5. Unterbringungsgesetz (UbG)

Wenn bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung ernstliche und erhebliche Gefahr für Leib und Gesundheit des Betroffenen selbst oder eines Dritten gegeben ist, kann eine Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung/Krankenanstalt vorgenommen werden. Dabei ist eine Unterbringung ohne Verlangen – also regelmäßig ohne oder gegen den Willen des Betroffenen – als auch eine solche auf Verlangen des Betroffenen selbst möglich. Unterbringung bedeutet, dass der Betroffene in einem geschlossenen Bereich angehalten oder sonstigen Beschränkungen seiner Bewegungsfreiheit unterworfen wird.

 

Das UbG regelt ausschließlich die Unterbringung in einer psychiatrischen Krankenanstalt bzw. in einer psychiatrischen Abteilung.

 

Eine Unterbringung ist nur zulässig wenn

►    eine psychische Krankheit vorliegt
►    ernstliche und erhebliche Gefährdung von Leib und Leben des Betroffenen oder Dritter gegeben ist
►    der Betroffene nicht außerhalb der Psychiatrie ausreichend ärztlich behandelt und betreut werden kann
►    die Unterbringung keinen unverhältnismäßigen Eingriff darstellt

 

Die zwangsweise Verbringung eines Betroffenen setzt eine ärztliche Untersuchung und Bescheinigung voraus, dass die Voraussetzungen der Unterbringung als gegeben erachtet werden. Regelmäßig wird der Betroffene dazu von den Sicherheitsorganen zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt gebracht, da nur dieser eine solche Bescheinigung ausstellen kann. Als solche Ärzte gelten Amtsärzte, Polizeiärzte und die nach dem jeweiligen Gemeindesanitätsdienstgesetz bestellten Gemeinde-, Kreis-, Distrikts- und Sprengelärzte. Hiefür ist eine gesetzlich festgelegte pauschale Abgeltung in Höhe von € 87,-- Stand 2020 (zuzüglich der allfälligen Abgeltung der Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges nach der Reisegebührenvorschrift der Bundesbeamten) vorgesehen.
Bei Gefahr im Verzug können die Sicherheitsorgane die betroffene Person auch ohne eine derartige Bescheinigung in eine psychiatrische Abteilung/Krankenanstalt verbringen.

Daneben gibt es auch die Möglichkeit der Aufnahme auf eigenes Verlangen, wenn die betreffende Person entscheidungsfähig ist. Dieses Verlangen ist schriftlich zu stellen und kann jederzeit widerrufen werden.

 

Unabhängig davon, auf welche Weise der Betroffene in die psychiatrische Krankenanstalt/Abteilung gelangt ist, muss er dort unverzüglich vom Abteilungsleiter oder dessen Vertreter untersucht werden. Dieser hat festzustellen, ob die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen. Der Abteilungsleiter hat bei Feststellen der Unterbringungsvoraussetzungen und Durchführung der Unterbringung den Patientenanwalt und das zuständige Gericht von der Unterbringung zu verständigen. Wenn der Betroffene nicht widerspricht, ist auch ein Angehöriger zu verständigen.

Ein zweites fachärztliches Aufnahmezeugnis ist nur mehr erforderlich, wenn es vom Betroffenen selbst, seinem Vertreter (Patientenanwalt, Obsorgeberechtigter bei Minderjährigen, Erwachsenenvertreter, Vorsorgebevollmächtigter) oder dem Abteilungsleiter verlangt wird. Wird ein zweites Aufnahmezeugnis verlangt, ist dieses spätestens am Vormittag, des auf das Verlangen folgenden Werktages vorzulegen. Liegen nach diesem Zeugnis die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht bzw. nicht mehr vor, ist die Unterbringung sofort zu beenden.

 

Mit Beginn der Unterbringung wird der für die Namhaftmachung von Patientenanwälten örtlich zuständige Verein kraft Gesetzes zum Vertreter des Betroffenen und zwar für das gerichtliche Überprüfungsverfahren und zur Wahrnehmung der im UbG verankerten Rechte des Betroffenen. Konkret ausgeübt wird die Vertretung dann von einer vom Verein gegenüber dem Ärztlichen Leiter der Krankenanstalt und dem zuständigen Bezirksgericht namhaft gemachten Person, dem sog. Patientenanwalt. Diese Vertretung ist kostenlos. Wenn der Betroffene jedoch einen Notar oder Rechtsanwalt mit seiner Vertretung betraut, endet die Tätigkeit des Patientenanwalts hinsichtlich des gerichtlichen Überprüfungsverfahrens, nicht jedoch für die sonstigen Vertretungsbefugnisse im Rahmen des UbG.

 

Ja, im Gegensatz zum HeimAufG wird ein solches Verfahren von Amts wegen – also ohne gesonderte Antragstellung - bei jeder Unterbringung eingeleitet und durchgeführt. Es handelt sich dabei um ein sog. Außerstreitverfahren, zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die psychiatrische Abteilung/Krankenanstalt liegt. Das Gericht kann dabei die Unterbringung für zulässig erklären – dann ist auch eine Frist (max. 3 Monaten) hiefür auszusprechen – oder für unzulässig erklären, dann ist die Unterbringung sofort zu beenden, es sei denn der Abteilungsleiter erklärt, dass er ein Rechtsmittel (Rekurs) dagegen erhebt und das Gericht diesem Rekurs aufschiebende Wirkung zuerkennt. Dann entscheidet das Rekursgericht über die Zulässigkeit.

 

Neben der eigentlichen Unterbringung können die Gefahrenabwehr bzw. die Behandlung/Betreuung des Betroffenen auch andere Beschränkungen notwendig machen. Derartige Beschränkungen sind nur zulässig, wenn sie nach Art, Umfang und Dauer zur Gefahrenabwehr bzw. ärztlichen Behandlung und Betreuung unerlässlich sind und zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis stehen. Weitergehende Beschränkungen der Bewegungsfreiheit sind vom behandelnden Arzt jeweils besonders anzuordnen, unter Angabe des Grundes entsprechend zu dokumentieren und unverzüglich dem Vertreter des Betroffenen mitzuteilen. Auch solche Beschränkungen unterliegen der gerichtlichen Kontrolle, im Gegensatz jedoch zur amtswegigen Überprüfung der Unterbringung selbst, wird bei den sonstigen Beschränkungen das Gericht nur auf Antrag tätig. Antragsberechtigt sind der Betroffene und sein/e Vertreter.

 

Als solche sind bspw über die Beschränkung auf einen bestimmten Raum hinausgehende örtliche Beschränkungen anzusehen, wie Isolierung in Einzelzimmer, Fixierung am Bett, Bauchgurte etc. Daneben sind auch Beschränkungen des Verkehrs mit der Außenwelt (Einschränkung Telefon- und Besuchsverkehr), Abnahme persönlicher Gegenstände, Vorenthalten der persönlichen Bekleidung, Einschränkung des Ausgangs in Freie usw.

 

Der untergebrachte Patient darf nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft behandelt werden und es darf der Behandlungszweck nicht außer Verhältnis stehen. Die ärztliche Aufklärungspflicht besteht zwar auch in diesen Fällen, jedoch nur soweit sie dem Wohl des Patienten nicht abträglich ist. Für die Zustimmungsnotwendigkeiten bzw. Ablehnungsmöglichkeiten von ärztlichen Behandlungen im Rahmen der Unterbringung bestehen ein Reihe von - gegenüber dem sonstigen Zustimmungs-/Ablehnungsregime im ärztlichen Behandlungsbereich – abweichenden Bestimmungen, die sich einerseits nach der Entscheidungsfähigkeit des Betroffenen und andererseits danach richten, ob es sich um einfache oder besondere Heilbehandlungen handelt.

 

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