprechenden Dienstordnung bereits ein gleichwertiger Versorgungsanspruch zusteht. Nicht ausreichend für eine Befreiung von der Beitragspflicht ist dagegen der Anspruch eines angestellten Arztes auf Bezug einer Pension auf Grund des ASVG oder anderer Sozialversicherungsgesetze. Die Anknüpfung des Gesetzgebers an den Umstand der Unkündbarkeit eines Dienstverhältnisses, welcher in der Regel nur im Falle der Pragmatisierung gegeben ist, mag seine Rechtfertigung darin finden, dass im Regelfall diese Pension jedenfalls ungefähr jene Höhe erreicht, die das Mitglied auch aus dem Wohlfahrtsfonds und der gesetzlichen Pensionsversicherung zu erwarten hätte und dass die Pragmatisierung eine besondere Absicherung des Arbeitsverhältnisses bedingt.

Bei der gleichzeitigen Aufnahme einer anderen ärztlichen oder zahnärztlichen Tätigkeit durch einen pragmatisierten Arzt ist danach zu differenzieren, ob diese in Form einer Anstellung oder einer Niederlassung aufgenommen wird: Wird der auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen befreite Arzt Wohnsitzarzt oder nimmt er nebenberuflich eine Tätigkeit als angestellter Arzt auf, bleibt die Befreiung unverändert. Bei gleichzeitiger Aufnahme einer niedergelassenen Tätigkeit hat das Kammermitglied aus Solidaritätsgesichtspunkten heraus zumindest Beiträge zur Grundleistung des Wohlfahrtsfonds zu leisten. Ob es darüber hinaus verpflichtet wird, Beiträge – etwa für ergänzende Leistungen wie Todesfallbeihilfe – zu leisten, bleibt dem Satzungsgeber des Wohlfahrtsfonds überlassen.

Eine Befreiung ist auch dann möglich, wenn ein ordentlicher Kammerangehöriger nachweist, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichartiger Anspruch aufgrund der Zugehörigkeit zum Wohlfahrtsfonds einer anderen Ärztekammer des Bundesgebietes zusteht.  

 

Sind das Kammermitglied und die jeweilige Ärztekammer unterschiedlicher Auffassung hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen zur Gewährung von Leistungen aus der Invaliditätspension, steht dem Kammermitglied bei Versagung der Leistung der Verwaltungsrechtsweg offen. Dementsprechend hat das Beschlussgremium der Wohlfahrtskasse, der Verwaltungsausschuss, die Leistung zunächst mittels Bescheid zu versagen. Dieser Bescheid kann vom Antragswerber mittels einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht angefochten werden. Eine allfällig abschlägige Entscheidung kann mit dem Rechtsmittel der Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. mit einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bekämpft werden.

 

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