2.2. Arbeitszeit

Als Arbeitszeit gilt grundsätzlich die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Die Fahrtzeit zur Arbeit und die Heimfahrt gelten nicht als Arbeitszeit. Die wöchentliche Normalarbeitszeit für eine Vollbeschäftigung wird im Gesetz mit 40 Stunden angesetzt, in einigen Kollektivverträgen gibt es entsprechende Verkürzungen (auf z.B. 38,5 Stunden). Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt 8 Stunden.

Die Dauer, Lage und Verteilung der für jeden Dienstnehmer geltenden Arbeitszeit ist zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber (im Dienstvertrag) zu vereinbaren.

 

Meist findet sich in den Kollektivverträgen eine einschlägige Definition der Überstunde, wobei eine solche jedenfalls bei Überschreiten der 40. Wochenstunde oder bei Überschreiten der vereinbarten oder kollektivvertraglich vorgesehenen täglichen Normalarbeitszeit vorliegt. Überstunden sind in der Regel mit dem im Kollektivvertrag vorgesehenen Zuschlag und je nach Vereinbarung in Form von Geld oder mittels Zeitausgleich zu entlohnen.

Mehrarbeit liegt vor, wenn – in aller Regel - bei Teilzeitbeschäftigung die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit überschritten wird, ohne dass die 40. Wochenstunde überschritten wird. Auch Mehrarbeitsstunden sind grundsätzlich zuschlagspflichtig (die Höhe des Zuschlages ist dem Kollektivvertrag zu entnehmen, in der Regel liegt diese aber bei 25%), wobei der Zuschlag sowohl bei Bezahlung als auch bei Abgeltung durch Zeitausgleich zu berücksichtigen ist. Nicht zuschlagspflichtig ist Mehrarbeit nur dann, wenn diese innerhalb des Quartals oder innerhalb eines anderen vereinbarten 3-Monatszeitraums in dem diese angefallen sind, durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden.

Die Form der Vergütung von Überstunden und Mehrarbeit durch Geld oder Zeitausgleich ist zu vereinbaren, wobei auch Mischformen zulässig sind. Ist nichts vereinbart und sieht auch der Kollektivvertrag keine Regelung vor, ist in Geld zu vergüten.

Die Ableistung von Mehr- und Überstundenarbeit ist nur verpflichtend, wenn dies im Dienstvertrag vereinbart wurde. Der Anordnung von Arbeiten über der Normalarbeitszeit muss einerseits ein erhöhter Arbeitsbedarf zugrunde liegen und dürfen andererseits berücksichtigungswürdige Interessen des Dienstnehmers (z.B. familiäre Verpflichtungen) dem nicht entgegen stehen.

 

Diese spielen in der Regel bei Mitarbeitern von niedergelassenen Ärzten keine Rolle, sollen daher hier nur ganz kurz dargestellt werden. Von ganz wenigen besonderen Fallkonstellationen abgesehen, darf die Arbeitszeit täglich 10 Stunden und wöchentlich 50 Stunden nicht überschreiten.

Die Aufzeichnungen der Arbeitszeiten sind vom Dienstgeber zu führen, der dies jedoch an die Dienstnehmer delegieren kann. Es ist in jedem Fall anzuraten, derartige Aufzeichnungen zu führen, da ansonsten im Streitfall keine tauglichen Unterlagen vorhanden sind und diese Pflichtverletzung dem Dienstgeber zur Last gelegt werden kann.

 

Beträgt die Arbeitszeit mehr als 6 Stunden, ist diese durch eine mindestens 30-minütige Ruhepause zu unterbrechen. Die Ruhepause zählt nicht zur Arbeitszeit. Anstelle der halbstündigen Ruhepause können auch zwei Ruhepausen zu je 15 Minuten oder drei Ruhepausen zu je 10 Minuten vereinbart werden.
Nach der Tagesarbeit ist eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden einzuhalten. In jeder Kalenderwoche ist eine mindestens 36-stündige Wochenruhe einzuhalten.

 

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