4.1. Ärzterechtliche Besonderheiten

Zum einen ist die zulässige Anzahl von angestellten Ärzten beschränkt. Bei einem niedergelassenen Arzt darf nur eine Anstellung von maximal 40 Wochenstunden (Vollzeitäquivalent) erfolgen und es dürfen maximal zwei Ärzte in Summe dieses Vollzeitäquivalents beschäftigt werden.

Beispiel: Es wäre daher bei einem niedergelassenen Arzt möglich einen Arzt mit 40 Wochenstunden oder zwei Ärzte mit je 20 Wochenstunden oder einen Arzt mit 30 Wochenstunden und einen mit 10 Wochenstunden zu beschäftigen. Unzulässig wäre hingegen die Anstellung eines Arztes mit 20 Wochenstunden und von zwei Ärzten mit je 10 Wochenstunden, weil damit die maximal Anzahl von zwei Ärzten überschritten wäre. Ebenso unzulässig wäre die Anstellung eines Arztes mit 30 Wochenstunden und eines Arztes mit 20 Wochenstunden, weil damit die Summe eines Vollzeitäquivalents überschritten würde.

Bei Gruppenpraxen darf die Beschäftigung im Ausmaß der Gesellschaftervollzeitäquivalente erfolgen, insgesamt jedoch maximal im Umfang von zwei Vollzeitäquivalente. Für ein Vollzeitäquivalent ist die Anstellung von maximal je zwei Ärzten zulässig.

Beispiel: Es wäre daher in einer Gruppenpraxen im Umfang von zwei Gesellschaftervollzeitäquivalenten möglich zwei Ärzte im Umfang von je 40 Wochenstunden zu beschäftigen oder vier Ärzte mit je 20 Wochenstunden oder einen Arzt mit 40 Wochenstunden, einen mit 30 Wochenstunden und einen mit 10 Wochenstunden. Unzulässig wäre daher bspw die Anstellung von fünf Ärzten mit je 10 Wochenstunden, weil damit die maximale Anzahl von zwei Ärzten je Vollzeitäquivalent überschritten werden würde.

In Ordinationsstätten und Gruppenpraxen, die ein Primärversorgungszentrum bilden, dürfen die obgenannten Anstellungsgrenzen überschritten werden, sofern die Planungsvorgaben des jeweiligen RSG und des Primärversorgungsvertrages gemäß § 8 PrimVG eingehalten werden.

Ebenso ist Vorgabe des Ärztegesetzes, dass nur fachgleiche Ärzte beschäftigt werden, d. h. Dienstgeber und Dienstnehmer müssen entweder beide Ärzte für Allgemeinmedizin sein oder bei Fachärzten beide das selbe Sonderfach haben. Eine Anstellung verpflichtet darüber hinaus zur persönlichen Berufsausübung, es ist für Patienten zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer die freie Arztwahl sicherzustellen und die angestellten Ärzte tragen auch die medizinische Endverantwortung, d. h. haben selbst auch für die Einhaltung der Regeln der ärztlichen Kunst Sorge zu tragen.

Eine an sich als freiberufliche Tätigkeit geplante Vertretung eines Arztes durch einen anderen Arzt liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der Vertreter und der vertretene Arzt überwiegend gleichzeitig tätig sind.

Keine Rolle spielt, ob der Arzt bei einem Kassenarzt oder Wahlarzt beschäftigt wird, beides ist grundsätzlich möglich. Allerdings können die kassenärztlichen Gesamtverträge zusätzliche über das Ärztegesetz hinausgehende Regelungen für die Anstellung vorsehen, die dann ebenfalls zu beachten sind.

 

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