2. Voraussetzungen für die Zulassung zum Arztberuf

Aufenthaltsberechtigung in Österreich, die mit dem Recht auf Beschäftigung verbunden ist;
Rechtliche Handlungsfähigkeit (geht in der Regel verloren, wenn jemandem ein Erwachsenenvertreter zur Seite gestellt wird);
Vertrauenswürdigkeit (geht verloren, wenn zu befürchten ist, dass der Arzt seinen Beruf nicht ordnungsgemäß ausübt, z.B. sexuelle Übergriffe gegen Patienten; Betrugsdelikte gegenüber
Patienten, Krankenversicherungsträgern);
gesundheitliche Eignung;
ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache;
Absolvierung der gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildung (siehe unten);
für niedergelassene und Wohnsitzärzte: Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens € 2 Millionen.

 

Voraussetzung für die Aufnahme einer Tätigkeit als Turnusarzt ist alternativ
►    in Österreich abgeschlossenes Medizinstudium
►    in Österreich nostrifiziertes ausländisches Medizinstudium oder
►    bereits vorliegende Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung, die in einem anderen EWR-Mitgliedstaat erworben wurde.

 

Alle Turnusärzte haben zunächst die Basisausbildung zu absolvieren. Daran können sie entweder die Ausbildung zum Allgemeinmediziner oder zum Facharzt anschließen.

 

Die Basisausbildung dauert 9 Monate und soll die klinischen Basiskompetenzen in chirurgischen und konservativen Fachgebieten vermitteln und dazu befähigen, Notfallsituationen zu erkennen, Erstmaßnahmen zu setzen und die häufigsten Krankheitsbilder zu diagnostizieren.

Voraussetzung für eine selbständige Berufstätigkeit als Allgemeinarzt ist alternativ
►    der Erwerb eines von der Österreichischen Ärztekammer ausgestellten Allgemein-
mediziner-Diploms oder
►    ein in einem anderen EWR-Mitgliedstaat/der Schweiz erworbenes Allgemeinmediziner-
Diplom oder
►    eine sonst im Ausland erworbene Ausbildung, die von der Österreichischen Ärztekammer als der österreichischen Ausbildung gleichwertig anerkannt wurde.

Die Ausbildung zum Allgemeinarzt dauert zusätzlich zur neunmonatigen Basisausbildung
33 Monate (also insgesamt dreieinhalb Jahre). Sie umfasst derzeit folgende Fächer: Allgemeinmedizin (mindestens 6 Monate in einer Lehrpraxis, also einer Ordination eines Allgemeinmediziners oder in einem Lehrambulatorium), Innere Medizin (mindestens 9 Monate), Gynäkologie
(mindestens 3 Monate), Kinder (mindestens 3 Monate) Orthopädie und Traumatologie (mindestens
3 Monate), Psychiatrie (mindestens 3 Monate), sowie zwei Wahlfächer aus folgenden Fachgebieten: Anästhesie, Augen, HNO, Dermatologie, Neurologie, Urologie (jeweils mindestens 3 Monate).

 

Voraussetzung für eine selbständige Berufstätigkeit als Facharzt ist alternativ
►    der Erwerb eines von der Österreichischen Ärztekammer ausgestellten Facharztdiploms oder
►    ein in einem anderen EWR-Mitgliedstaat/der Schweiz erworbenes korrespondierendes Facharztdiplom (sofern es – was in der Regel der Fall ist – EU-rechtlich anerkannt wird) oder
►    eine sonst im Ausland erworbene fachärztliche Ausbildung, die von der Österreichischen Ärztekammer als der österreichischen Ausbildung gleichwertig anerkannt wurde.

 

Die Festlegung, welche Sonderfächer es gibt, erfolgt nicht im Ärztegesetz, sondern in der Ärzte-Ausbildungsordnung (einer Verordnung des Gesundheitsministeriums). Der Katalog der Sonderfächer wird regelmäßig erweitert, vor allem dadurch, dass existierende Sonderfächer aufgespalten werden.

Derzeit sieht die Ärzte-Ausbildungsordnung (ÄAO) folgende Sonderfächer vor: Anästhesiologie und Intensivmedizin; Anatomie; Arbeitsmedizin und angewandte Physiologie; Augenheilkunde und Optometrie; Allgemeinchirurgie und Viszeralchirurgie; Allgemeinchirurgie und Gefäßchirurgie; Herzchirurgie; Kinder- und Jugendchirurgie; Neurochirurgie; Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie; Thoraxchirurgie; Frauenheilkunde und Geburtshilfe; Gerichtsmedizin; Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten; Haut- und Geschlechtskrankheiten; Histologie; Embryologie und Zellbiologie; Innere Medizin; Innere Medizin und Angiologie; Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie; Innere Medizin und Gastroenterologie und Hepatologie; Innere Medizin und Hämatologie und internistische Onkologie; Innere Medizin und Infektiologie; Innere Medizin und Intensivmedizin; Innere Medizin und Kardiologie; Innere Medizin und Nephrologie; Innere Medizin und Pneumologie; Innere Medizin und Rheumatologie; Kinder- und Jugendheilkunde; Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin; Klinische Immunologie; Klinische Immunologie und Spezifische Prophylaxe und Tropenmedizin; Klinische Pathologie und Molekularpathologie; Klinische Pathologie und Neuropathologie; Klinische Mikrobiologie und Hygiene; Klinische Mikrobiologie und Virologie; Medizinische Genetik; Medizinische und Chemische Labordiagnostik; Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie; Neurologie; Nuklearmedizin; Orthopädie und Traumatologie; Pharmakologie und Toxikologie; Physikalische Medizin und allgemeine Rehabilitation; Physiologie und Pathophysiologie; Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin; Public Health; Radiologie; Strahlentherapie-Radioonkologie; Transfusionsmedizin; Urologie.

 

Die Ausbildung zum Facharzt, gleich welchen Sonderfachs, dauert mindestens sechs Jahre (einschließlich der neunmonatigen Basisausbildung). Die Details der Ausbildung sind in der Ärzte-Ausbildungsordnung sowie in den Anlagen dazu geregelt. Dabei wird immer zwischen der Sonderfachgrundausbildung und der Sonderfach Schwerpunktausbildung unterschieden. In der von der Österreichischen Ärztekammer erlassenen Verordnung über Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt, sowie über die Ausgestaltung und Form der Rasterzeugnisse, Prüfungszertifikate und Ausbildungsbücher (KEF und RZ-V 2015) werden die Ausbildungsinhalte im Detail geregelt (einschließlich Richtzahlen, wie oft bestimmte Leistungen in der Ausbildung praktisch durchgeführt werden sollen).

 

Sowohl Allgemein- als auch Fachärzte können im Anschluss an die Ausbildung „Spezialisierungen“ erwerben. Diese dauern je nach Spezialisierung ein bis drei Jahre. Derzeit gibt es folgende Spezialisierungen: Geriatrie, Phoniatrie, Handchirurgie, Palliativmedizin, Dermatohistopathologie, psychosomatische Medizin, Neonatologie und Pädiatrische Intensivmedizin, Pädiatrische Hämatologie und Onkologie, Pädiatrische Endokrinologie und Diabetologie, Neuropädiatrie, Pädiatrische Kardiologie, Pädiatrische Gastroenterologie und Hepatologie, Schlafmedizin, Pädiatrische Nephrologie, Pädiatrische Rheumatologie. Die Ausbildung in einer Spezialisierung führt allerdings zu keiner besonderen Berufsberechtigung, weil auch Allgemein-/Fachärzte ohne Spezialisierung das gesamte Spektrum ihres Fachbereiches anbieten dürfen.

 

Die Ausbildung kann prinzipiell auch in Teilzeit erfolgen, wobei sich die Ausbildungsdauer proportional zur Herabsetzung der Normaldienstzeit verlängert. Zwei Drittel der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung muss allerdings in der Zeit zwischen 7-16 Uhr liegen

 

Die Ärzte-Ausbildungsordnung bestimmt, dass Zeiten eines Urlaubs, einer Hospiz- oder Pflegekarenz, einer Erkrankung und eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots, sowie einer Mutter- oder Väterkarenz während der Ausbildung insoweit anzurechnen sind, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens 1/6 der Ausbildungszeit im jeweiligen Ausbildungsfach erreichen.

Die Ausbildung hat an Ausbildungsstätten zu erfolgen, die von der Österreichischen Ärztekammer anerkannt worden sind.

Ausbildungsstätten können sein:
►    geeignete Krankenanstalten einschließlich Universitätskliniken (nicht nur öffentliche, sondern auch private Krankenanstalten);
►    als Lehrpraxen anerkannte Ordinationen (auch Gruppenpraxen);
►    geeignete Lehrambulatorien (Krankenanstalten in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums).

 

Für die Basisausbildung sind alle allgemeinen Krankenanstalten automatisch zugelassen, Sonderkrankenanstalten mit Bewilligung der Österreichischen Ärztekammer.

 

Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung von Allgemeinärzten erfolgt über Antrag des jeweiligen Trägers der Krankenanstalt durch die Österreichsche Ärztekammer für jeweils 7 Jahre. Mit der Anerkennung ist die höchstmögliche Anzahl von Ausbildungsstellen festzulegen

Die Krankenanstalt muss als Voraussetzung für die Bewilligung als Ausbildungsstätte folgende Voraussetzungen nachweisen:

►    die Anleitung und Aufsicht der Turnusärzte durch Fachärzte muss gewährleistet sein;
►    die vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte müssen vermittelt werden können;
►    die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials müssen vorhanden sein;
►    ein schriftliches Ausbildungskonzept muss vorliegen, das die Vermittlung der Lerninhalte zeitlich und inhaltlich strukturiert festlegt.
Kann die Krankenanstalt nicht alle erforderlichen Sonderfächer anbieten, ist eine eingeschränkte Anerkennung möglich.

 

Über Antrag des jeweiligen Rechtsträgers kann eine Krankenanstalt von der Österreichischen Ärztekammer die Bewilligung zur Ausbildung von Fachärzten für jeweils 7 Jahre erhalten. Gleichzeitig mit der Bewilligung ist dabei die Höchstzahl der auszubildenden Fachärzte festzulegen (getrennt nach Ausbildungsstellen für die Sonderfach-Grundausbildung und die Sonderfach-Schwerpunktausbildung). Bei der Festsetzung dieser Höchstzahl ist auf die Bettenzahl, vor allem aber auf die Zahl der an der Abteilung beschäftigten nachgeordneten Fachärzte und das Leistungsspektrum Rücksicht zu nehmen. Grundsätzlich dürfen nicht mehr Ausbildungsstellen genehmigt werden als nachgeordnete Fachärzte an der Abteilung beschäftigt sind.

Eine Anerkennung kann nur erfolgen, wenn die Krankenanstalt (gleichgestellt sind unter anderem Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung sowie arbeitsmedizinische Zentren) folgende Voraussetzungen erfüllt:
►    die Anleitung und Aufsicht durch Fachärzte muss gewährleistet sein;
►    die vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte müssen vermittelt werden können;
►    die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials müssen vorhanden sein;
►    ein schriftliches Ausbildungskonzept muss vorliegen, das die Vermittlung der Lerninhalte zeitlich und inhaltlich strukturiert festlegt.

Wenn die Ausbildungseinrichtung nicht alle für das Fach geforderten Kenntnisse vermitteln kann, ist die Anerkennung entsprechend eingeschränkt zu erteilen.

 

Die Österreichische Ärztekammer kann für jeweils 7 Jahre Ordinationen von Allgemein- oder Fachärzten (bzw. Gruppenpraxen) die Genehmigung zur Ausbildung von Allgemein- oder Fachärzten erteilen, wenn der ausbildende Arzt/die Ärzte über eine mindestens vierjährige Ordinationserfahrung und über die erforderlichen Grundlagenkenntnisse der Gesundheitsökonomie verfügt, die Ordinationsstätte die zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderliche Ausstattung und Patientenfrequenz aufweist, sowie ein schriftliches Ausbildungskonzept vorliegt. Nicht erforderlich ist, dass der Lehrpraxisinhaber Kassenarzt ist.

In einer Einzelordination kann immer nur ein Turnusarzt ausgebildet werden, bei Gruppenpraxen hat die Österreichische Ärztekammer eine Höchstzahl festzulegen.

 

Unter Ambulatorien werden Krankenanstalten verstanden, die nur ambulante Leistungen anbieten. Solche Ambulatorien können von der Österreichischen Ärztekammer für die Ausbildung zum Allgemeinmediziner oder Facharzt als Ausbildungsstätte anerkannt werden, wenn sie folgende Voraussetzungen nachweisen:
►    es müssen mindestens zwei Fachärzte des jeweiligen Sonderfachs beschäftigt sein;
►    der Ausbildungsarzt (Turnusarzt) muss ständig beaufsichtigt werden können;
►    das medizinische Leistungsspektrum muss dem entsprechen, was die ÄAO verlangt;
►    das Lehrambulatorium muss über die erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte verfügen;
►    ein schriftliches Ausbildungskonzept muss vorliegen, das die Vermittlung der Lerninhalte zeitlich und inhaltlich strukturiert festlegt.

 

Alle Ausbildungsstätten (Krankenanstalten, Lehrpraxen und Lehrambulatorien) sind auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer jeweils aktuell verzeichnet (www.aerztekammer.at/ausbildungsstaettenverzeichnis).

 

Sowohl für Allgemeinärzte als auch für Fachärzte ist vorgesehen, dass vom Ausbildungsverantwortlichen (in der Regel der Abteilungsleiter der ausbildenden Abteilung) auf einem sogenannten Rasterzeugnis die erfolgreiche Absolvierung der vorgesehenen Ausbildungsinhalte bestätigt wird. Form und Ausgestaltung des Rasterzeugnisses werden von der Österreichischen Ärztekammer beschlossen. Das Rasterzeugnis enthält detaillierte Angaben über die Ausbildungsinhalte.

 

Sowohl Turnusärzte in Ausbildung zum Allgemeinarzt als auch zum Facharzt müssen vor Abschluss ihrer Ausbildung eine Arztprüfung ablegen. Diese Arztprüfung ist von der Österreichischen Ärztekammer (bei Fachärzten im Zusammenwirken mit der jeweiligen inländischen Fachgesellschaft) zu organisieren und durchzuführen.

 

Absolviert ein Arzt im Ausland Ausbildungszeiten, so kann er bei der Österreichischen Ärztekammer einen Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit stellen. Nicht in Frage kommt allerdings die Anerkennung von im Ausland absolvierten Facharztprüfungen.

Die Österreichische Ärztekammer ist nur für die Anerkennung von postpromotionellen Ausbildungszeiten zuständig. Die Anrechnung eines ausländischen Medizinstudiums erfolgt durch Nostrifikation an einer der österreichischen Medizinuniversitäten.

Postpromotionelle ausländische Ausbildungszeiten sind nur dann anrechenbar, wenn sie nach dem Erwerb eines österreichischen Universitätsabschlusses oder nach Nostrifikation des ausländischen Studiums zurückgelegt wurden. Ein Antrag auf Anrechnung von Ausbildungszeiten kann daher erst nach Abschluss eines allfälligen Nostrifikationsverfahrens gestellt werden.

 

Das Ärztegesetz sieht auch die Möglichkeit vor, in Österreich absolvierte Ausbildungszeiten, die nicht an anerkannten Ausbildungsstätten absolviert wurden, im Falle der Gleichwertigkeit anzurechnen.

 

Die Zulassung erfolgt durch die Eintragung in die Ärzteliste, die von der Österreichischen Ärztekammer geführt wird.

 

Die Ärzteliste hat mehrere Zwecke, nämlich
►    Zulassung: mit der Eintragung in die Ärzteliste wird dem Arzt das Recht zur Ausübung des ärztlichen Berufs erteilt, mit der Streichung wird es ihm entzogen.
►    Transparenz: die Ärzteliste ist hinsichtlich bestimmter Daten öffentlich (vor allem Berufssitz, Berufsbezeichnung, verliehene Diplome, Kassenverträge).
►    Mitgliederverzeichnis: die Ärzteliste enthält auch nichtöffentliche Daten, die die Ärztekammern für die Mitgliederverwaltung benötigen.

 

In die Ärzteliste eingetragenen Ärzten wird von der Österreichischen Ärztekammer ein Ärzteausweis ausgestellt, der dem Nachweis der aufrechten Berufsberechtigung dient. Der Ärzteausweis ist allerdings im Unterschied zur Eintragung in die Ärzteliste kein zwingendes Erfordernis für die Berufsausübung. Verliert jemand den Ärzteausweis, entfällt damit nicht die Berufsberechtigung.

Ärzte, die wegen ihrer Pensionierung aus der Ärzteliste ausscheiden, verlieren damit auch das Recht zur Berufsausübung. Sie dürfen allerdings weiterhin Ehegatten, Lebensgefährten und nahe Familienangehörige behandeln. Sie bekommen auch von der zuständigen Landesärztekammer eine Art Ärzteausweis ausgestellt, die diese eingeschränkte Berufsbefugnis dokumentiert.

Die Berufsausübungsberechtigung erlischt mit der Streichung aus der Ärzteliste.

Zur Streichung aus der Ärzteliste kommt es
►    im Regelfall durch den Verzicht des Arztes auf die weitere Berufsausübung (vor allem im Zusammenhang mit seiner Pensionierung)
►    wenn eine der Voraussetzungen für die Berufsausübung wegfällt oder schon ursprünglich nicht bestanden hat (z.B. Wegfall der Vertrauenswürdigkeit oder der gesundheitlichen Eignung)
►    wenn die ärztliche Tätigkeit länger als sechs Monate faktisch eingestellt wird, sofern es sich nicht um eine krankheits- schwangerschafts- oder karenzbedingte Nichtausübung handelt
►    wenn die Streichung aus der Ärzteliste von der Disziplinarbehörde verfügt wurde
Ein Insolvenzverfahren führt für sich alleine nicht zur Streichung aus der Ärzteliste und zum Wegfall der Berechtigung zur Berufsausübung.

 

Eine Suspendierung (vorläufige Untersagung der Berufsausübung) kann ausgesprochen werden
►    durch den Landeshauptmann, wenn gegen den Arzt ein Verfahren zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters eingeleitet wurde, der Arzt wegen einer psychischen Erkrankung oder Alkohol-/Suchtmittelmissbrauchs zur Berufsausübung unfähig wird oder wenn gegen den Arzt ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Verwaltungsstrafverfahren wegen grober Verfehlungen bei der Ausübung des ärztlichen Berufs eingeleitet wurde;
►    durch die Disziplinarbehörde bei Gefahr im Verzug.

 

Staatsbürger aus EWR-Staaten (alle EU-Staaten sowie Norwegen, Liechtenstein und Island) bzw. der Schweiz, die in einem dieser Staaten ärztlich tätig sind, können ohne Eintragung in die Ärzteliste vorübergehend in Österreich tätig werden, wenn sie für diese Tätigkeit keine Ordination benötigen bzw. wenn sie in Österreich nicht angestellt werden. Beispiel wäre etwa die (vorübergehende) Vertretung in einer österreichischen Ordination. Diese Ärzte haben die grenzüberschreitende ärztliche Tätigkeit lediglich der Österreichischen Ärztekammer zu melden. Die Österreichische Ärztekammer kann die Tätigkeit nur dann verbieten, wenn die ausländische Ausbildung wesentlich von der Ausbildung abweicht, die in Österreich für die beabsichtigte Tätigkeit verlangt wird.

 

Gastärzte sind Ärzte, die nur zu Studienzwecken in einer österreichischen Krankenanstalt tätig werden. Sie bedürfen einer in der Regel auf ein Jahr befristeten Bewilligung der Österreichischen Ärztekammer (bzw. an Universitätskliniken einer Bewilligung des Leiters der betreffenden Organisationseinheit). Diese Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn dadurch nicht die Ausbildung österreichischer Turnusärzte beeinträchtigt wird.

Sie kommt außerdem nur in Frage für
►    Österreicher bzw. EWR-Staatsbürger, die in einem Nicht-EWR-Staat Medizin studiert und dieses Studium in Österreich nicht nostrifiziert haben oder
►    für Ärzte aus Drittstaaten (Nicht-EWR-Staaten).

 

Prinzipiell dürfen Turnusärzte alle ärztlichen Tätigkeiten übernehmen (mit wenigen Ausnahmen, wie etwa die Ausstellung eines Pareres bei Personen, die zwangsweise in einer psychiatrischen Abteilung untergebracht werden sollen). Sie müssen allerdings durch zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte beaufsichtig werden. Aufsicht bedeutet dabei keine „Draufsicht“ im Sinne einer ständigen Anwesenheit des ausbildenden Arztes. Vielmehr ist der Turnusarzt vom Ausbildner zunächst anzuleiten, also auf die praktische Übernahme der Tätigkeit vorzubereiten, in weiterer Folge hat der Ausbildner zu prüfen, ob der Turnusarzt die Maßnahme bereits beherrscht. Bejahendenfalls ist keine unmittelbare Anwesenheit des Ausbildners mehr vorgeschrieben, sondern nur mehr das Bereithalten zur Hilfestellung, falls es Probleme gibt. In Krankenanstalten muss daher grundsätzlich immer zumindest ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt anwesend sein (wenn auch nicht unbedingt an jeder Abteilung), in Lehrpraxen genügt eine angemessene Erreichbarkeit des Ausbildners.

 

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