3. Beendigung des Dienstverhältnisses

Dafür gibt es folgende Möglichkeiten:

►     Auflösung in der Probezeit (ohne Angabe von Gründen und jederzeit möglich)
►     Zeitablauf bei befristeten Dienstverhältnissen
►     Einvernehmliche Auflösung (d. h. Dienstgeber und Dienstnehmer vereinbaren die Auflösung zu einem gemeinsam festgelegten Zeitpunkt)
►     Kündigung (einseitige Auflösungserklärung eines Vertragspartners unter Einhaltung einer Frist und zu einem bestimmten Termin)
►     Entlassung (einseitige sofortige Auflösung durch den Dienstgeber, die nur bei Vorliegen entsprechender Gründe zulässig ist)
►     vorzeitiger Austritt (einseitige sofortige Auflösung durch den Dienstnehmer, die nur bei Vorliegen bestimmter Gründe zulässig ist)
►     Tod des Dienstnehmers

 

Eine Kündigung ist bei bestimmten Mitarbeitern (sogenannter bestandsgeschützter Dienstnehmer) nicht bzw. nur bei Vorliegen besonderer Umstände und unter Einhaltung besonderer Vorgehensweisen (z.B. vorgängige gerichtliche Zustimmung) möglich. Derartige Dienstnehmer sind bspw Schwangere bzw. Mütter/Väter in Karenz, Behinderte, Präsenz- und Zivildiener, Betriebsräte. Bei Auflösung eines derartigen Dienstverhältnisses sollte in jedem Fall schon vorweg ein Arbeitsrechtsexperte beigezogen werden.
Da Betriebsräte in Arztordination aufgrund der in der Regel geringen Anzahl von Beschäftigten praktisch nicht vorhanden sind, sollen dazu und zu deren rechtlichen Möglichkeiten bei Kündigungen von Arbeitnehmern hier keine weiteren Ausführungen gemacht werden.

 

Eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses ist nur bei übereinstimmenden Willenserklärungen von Dienstgeber und Dienstnehmer möglich. Eine solche ist daher jederzeit möglich und weder an bestimmte Fristen noch Termine gebunden. Es ist in jedem Fall anzuraten, eine derartige Auflösung schriftlich zu vereinbaren (bei Schwangeren ist Schriftlichkeit Gültigkeitsvoraussetzung!) und dabei auch den genauen Termin und die Folgen (Urlaubsverbrauch des noch offenen Urlaubs, Dienstfreistellungen, Postensuchtage, Übergabe der Betriebsgegenstände, Ausfolgung des Dienstzeugnisses, ...) zu regeln.
Auch eine bereits ausgesprochene Kündigung oder Entlassung kann durch eine einvernehmliche Regelung noch beseitigt werden.

 

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