5.1. Ethikkommission

Zur Beurteilung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten, der Anwendung neuer medizinischer Methoden und Nicht-interventioneller Studien, angewandter medizinischer Forschung und zur Beurteilung der Durchführung von Pflegeforschungsprojekten und der Anwendung neuer Pflege- und Behandlungskonzepte und neuer Methoden ist eine Ethikkommission einzurichten. Das KAKuG als Bundesgrundsatzgesetz lässt es allerdings den Landesgesetzgebern offen, eine Ethikkommission für mehrere Krankenanstalten einzurichten. Eine Ethikkommission hat aus einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Männern und Frauen zu bestehen und setzt sich zumindest aus einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt, einem Facharzt, in dessen Sonderfach die jeweilige klinische Prüfung fällt, einem Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, einem Juristen, einem Pharmazeuten, einem Patientenvertreter, einer Person, die über biometrische Expertise verfügt, einem Behindertenvertreter, einem Seniorenvertreter und einer weiteren Person aus dem seelsorgerischen Bereich zusammen. Für den Fall der Verhinderung ist für jedes der genannten Mitglieder ein in gleicher Weise qualifizierter Vertreter zu bestellen. Aus Gründen der Transparenz und der Unbefangenheit haben die Mitglieder einer Ethikkommission allfällige Beziehungen zur pharmazeutischen Industrie oder zur Medizinprodukteindustrie offenzulegen und sich in allen Angelegenheiten zu enthalten, in denen eine Beziehung zur Pharma- bzw. Medizinprodukteindustrie geeignet ist, um die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Selbstverständlich unterliegen die Mitglieder einer Ethikkommission einer entsprechenden Verschwiegenheitspflicht. Die Ethikkommission hat die Geschäftsordnung zur Genehmigung der Landesregierung vorzulegen und ist sicherzustellen, dass die Ethikkommission keinen Weisungen unterliegt.

 

5.2. Arzneimittelkommission und Arzneimittelvorrat, Hygiene und technische Sicherheit

Die Träger von Krankenanstalten haben hinsichtlich der Auswahl und des Einsatzes von Arzneimittel Arzneimittelkommissionen einzurichten, wobei die Festlegung der Zusammensetzung der Landesgesetzgebung obliegt. Die Arzneimittelkommission hat folgende Aufgaben: 1. Die Erstellung einer Liste der Arzneimittel, 2. Die Adaptierung der Arzneimittelliste und 3. Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung von und den Umgang mit Arzneimittel.

Sofern eine öffentliche Krankenanstalt über keine eigene Anstaltsapotheke verfügt, muss ein entsprechender Vorrat an Arzneimitteln, die nach der Eigenart der Krankenanstalt gewöhnlich gebraucht werden, angelegt sein. Der Bezug der benötigten Arzneimitteln darf ausschließlich über eine Apotheke im Europäischen Wirtschaftsraum erfolgen. Die Verabreichung der Arzneimittel an die Patienten darf selbstverständlich nur unter der Verantwortung eines Arztes erfolgen.

 

Für jede Krankenanstalt ist entweder ein Facharzt für Hygiene und Mikrobiologie als Krankenhaushygieniker oder ein ansonsten fachlich geeigneter und zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt als Hygienebeauftragter zu bestellen. Darüber hinaus sind in bettenführenden Krankenanstalten zur Unterstützung des Krankenhaushygienikers bzw. des Hygienebeauftragten eine Hygienefachkraft aus dem Kreis des gehobenen Gesundheits- und Krankenpflegedienstes und weitere Angehörige des ärztlichen und nichtärztlichen Dienstes zu benennen, die gemeinsam das Hygieneteam einer Krankenanstalt bilden. Zu den Aufgaben dieses Hygieneteams gehören alle Maßnahmen, die der Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen und der Gesunderhaltung dienen. Zur Durchführung dieser genannten Aufgaben hat das Hygieneteam einen entsprechenden Hygieneplan zu erstellen. Im Rahmen der Planung von Neu-, Zu- oder Umbauten bzw. bei der Anschaffung von neuen Geräten und Gütern, durch die eine Infektionsgefahr entstehen kann, ist das Hygieneteam beizuziehen. Bei wichtigen Angelegenheiten ist der Beschluss über die Vorschläge schriftlich an den Verantwortlichen der Krankenanstalt zur Umsetzung weiterzuleiten.  Bei Krankenanstalten in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums kann die Funktion des Krankenhaushygienikers bzw. des Hygienebeauftragten bei Vorliegen der fachlichen Eignung auch vom ärztlichen Leiter ausgeübt werden.

 

Zur Wahrnehmung der technischen Sicherheit und des einwandfreien Funktionierens der in der Krankenanstalt verwendeten medizinisch-technischen Geräte und der technischen Einrichtungen ist ein technischer Sicherheitsbeauftragter zu bestellen, was der jeweiligen Landesregierung anzuzeigen ist. Seine Aufgabe ist es unter anderem, die medizinisch-technischen Geräte und technischen Einrichtungen regelmäßig zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen. Weiters trägt der technische Sicherheitsbeauftragte Verantwortung für die Beseitigung etwaiger Gefahren und Behebung allfälliger festgestellter Mängel. Ähnlich wie das Hygieneteam ist auch er bei der Planung eines Neu-, Zu- oder Umbaus der Krankenanstalt bzw. bei der Anschaffung medizinisch-technischer Geräte bzw. technischer Einrichtungen beizuziehen.

 

5.3. Sanitäre Aufsicht

Die Bezirksverwaltungsbehörden haben unter Beiziehung ihrer Amtsärzte in den Krankenanstalten ihres örtlichen Wirkungsbereiches die Einhaltung der sanitären Vorschriften zu überwachen. Dabei ist den Organen der Bezirksverwaltungsbehörden entsprechender Zutritt zu allen Räumlichkeiten, Apparaten, sonstigen Anlagen und Einrichtungen einer Krankenanstalt zu gewähren. Ebenso haben im Rahmen der sanitären Aufsicht die Organe der Bezirksverwaltungsbehörden das Recht, in alle Unterlagen Einsicht zu nehmen und von den eingesehenen Unterlagen kostenlos Abschriften und Kopien anzufertigen. Gewisse Einschränkungen hinsichtlich der sanitären Aufsicht gibt es bei Krankenanstalten in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums, sofern sich diese regelmäßigen Überprüfungen durch andere Einrichtungen unterziehen. Kommen im Rahmen der Überprüfung durch die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde Verletzungen von sanitären Vorschriften zum Vorschein, so ist der Landeshauptmann darüber unverzüglich entsprechend zu unterrichten. Dieser hat dann in weiterer Folge dem jeweiligen Rechtsträger via Bescheid ehest die Beseitigung der vorliegenden Missstände aufzutragen. Im Wiederholungsfalle, sowie wenn keine Behebung ohne Erhalt der Anforderungen an die Gesundheitspflege möglich ist,  kann der Landeshauptmann die teilweise oder gänzliche Weiterführung untersagen.

 

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