7. Ökonomiegebot

Nach der Regelung des ASVG und den ähnlich lautenden Bestimmungen in den Gesamtverträgen muss die Krankenbehandlung ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Dadurch wird der Arzt verpflichtet, keine ausufernden bzw. unnötigen Behandlungen durchzuführen.

Darüber hinaus wurden vom Dachverband die Richtlinien über die Berücksichtigung ökonomischer Grundsätze bei der Krankenbehandlung (RöK) verlautbart. Bei der Verschreibung von Medikamenten ist der Arzt zusätzlich an die Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen (RöV) gebunden. Diese sehen unter anderem vor, dass der Arzt darauf Bedacht zu nehmen hat, bei mehreren Medikamenten gleicher Wirksamkeit das kostengünstigste zu verschreiben.

Diese Richtlinien sind Teil des Ökonomiegebots und helfen dieses in gewisser Weise zu konkretisieren. Bei den RöK und den RöV handelt es sich rechtlich um Verordnungen des Dachverbands, die den Arzt zusätzlich zum Ökonomiegebot binden. Verletzt der Arzt das Ökonomiegebot, haftet er dem Krankenversicherungsträger und dieser kann unter Umständen eine Honorarrückforderung geltend machen.

 

Beim Chefarzt handelt es sich um einen Arzt, der beim Krankenversicherungsträger angestellt ist, und – neben anderen Tätigkeiten – die Übernahme der Kosten für bestimmte ärztliche Leistungen oder Heilmittel für den Anspruchsberechtigten vorab zu genehmigen hat. Die Chefarztpflicht wird in der Rechtsprechung als ein Mittel der Ökonomiekontrolle bei der Krankenbehandlung angesehen.

Die Honorarordnungen und auch die RöK sehen für bestimmte ärztliche Untersuchungen und Behandlungen eine vorherige Genehmigung durch den chef- und kontrollärztlichen Dienst (Chefarzt) des Krankenversicherungsträgers vor. Dazu gehören beispielsweise Behandlungen im Bereich der physikalischen Medizin, Computertomographien oder kosmetische Behandlungen, sofern der Krankenversicherungsträger dafür leistungspflichtig ist.

Die Wirtschaftlichkeit der Medikamentenverschreibung wird durch die RöV und den Erstattungskodex (EKO), der vom Dachverband herausgegeben wird, gesteuert. Im EKO sind Medikamente angeführt, die einer chefärztlichen Genehmigung bedürfen.

 

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