3. Errichtungs- und Betriebsbewilligung

Bettenführende Krankenanstalten bedürfen sowohl einer Errichtungs- als auch einer Betriebsbewilligung; beide Bewilligungen werden nach entsprechender Antragstellung von der jeweiligen Landesregierung erteilt. Der Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung hat den Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsangebot genau zu bezeichnen. Für die tatsächliche Erteilung der Errichtungsbewilligung müssen unter anderem ein entsprechender Bedarf im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot gegeben sein, das Eigentumsrecht bzw. sonstiges Nutzungsrecht für die in Aussicht genommene Betriebsstätte nachgewiesen werden, das in Aussicht genommene Gebäude den bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen und keine Bedenken gegen den Bewerber bestehen. Die Betriebsbewilligung hat das Vorhandensein der entsprechenden medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen, überdies die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien zu erfüllen; weiters dürfen gegen die Anstaltsordnung keine Bedenken bestehen, ist ein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes namhaft zu machen und der Nachweis einer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung zu erbringen. Beim Wegfall von für die Erteilung der Errichtungs- oder Betriebsbewilligung maßgeblichen Voraussetzungen ist die Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligung abzuändern oder letzten Endes zurückzunehmen. Ausgenommen vom Errichtungsbewilligungsverfahren ist die Errichtung einer Krankenanstalt durch einen Krankenversicherungsträger (z.B. Gebietskrankenkasse, Allgemeine Unfallversicherungsanstalt), welche der Landesregierung anzuzeigen ist.

 

Selbständige Ambulatorien, worunter organisatorisch selbständige Einrichtungen zu verstehen sind, die der Untersuchung und Behandlung von Personen dienen, die keiner Aufnahme in Anstaltspflege bedürfen, brauchen ebenso zu ihrem rechtmäßigen Betrieb eine entsprechende Errichtungs- und Betriebsbewilligung der jeweiligen Landesregierung. Vergleichbar mit dem Bewilligungssystem bei einer (bettenführenden) Krankenanstalt hat auch bei selbständigen Ambulatorien der Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung den Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsangebot genau zu definieren. Ebenso müssen für die tatsächliche Erteilung der Errichtungsbewilligung unter anderem ein entsprechender Bedarf im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot unter Miteinbeziehung des Leistungsangebotes von niedergelassenen Ärzten, Gruppenpraxen und selbständigen Ambulatorien gegeben sein, das Eigentumsrecht bzw. sonstige Nutzungsrecht für die in Aussicht genommene Betriebsanlage nachgewiesen werden und das in Aussicht genommene Gebäude den bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen. Weiters sind neben der vorliegenden Errichtungsbewilligung unter anderem auch noch das Vorhandensein der entsprechenden medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen, die Namhaftmachung eines geeigneten Arztes als verantwortlichen Leiter, das Vorliegen einer für den inneren Betrieb vorgesehenen Anstaltsordnung sowie der Nachweis über Abschluss einer Haftpflichtversicherung Voraussetzung für die Erteilung der Betriebsbewilligung. Die beabsichtigte Errichtung einer allgemeinen Krankenanstalt durch einen Sozialversicherungsträger ist der Landesregierung anzuzeigen. Anders als bei einer (bettenführenden) Krankenanstalt braucht auch ein Sozialversicherungsträger als Rechtsträger von selbständigen Ambulatorien neben der Betriebsbewilligung auch eine entsprechende Errichtungsbewilligung der jeweiligen Landesregierung, die bei Vorliegen der Voraussetzungen zu erteilen ist.

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