6. Ärztekammer

In Österreich sind praktisch alle Erwerbstätigen in Kammern organisiert. Kammern sind durch Gesetz eingerichtete Körperschaften mit Pflichtmitgliedschaft. Wesentlich für sie ist die Selbstverwaltung. Kammern werden daher von Mitgliedern geleitet, die dazu gewählt worden sind.

 

In Österreich ist für jedes Bundesland eine Landesärztekammer eingerichtet. Mitglieder der Landesärztekammern sind die einzelnen Ärzte, die im jeweiligen Bundesland ihren Beruf ausüben.

Als Dachorganisation der Landesärztekammern ist die Österreichische Ärztekammer mit Sitz in Wien eingerichtet. Mitglieder der Österreichischen Ärztekammer sind die einzelnen Landesärztekammern.

 

Jeder aktiv tätige Arzt ist von Gesetz wegen Mitglied der Landesärztekammer jenes Bundeslands, in dem er seinen Berufssitz, Dienstort oder bei einer Eintragung als Wohnsitzarzt den Wohnsitz hat. Hat der Arzt mehrere Berufssitze bzw. Dienstorte, gehört er auch mehreren Landesärztekammern an (allerdings nur einem Wohlfahrtsfonds, siehe unten).

 

Aktive Ärzte sind kraft Gesetzes ordentliche Kammermitglieder. Ärzte, die aus dem Beruf ausscheiden (z.B. Pensionisten) können der Landesärztekammer, in deren Bereich sie ihren Hauptwohnsitz haben, freiwillig als außerordentliche Kammerangehörige beitreten.

Außerordentliche Kammerangehörige können allerdings bei Ärztekammerwahlen weder wählen noch gewählt werden und haben auch kein Stimmrecht in den Organen der Selbstverwaltung (z.B. Vollversammlung, Vorstand).

 

Seit 1999 sind die Ärztekammern in sogenannte Kurien gegliedert. Die Ärztekammern (sowohl die Landesärztekammern als auch die Österreichische Ärztekammer) bestehen aus zwei Kurien, der Kurie der angestellten Ärzte und der Kurie der niedergelassenen Ärzte.

Der Kurie der niedergelassenen Ärzte gehören die niedergelassenen und Wohnsitzärzte an, der Kurie der angestellten Ärzte die angestellten Ärzte. Für gemischttätige Ärzte gelten komplizierte Zuweisungsregelungen, die teilweise auch mit einer Optionsmöglichkeit des Arztes verbunden sind.

Unter Organen versteht man Personen oder Personengruppen, die für die Kammer entscheiden.

In den Landesärztekammern sind folgende Organe vorgesehen:
►    Vollversammlung
►    erweiterte Vollversammlung
►    Kammervorstand
►    Kurienversammlung der angestellten Ärzte
►    Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte
►    Präsident und Vizepräsidenten
►    Kurienobleute und -Stellvertreter
►    Präsidium
►    Kurienausschüsse
►    Verwaltungsausschuss
►    Finanzreferent.

Neben diesen Organen, die für die Kammer entscheiden, gibt es noch verschiedene beratende
Funktionen, nämlich
►    Referate
►    Fachgruppenvertreter
►    Bezirksärztevertreter
►    Spitalsärztevertreter.

 

Die Vollversammlung besteht je nach Größe der Landesärztekammer aus mindestens zwölf und höchstens 100 Kammerräten. Die Zahl der Kammerräte wird proportional zur Zahl der jeweiligen Kammerangehörigen auf die niedergelassenen und die angestellten Ärzte aufgeteilt, in größeren Kammern erfolgt außerdem innerhalb der angestellten Ärzte eine Aufteilung auf die Gruppe der Turnusärzte und der Mittelbau-/Primarärzte sowie innerhalb der niedergelassenen Ärzte in Allgemein- und Fachärzte.

 

Aufgaben der Vollversammlung sind im Wesentlichen:
►    Beschlussfassung über Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluss der Landesärztekammer;
►    Erlassung einer Umlagenordnung;
►    Erlassung einer Funktionsgebühren-, Diäten- und Reisegebührenordnung;
►    Erlassung einer Satzung, sowie Geschäftsordnung.

 

Mit 01.01.2006 sind die Zahnärzte aus der Ärztekammer ausgeschieden und wurde eine eigene Zahnärztekammer gegründet. Die Zahnärzte sind aber weiterhin als Mitglieder im Wohlfahrtsfonds der jeweiligen Landesärztekammer versichert.

Die erweiterte Vollversammlung besteht daher aus den Mitgliedern der Vollversammlung der Landesärztekammer, sowie zusätzlich aus Delegierten der jeweiligen Landes-Zahnärztekammer.

 

Die erweiterte Vollversammlung hat vor allem folgende Aufgaben:
►    Erlassung der Satzung und der Beitragsordnung zum Wohlfahrtsfonds der Landesärztekammer;
►    Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss des Wohlfahrtsfonds der Landesärztekammer.

 

Der Kammervorstand entscheidet über Angelegenheiten, die alle Ärzte (und nicht nur spezifisch die niedergelassenen oder angestellten Ärzte) betreffen.

 

Der Kammervorstand besteht aus dem Präsidenten, Vizepräsidenten, den Obleuten beider Kurien und ihren Stellvertretern, sowie aus weiteren Mitgliedern, deren Zahl von der Größe der Landesärztekammer abhängt. Wesentlich ist, dass diese weiteren Mitglieder zu gleichen Teilen aus beiden Kurien kommen. Im Hinblick darauf, dass im Kammervorstand auch Angelegenheiten beschlossen werden, bei denen es zu Interessengegensätzen zwischen den angestellten und niedergelassenen Ärzten kommen kann, ist der Kammervorstand paritätisch aus niedergelassenen und angestellten Ärzten besetzt. Dem Präsidenten kommt allerdings ein Entscheidungsrecht bei Stimmengleichheit zu, weshalb er auch zur strikten Neutralität gegenüber den Kurieninteressen verpflichtet ist.

 

Die Kurienversammlung der angestellten Ärzte entscheidet über alle Angelegenheiten, die ausschließlich die Interessen der angestellten Ärzte berühren, die Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte über alle Angelegenheiten, die ausschließlich die Interessen der niedergelassenen Ärzte betreffen.

 

Die Kurienversammlung der angestellten Ärzte besteht aus den Kammerräten, die dem Kreis der angestellten Ärzte angehören, die Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte aus den Kammerräten (Vollversammlungsmitgliedern), die dem Kreis der niedergelassenen Ärzte angehören.

 

Der Präsident hat vor allem die Aufgabe, die Ärztekammer nach außen zu vertreten und für die Wahrung der Standeseinheit zu sorgen.

Die Vizepräsidenten nehmen diese Aufgaben in Vertretung des Präsidenten wahr.

 

Da der Präsident gegenüber den Kurieninteressen neutral sein muss und gleichsam als Klammer über den Kurien den Auftrag hat, die Standeseinheit zu wahren, wird er in der gemeinsamen Vollversammlung der Landesärztekammer gewählt. Für die Wahl benötigt er die Mehrheit der Stimmen der Kammerräte sowie gleichzeitig mindestens ein Viertel der Stimmen jeder Kurie. Damit wird verhindert, dass jemand, von dem angenommen wird, dass er einseitig die Interessen einer Kurie vertritt, zum Präsidenten gewählt wird.

In den meisten Kammern wird nach demselben Wahlmodus von der Vollversammlung der Erste Vizepräsident gewählt. Die beiden Kurienobleute (siehe unten) werden automatisch zu weiteren Vizepräsidenten.

 

Die Kurienobleute stehen den Kurienversammlungen vor und führen deren Beschlüsse durch.

 

In der ersten Sitzung der Funktionsperiode wählt die Kurienversammlung aus ihrer Mitte den Kurienobmann und zwei Stellvertreter. Für die Kurie der angestellten Ärzte ist vorgesehen, dass der Kurienobmann und die beiden Stellvertreter aus jeweils unterschiedlichen Gruppen kommen müssen, nämlich aus der Gruppe der Turnusärzte, Mittelbau- und Primarärzte.

Für die Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte gilt, dass dann, wenn ein Allgemeinarzt zum Kurienobmann gewählt wird, der erste Stellvertreter ein Facharzt sein muss und umgekehrt.

 

Das Präsidium der Landesärztekammer besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und dem Finanzreferenten.

Das Präsidium ist insbesondere in dringenden Angelegenheiten zuständig, wenn nicht rechtzeitig der Kammervorstand einberufen werden kann, sowie für Personalangelegenheiten des Kammerbüros.

 

Der Kurienausschuss besteht in der Regel aus dem Kurienobmann und seinen Stellvertretern. Er entscheidet in dringlichen Angelegenheiten, wenn die Kurienversammlung nicht rechtzeitig einberufen werden kann.

Der Verwaltungsausschuss hat die Aufgabe, in Fragen des Wohlfahrtsfonds zu entscheiden.

Der Verwaltungsausschuss wird von der erweiterten Vollversammlung gewählt. Ihm gehören sowohl Ärzte als auch Zahnärzte an, weil die Zahnärzte auch nach Gründung der Zahnärztekammer im Wohlfahrtsfonds der Landesärztekammern versichert sind. Gegen Entscheidungen des Verwaltungsausschusses kann Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

 

Im Wesentlichen kann man die Aufgaben der Landesärztekammern in folgende Bereiche gliedern:
►    wirtschaftliche Interessenvertretung für die angestellten Ärzte
►    wirtschaftliche Interessenvertretung für die niedergelassenen Ärzte
►    politische Interessenvertretung
►    soziale Absicherung durch die Wohlfahrtskasse
►    Serviceaufgaben für individuelle Mitgliederinteressen
►    Öffentlichkeitsarbeit

 

Die Landesärztekammern nehmen in unterschiedlichem Ausmaß Aufgaben der kollektiven Interessenvertretung für angestellte Ärzte wahr. Dies liegt unter Anderem daran, dass in Bundesländern, in denen die Ärzte in einem höheren Ausmaß dem österreichischen Gewerkschaftsbund beigetreten sind, diese kollektiven Aufgaben zum Teil von der Gewerkschaft wahrgenommen werden. In den Bundesländern, in denen dies nicht der Fall ist, fallen die kollektiven Aufgaben zur Gänze in die Kompetenz der Landesärztekammer.

Im Besonderen werden daher von den Landesärztekammern folgende Aufgaben übernommen:
►    Verhandlung der Gehälter und Zulagen mit den Rechtsträgern (wobei die Landesärztekammern kollektivvertragsfähig sind und daher auch Kollektivverträge mit den zuständigen Dienstgeberverbänden abschließen können)
►    Verhandlungen der Arzthonorare für Patienten der Sonderklasse mit dem Verband der privaten Krankenversicherungsunternehmen
►    Unterstützung bei rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Spitalsärzten und Rechtsträgern
►    Schlichtungsstellen für Sondergebührenstreitigkeiten
►    Unterstützung der Spitalsärztevertreter und ärztlichen Betriebsräte
Welche Aufgaben nehmen die Landesärztekammern im Bereich der
wirtschaftlichen Interessenvertretung für die niedergelassenen Ärzte wahr?
Im Bereich der niedergelassenen Ärzte ist das Leistungsspektrum der Landesärztekammern einheitlicher, weil die kollektive Interessenvertretung gegenüber Krankenkassen ausschließlich den Kompetenzbereich der Ärztekammern fällt.

Die Landesärztekammern nehmen im Bereich der wirtschaftlichen Interessenvertretung für die niedergelassenen Ärzte insbesondere folgende Aufgaben wahr:
►    Abschluss von Gesamtverträgen (= insbesondere Tarifverhandlungen) mit der Österreichischen Gesundheitskasse
►    Stellenplanvereinbarungen mit der Österreichischen Gesundheitskasse
►    Auswahl von Bewerbern um Kassenstellen (gemeinsam mit der Österreichischen Gesundheitskasse)
►    soweit im Bundesland Krankenfürsorgeanstalten bestehen (spezielle Versicherungen für Landes-, Gemeinde- und Magistratsbedienstete), Tarifverhandlungen mit diesen
►    Unterstützung von Vertragsärzten bei Streitigkeiten mit den Krankenversicherungsträgern
►    Empfehlungen für Privathonorare
►    Organisation des ärztlichen Notdienstes durch niedergelassene Allgemeinärzte
►    Kollektivvertragsverhandlungen für das Ordinationspersonal

 

Im Bereich der politischen Interessenvertretung versuchen die Landesärztekammern vor allem die Interessen der Ärzte in der Landespolitik zur Geltung zu bringen. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere:
►    Einbringung des Standpunkts der Ärzteschaft in die Landesgesetzgebung (z.B. im Krankenanstaltenrecht)
►    Stellungnahmen gegenüber Behörden (z.B. in Bewilligungsverfahren für Krankenanstalten, in Bewilligungsverfahren für Apotheken und Hausapotheken)
►    Anlaufstelle für Patienten (in den meisten Landesärztekammern bestehen Patientenservicestellen und Schiedsstellen für Behandlungszwischenfälle)
►    Grundlagenarbeit (Studien, Analysen)

 

Die Landesärztekammern betreiben sogenannte Wohlfahrtskassen. Diese Wohlfahrtskassen bieten, zum Teil parallel zum staatlichen Sozialversicherungssystem, folgende Leistungen an:
►    Pensionsversicherungsleistungen (Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgung)
►    Krankenversicherungsleistungen (Krankengeld sowie Übernahme von Behandlungskosten)
►    Todesfallbeihilfe
►    weitere Unterstützungsleistungen bei Notfällen

 

Der ressourcenmäßig größte Bereich der Landesärztekammern betrifft Serviceaufgaben für individuelle Mitgliederinteressen, insbesondere Rechtsberatungen, EDV- und betriebswirtschaftliche Beratungen. Darüber hinaus organisieren die Landesärztekammern Fortbildungsveranstaltungen und versuchen im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit, die Sicht der Ärzte zu standespolitischen Fragen weiterzugeben.

 

Zur Finanzierung des Aufwands der Landesärztekammern werden Kammerumlagen eingehoben. Diese Kammerumlagen sind Pflichtbeiträge und daher steuerlich voll absetzbar.

 

Die Leistungen der Wohlfahrtskasse, also der standeseigenen Versorgungseinrichtung, werden durch die Wohlfahrtsfondsbeiträge finanziert. Bei diesen Beiträgen handelt es sich um gesetzliche Pflichtbeiträge, die steuerlich voll absetzbar sind. Bei der Festsetzung der Höhe dieser Beiträge ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie auf die Art der Berufsausübung Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Beiträge darf 18 % der jährlichen Einnahmen nicht übersteigen, wobei unter Einnahmen alle Roheinnahmen zu verstehen sind, das heißt also jene, die noch nicht um Betriebsausgaben, Werbungskosten und Sonderausgaben gekürzt sind.

 

Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände kann nach Billigkeit eine Ermäßigung oder in Härtefällen der Nachlass der Wohlfahrtsfondsbeiträge zugestanden werden. Berücksichtigungswürdige Gründe sind insbesondere solche, die den Arzt an der Ausübung seiner Tätigkeit hindern, wie etwa lange Krankheit.

 

Der Arzt kann sich in folgenden Fällen zur Gänze von der Beitragspflicht zur Wohlfahrtskasse befreien lassen (verliert damit aber natürlich auch den Anspruch auf Leistungen):
►    wenn er einen gleichwertigen Versorgungsanspruch aufgrund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nachweisen kann (betrifft vor allem pragmatisierte Ärzte; die Befreiungsmöglichkeit entfällt teilweise, wenn ein pragmatisierter Arzt gleichzeitig eine Ordination führt);
►    wenn der Arzt einen gleichwertigen Anspruch auf Pensionsleistungen aus einer standeseigenen Versorgungseinrichtung (Wohlfahrtsfonds) einer anderen Landesärztekammer oder aus einem standeseigenen Versorgungswerk in einem der anderen Mitgliedstaaten des EWR nachweisen kann (wenn also ein Arzt, der von Deutschland nach Österreich migriert, in Deutschland als außerordentliches Mitglied in einem Ausmaß versichert bleibt, dass er einen gleichwertigen Versorgungsanspruch erwirbt, kann er sich in Österreich vom Wohlfahrtsfonds – allerdings nicht von der staatlichen Sozialversicherung – befreien lassen).

 

Ist der Arzt in mehreren Bundesländern tätig, gehört er nur der Wohlfahrtskasse jener Landesärztekammer an, in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat. Nimmt er seine Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern auf, kann er frei zwischen den Wohlfahrtsfonds der in Frage kommenden Landesärztekammern wählen.

Ist der Arzt gleichzeitig in Österreich und in einem anderen EWR-Mitgliedstaat tätig, ist er dort versichert, wo er seinen Hauptwohnsitz hat. Um Missbrauch auszuschließen, gilt dies allerdings nur dann, wenn er im Wohnsitzstaat nicht nur geringfügig tätig ist.

 

Die Pensionsleistungen der Landesärztekammern umfassen
►    Alterspension: diese wird (für Frauen und Männer gleichermaßen) mit Vollendung des 65. Lebensjahrs gewährt;
►    vorzeitige Alterspension: die Satzungen der Landesärztekammern sehen auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension (in der Regel ab dem 60.. Lebensjahr) mit entsprechenden Abschlägen vor;
►    Invaliditätspension: wenn ein Arzt in Folge körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Ausübung des ärztlichen Berufs unfähig ist, steht ihm eine Invaliditätsversorgung zu;
►    Kinderunterstützung: Kindern von Ärztepensionisten ist bis zur Erlangung der Volljährigkeit bzw. darüber hinausgehend bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs – wenn sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden – oder auch darüber hinaus, wenn sie aufgrund von Krankheit erwerbsunfähig sind, eine Kinderunterstützung zu gewähren;
►    Witwen-/Witwerpension: der Witwe/dem Witwer gebührt 60 % der Pension, die dem verstorbenen Kammermitglied zum Zeitpunkt seines Todes gebührt hätte. Die Witwen-/Witwerpension gebührt auch dem geschiedenen Gatten, wenn der Verstorbene diesem gegenüber unterhaltspflichtig war. Mehrere Witwen-/Witwerversorgungen dürfen allerdings den Betrag nicht übersteigen, auf den der Verstorbene selbst Anspruch gehabt hätte. Der Anspruch auf Witwen-/Witwerpension erlischt bei Wiederverehelichung.
►    Waisenversorgung: die Waisenversorgung beträgt für jede Halbwaise mindestens 10 %, für jede Vollwaise mindestens 20 % der Pension, die dem Verstorbenen zum Zeitpunkt seines
Todes gebührt hätte. Als Waisen gelten Kinder bis zur Erlangung der Volljährigkeit bzw. darüber hinaus bis zum 27. Lebensjahr, wenn sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden oder noch darüber hinaus, wenn sie aus Krankheitsgründen erwerbsunfähig sind.
►    Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung: im Todesfall wird eine Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung ausgezahlt. Diese fällt nicht in den Nachlass. Bezugsberechtigt ist die Person bzw. sind die Personen, die der Verstorbene durch eine schriftliche, eigenhändig unterschriebene und beim Wohlfahrtsfonds hinterlegte Erklärung zu Lebzeiten namhaft gemacht hat. Wird eine derartige Erklärung nicht abgegeben, gebührt die Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung der Witwe/dem Witwer, falls es keine gibt den Waisen, und falls weder Witwe/Witwer noch Waisen zurückbleiben, den sonstigen gesetzlichen Erben.
►    Krankenunterstützung: im Krankheitsfall oder bei Unfall leisten die Wohlfahrtsfonds der Landesärztekammern Krankenunterstützung. Diese besteht in allen Landesärztekammern aus dem Krankengeld, das von der Dauer der Erwerbsunfähigkeit abhängig ist. Darüber hinaus übernehmen die meisten Landesärztekammern auch die Kosten der Krankenbehandlung.
►    Sonstige Unterstützungsleistungen: schließlich kann die Satzung des Wohlfahrtsfonds weitere freiwillige Unterstützungsleistungen – etwa im Fall von wirtschaftlich bedingten Notständen – vorsehen.

 

Die Österreichische Ärztekammer ist der Dachverband der Landesärztekammern, ihre Mitglieder sind daher nicht die einzelnen Ärzte, sondern die Landesärztekammern.

Die Österreichische Ärztekammer ist für jene Aufgaben zuständig, die mehrere Bundesländer gemeinsam betreffen. Im Besonderen nimmt sie folgende Aufgaben wahr:
►    politische Interessenvertretung: die Österreichische Ärztekammer hat die Aufgabe, die Interessen der Ärzte bei bundespolitischen Entscheidungen und bei Bundesgesetzen einzubringen;
►    wirtschaftliche Interessenvertretung: die Österreichische Ärztekammer schließt etwa Gesamtverträge (= Tarifverträge) mit der Österreichischen Gesundheitskasse und den Sonderkrankenversicherungsträgern ab (Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, sowie Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, der Eisenbahnen und des Bergbaus).
►    Öffentlichkeitsarbeit
►    Beziehungen zum Ausland
►    Fortbildungsakademie: die Österreichische Ärztekammer organisiert insbesondere die Arztprüfungen über ihre Fortbildungsakademie.
►    Qualitätssicherung: die Österreichische Ärztekammer betreibt die Österreichische Gesellschaft für Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement in der Medizin (ÖQMED). Die ÖQMED hat vor allem die Aufgabe, die Ordinationen der niedergelassenen Ärzte hinsichtlich ihrer Prozess- und Strukturqualität zu evaluieren.
►    übertragene behördliche Aufgaben: der Österreichische Ärztekammer sind auch wichtige staatliche Aufgaben übertragen, vor allem:
►    Führung der Ärzteliste: die Ärzteliste ist das öffentlich einsehbare Register, in das alle zum Beruf in Österreich zugelassenen Ärzte eingetragen werden;
►    Anerkennung von Ausbildungsstätten: die Österreichische Ärztekammer erteilt die Bewilligung zur Ausbildung von Ärzten an Krankenanstalten, Lehrpraxen und Lehrambulatorien
►    Regelung des Berufsrechts durch Verordnung: die Österreichische Ärztekammer hat die Kompetenz, das Berufsrecht der Ärzte näher durch Verordnungen zu regeln, wie etwa durch eine Werberichtlinie, eine Schilderordnung (legt fest, welche Form und welchen Inhalt das Ordinationsschild haben muss), eine Hygieneverordnung (legt hygienische Anforderungen an Ordinationen fest).

 

Die Österreichische Ärztekammer hat folgende Organe, also zur Entscheidung befugte Gremien:
►    Vollversammlung
►    Vorstand
►    Präsident und Vizepräsidenten
►    Bundeskurien
►    Bundeskurienobleute und -Stellvertreter
►    Ausbildungskommission.
 

 

In der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer haben die Präsidenten und Kurienobleute aller Landesärztekammern Sitz und Stimmrecht. Das Stimmgewicht in der Vollversammlung ist je nach Größe der Landesärztekammer nach einem degressiven Schlüssel festgelegt. Die Hälfte des auf die Landesärztekammer entfallenden Stimmgewichts wird vom Präsidenten wahrgenommen, die andere Hälfte wird aliquot zur Größe der jeweiligen Kurien auf die beiden Kurienobmänner aufgeteilt. Für Beschlüsse in der Österreichischen Ärztekammer ist wegen der föderalen Konzeption der Ärztevertretung eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

 

Die Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer ist insbesondere zuständig für:
►    Wahl des Präsidenten, des ersten Vizepräsidenten, des Finanzreferenten und dessen Stellvertreters
►    Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss
►    Erlassung von Verordnungen der Österreichischen Ärztekammer zum Berufsrecht der Ärzte

 

Der Vorstand der Österreichischen Ärztekammer besteht aus den Präsidenten der Landesärztekammern sowie den Bundeskurienobleuten und ihren beiden Stellvertretern. Im Vorstand hat jedes Mitglied (unabhängig von der Größe des Bundeslandes) eine Stimme. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse ebenso wie die Vollversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

Dem Vorstand kommt die Entscheidung in allen Angelegenheiten zu, die nicht spezifisch eine der beiden Kurien (angestellte/niedergelassene Ärzte) betreffen.
Wie werden der Präsident und die Vizepräsidenten der Österreichischen Ärztekammer gewählt und welche Aufgaben haben sie?
Der Präsident und der erste Vizepräsident der Österreichischen Ärztekammer werden mit einfacher Mehrheit von der Vollversammlung gewählt. Alle müssen selbst Präsidenten einer Landesärztekammer sein.

Die Obleute der Bundeskurien sind automatisch Vizepräsidenten der Ärztekammer.

Der Präsident und in seiner Vertretung die Vizepräsidenten vertreten die Österreichischen Ärztekammer nach außen und haben nach innen insbesondere die Aufgabe, die Einheit des Standes zu wahren.

 

Die Bundeskurien der angestellten und der niedergelassenen Ärzte bestehen jeweils aus den Obleuten und den Stellvertretern der Landeskurienversammlungen. Bei Abstimmungen in den Bundeskurien stehen den Vertretern der Landeskurien je nach Größe des Bundeslandes degressiv gewichtete Stimmen zu, wobei das Bundesland selbst entscheidet, ob diese Stimmen nur dem Obmann zukommen oder auch auf seine Stellvertreter aufgeteilt werden.

Die Bundeskurien entscheiden in allen Fragen, die ausschließlich die jeweilige Gruppe betreffen (also entweder ausschließlich die niedergelassenen oder ausschließlich die angestellten Ärzte).

 

Die Bundeskurienobleute und ihre Stellvertreter werden von den Bundeskurien aus dem Kreis ihrer Mitglieder gewählt. In der Bundeskurie der angestellten Ärzte muss jeweils einer der Gewählten aus dem Kreis der Mittelbau-, Turnus- und Primarärzte kommen. Für die Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte gilt, dass dann, wenn der Bundeskurienobmann ein Allgemeinarzt ist, sein erster Stellvertreter ein Facharzt zu sein hat und umgekehrt.

Die Bundeskurienobleute sind dafür verantwortlich, die Beschlüsse der Bundeskurien umzusetzen.

 

Die Ausbildungskommission der Österreichischen Ärztekammer besteht aus elf vom Vorstand der ÖÄK bestellten Mitgliedern, wobei zwei Mitglieder aus dem Vorstand der Österreichischen Ärztekammer und je ein weiteres Mitglied aus jeder Landesärztekammer kommen müssen. Die Ausbildungskommission fasst ihre Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

Die Ausbildungskommission entscheidet insbesondere über die Anerkennung von Ausbildungs-
stätten.

 

Da die Landesärztekammern Mitglieder der Österreichischen Ärztekammer sind, hebt die Österreichische Ärztekammer ihre Umlagen von den Landesärztekammern ein.

 

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