4. Gerichtliches Überprüfungsverfahren

Neben dem Einrichtungsleiter kann ein solcher Antrag vom Bewohner selbst, vom Bewohnervertreter und der sog. Vertrauensperson des Bewohners gestellt werden. Ohne einen derartigen Antrag kann das Gericht nicht tätig werden.

 

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit liegt bei jenem Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich die Einrichtung, in der die Freiheitsbeschränkung erfolgte, befindet.

 

Aufgabe des Gerichtes ist es festzustellen, ob die gesetzte Maßnahme eine Freiheitsbeschränkung darstellt und ob die entsprechenden formellen und materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen. Das Gericht selbst kann keine Freiheitsbeschränkungen anordnen.

 

Das Gericht hat sich binnen sieben Tagen einen persönlichen Eindruck vom Bewohner zu verschaffen und dazu die Bewohnervertreter, den Einrichtungsleiter und den Anordnenden zu laden. In der Folge ist entweder sofort oder im Rahmen einer mündlichen Verhandlung eine Entscheidung zu treffen.

Überprüfungsverfahren im Rahmen des HeimAufG sind im Rahmen des sog. Außerstreitverfahrens abzuwickeln. Dabei gibt es keinen Kläger oder Beklagten und das Verfahren endet nicht mit Urteil, sondern mit Beschluss. Es wird dabei niemand verurteilt, sondern die Recht- oder Unrechtmäßigkeit der konkreten Freiheitsbeschränkung vom Gericht beurteilt und festgestellt. Ist der anordnende Arzt daher zu dieser Anhörung bzw. Verhandlung geladen, hat er dieser Folge zu leisten, nimmt daran aber nicht als Angeklagter bzw. Beklagter, sondern als Auskunftsperson teil.

 

Das Gericht kann eine durchgeführte Freiheitsbeschränkung für zulässig oder unzulässig erklären. Erforderlichenfalls kann die Zulässigkeit auch an Auflagen geknüpft werden.
Kommt das Gericht zur Auffassung, dass im konkreten Fall gar keine Freiheitsbeschränkung vorliegt, hat es den Antrag zurückzuweisen und die gesetzte Maßnahme kann aufrecht bleiben.

 

Nein, gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes kann vom Betroffenen, dem Bewohnervertreter oder dem Einrichtungsleiter in bestimmten Konstellationen Rekurs eingelegt werden. Dann hat das zuständige Landesgericht zu entscheiden. Dem Anordnungsbefugten steht aber kein Rekursrecht zu.
In bestimmten Konstellationen ist danach die Anrufung des OGH möglich.

 

Hat das Gericht eine Freiheitsbeschränkung für unzulässig erklärt, ist diese sofort aufzuheben. Dies gilt auch, wenn eine für das Setzen der Freiheitsbeschränkung notwendige Voraussetzung mittlerweile weggefallen ist. Daher sind Freiheitsbeschränkungen in regelmäßigen Abständen auf ihre weitere Zulässigkeit hin zu prüfen.

 

Ja! In aller Regel wird bei der Überprüfung derselben jedoch vom Gericht ein ärztlicher Sachverständiger beigezogen, der eine Fachexpertise aus medizinischer Sicht abgibt.

 

Ja, es ist auch eine nachträgliche Überprüfung von Freiheitsbeschränkungen möglich.

 

zurück zur Übersicht