4. Anstellung von selbständig berufsbefugten Ärzten bei niedergelassenen Ärzten bzw. Gruppen- praxen oder Primärversorgungseinheiten in der Rechtsform von Gruppenpraxen

Grundsätzlich gelten für die seit dem Jahre 2019 mögliche Anstellung von Ärzten bei Ärzten keine spezifischen arbeitsrechtlichen Besonderheiten. Bei Ärzten als Dienstnehmer beschäftigte Mediziner gelten als Angestellte und sind die dazu obig angeführten arbeitsrechtlichen Ausführungen weitestgehend auch für diese Dienstnehmergruppe anzuwenden. Es bestehen jedoch auch einige Besonderheiten, auf die im Folgenden eingegangen werden soll.

zurück zur Übersicht