12.1. Psychologen

Zur Führung der Berufsbezeichnung Psychologe ist nach dem Psychologengesetz berechtigt, wer ein Studium der Psychologie abgeschlossen hat. Weiters werden vom Psychologengesetz auch die Bezeichnung als Klinischer Psychologe und Gesundheits­psychologe geschützt, wobei die Berechtigung zur Führung dieser Titel an weitere Qualifikationen geknüpft ist.

Die Ausübung der Gesundheitspsychologie und der klinischen Psychologie umfasst die durch den Erwerb fachlicher Kompetenz erlernte Anwendung von gesundheits­psycho­logi­schen und klinisch-psychologischen Erkenntnissen und Methoden bei der Untersuchung, Behandlung, Auslegung, Änderung und Vorhersage des Erlebens und Verhaltens von Menschen und ihrer Lebensbedingungen, einschließlich der Prävention, Gesundheitsförderung, Rehabilitation und Evaluation. Die Ausübung der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie besteht in der eigenverantwortlichen Ausübung der umschriebenen Tätigkeiten, entweder freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses.

 

Unter Militärpsychologen versteht man jene Psychologen, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses dem psychologischen Dienst des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport unterstellt sind. Nur diese Psychologen dürfen die Bezeichnung „Militärpsychologe“ führen.

 

Nach dem Studium ist die theoretische und praktische fachliche Kompetenz durch eine postgraduelle Ausbildung zu erwerben, wobei sich die theoretische Ausbildung aus einem Grundmodul und einem Aufbaumodul zusammensetzt. Zum Abschluss ist eine schriftliche theoretische Wissensprüfung anhand von Fragekatalogen durchzuführen und es sind selbst durchgeführte Fallstudien zu erstellen.

 

Die Berufsausübung der Gesundheitspsychologie unter Einsatz gesundheitspsychologischer Mittel umfasst Aufgaben zur Entwicklung gesundheitsfördernder Maßnahmen und Projekte. Diese beruhen auf Grundlage der psychologischen Wissenschaft, deren Erkenntnissen, Theorien, Methoden und Techniken sowie des Erwerbs der fachlichen Kompetenz. Sie hängen mit der Förderung und Erhaltung von Gesundheit zusammen, mit den verschiedenen Aspekten und gesundheitsbezogenen Verhaltens einzelner Personen und Gruppen und mit allen Maßnahmen, die der Verbesserung der Rahmenbedingungen von Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung und der Verbesserung des Systems gesundheitlicher Versorgung dienen.
Der den Gesundheitspsychologen vorbehaltene Tätigkeitsbereich umfasst

  1. die mit gesundheitspsychologischen Mitteln durchgeführte Analyse von Personen aller Altersstufen und von Gruppen, insbesondere in Bezug auf die verschiedenen Aspekte des Gesundheitsverhaltens und dessen Ursachen,
  2. aufbauend darauf die Erstellung von gesundheitspsychologischen Befunden und Gutachten, insbesondere in Bezug auf gesundheitsbezogenes Risikoverhalten und dessen Ursachen,
  3. gesundheitspsychologische Maßnahmen bei Personen aller Altersstufen und Gruppen in Bezug auf Gesundheitsverhalten, insbesondere im Hinblick auf gesundheitsbezogenes Risikoverhalten wie Ernährung, Bewegung, Rauchen, einschließlich Beratung in Bezug auf die Förderung und Aufrechterhaltung der Gesundheit sowie die Vermeidung von Gesundheitsrisiken unter Berücksichtigung der Lebens-, Freizeit- und Arbeitswelt,
  4. gesundheitspsychologische Analyse und Beratung von Organisationen, Institutionen und Systemen in Bezug auf gesundheitsbezogene Rahmenbedingungen und Maßnahmen der Gesundheitsförderung, Gesundheitsvorsorge und Rehabilitation sowie
  5. die gesundheitspsychologische Entwicklung, Durchführung und Evaluation von Maßnahmen und Projekten, insbesondere im Bereich der Gesundheitsförderung.

Die berufsmäßige Ausübung der Gesundheitspsychologie ist den Gesundheitspsychologen vorbehalten und anderen Personen verboten.

 

Die Berufsausübung der Klinischen Psychologie umfasst unter Einsatz klinisch psychologischer Mittel auf Grundlage der psychologischen Wissenschaft, deren Erkenntnissen, Theorien, Methoden und Techniken sowie des Erwerbs der fachlichen Kompetenz die Untersuchung, Auslegung und Prognose des menschlichen Erlebens und Verhaltens sowie die gesundheitsbezogenen und störungsbedingenden Einflüsse darauf,  weiters die klinisch-psychologische Behandlung von Verhaltensstörungen, psychischen Veränderungen und Leidenszuständen.
Der Tätigkeitsbereich der Klinischen Psychologen umfasst

  1. die klinisch-psychologische Diagnostik in Bezug auf gesundheitsbezogenes und gesundheitsbedingtes Verhalten und Erleben sowie auf Krankheitsbilder und deren Einfluss auf das menschliche Erleben und Verhalten sowie
  2. aufbauend darauf die Erstellung von klinisch-psychologischen Befunden und Gutachten hinsichtlich der Leistungsfähigkeit, Persönlichkeitsmerkmale oder Verhaltensformen in Bezug auf psychische Störungen sowie in Bezug auf Krankheitsbilder, die das menschliche Erleben und Verhalten beeinflussen sowie in Bezug auf Krankheitsbilder, die durch menschliches Erleben und Verhalten beeinflusst werden.

Weiters umfasst der Tätigkeitsbereich insbesondere

  1. die Anwendung klinisch-psychologischer Behandlungsmethoden bei Personen aller Altersstufen und Gruppen, die aufbauend auf klinisch-psychologische Diagnostik fokussiert, ziel- und lösungsorientiert ist,
  2. klinisch-psychologische Begleitung von Betroffenen und Angehörigen in Krisensituationen,
  3. klinisch-psychologische Beratung in Bezug auf verschiedene Aspekte gesundheitlicher Beeinträchtigungen, ihrer Bedingungen und Veränderungsmöglichkeiten sowie
  4. die klinisch-psychologische Evaluation.

Die Ausübung klinisch-psychologischer Tätigkeiten ist den Klinischen Psychologen vorbehalten und anderen Personen verboten.

 

Beim Bundesministerium für Gesundheit wird eine Liste der zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen geführt. Diese Liste hat ua Eintragungsnummer, Eintragungsdatum, Vor- und Familiennamen, akademische Grade, verliehene Titel, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Geburtsdatum, Zustelladresse, Berufsbezeichnung zu enthalten, weiters Beginn der Berufsausübung, Hinweis auf Nichtausübung, Unterbrechung, Wiederaufnahme, Erlöschen, möglich sind ua auch Hinweise auf Arbeitsschwerpunkte, Spezialisierungen, Fremdsprachen, Web-Adresse, E-Mail-Adresse.

 

Wer in die Liste der Gesundheitspsychologen bzw. Klinischen Psychologen eingetragen und zur selbständigen Ausübung berechtigt ist, hat die Berufsbezeichnung Gesundheits­psycho­loge bzw. Klinischer Psychologe zu führen und den Ort der freiberuflichen Tätigkeit durch Anbringung zumindest des Namens und der Berufsbezeichnung zu kennzeichnen.  Zusätzlich zur Berufsbezeichnung Gesundheitspsychologe bzw. Klinischer Psychologe dürfen bis zu höchstens vier Hinweise auf Spezialisierungen in Klammer angefügt werden.

 

Klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen haben ihren Beruf nach bestem Wissen und Gewissen unter Beachtung der Entwicklung der Erkenntnisse der Wissenschaft auszuüben. Sie haben sich dabei auf jene Arbeitsgebiete und Behandlungsmethoden zu beschränken, auf denen sie nachweislich ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben. Regelmäßige Fortbildungsveranstaltungen von zumindest 150 Einheiten innerhalb von 5 Jahren sind zu absolvieren.
Klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen haben ihren Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit Vertretern ihrer oder einer anderen Wissenschaft auszuüben. Sie können sich zur Mithilfe Hilfspersonen bedienen, die nach ihren genauen Anordnungen und unter ihrer ständigen Aufsicht handeln.
Sie dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Behandelten oder dessen gesetzlichen Vertreters tätig werden und haben diesem alle Auskünfte zu erteilen.
Weiters haben sie zur Deckung etwaiger Schadenersatzansprüche eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen.

 

Es besteht eine Aufklärungspflicht über die Vorgangsweise bei der psychologischen Diagnostik und über geplante diagnostische Verfahren, über Art, Umfang und geplanten Verlauf von Beratungen und Behandlungsmaßnahmen, die eventuellen Risiken der psychologischen Interventionen, über die Kosten der Diagnostik und der Behandlungsmaßnahmen und allfällige Möglichkeiten der Kostenübernahme oder Kostenerstattung durch Krankenversicherungsträger, über mögliche Folgen der Behandlung oder des Unterbleibens einer Behandlung, über die Gründe einer eventuell notwendigen Abänderung der geplanten Vorgehensweise während der Behandlung und die Verarbeitung von Daten, insbesondere hinsichtlich der Übermittlung von Daten an Dritte.

 

Bislang war eine Dokumentationspflicht nicht ausdrücklich vorgeschrieben, erst mit dem Psychologengesetz 2013 wurde eine Dokumentationspflicht verankert.
Psychologen haben über jede von ihnen gesetzte klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische Maßnahme Aufzeichnungen zu führen, wobei die Dokumentation insbesondre folgende Inhalte umfassen muss: Vorgeschichte der Problematik und der allfälligen Erkrankung sowie die bisherigen Diagnosen und den bisherigen Krankheitsverlauf und bei gesundheitspsychologischen Projekten die Fragestellung bzw. den Auftrag, weiters Beginn, Verlauf und Beendigung der Leistungen, Art und Umfang der Leistungen sowie signifikante Ergebnisse und Diagnosen, Art und Umfang der beratenden oder behandelnden Interventionsformen sowie Ergebnisse einer allfälligen Evaluierung, vereinbartes Honorar und sonstige weitere Vereinbarungen aus dem Behandlungsvertrag, erfolgte Aufklärungsschritte und nachweisliche Informationen, Konsultationen von Berufsangehörigen oder anderen Gesundheitsberufen, Übermittlung von Daten und Informationen an Dritte, insbesondere an Krankenversicherungsträger, allfällige Empfehlungen zu weiteren ergänzenden Leistungen oder Abklärungen, Einsichtnahme in die Dokumentation bzw. Begründung der Verweigerung der Einsichtnahme in die Dokumentation.
Patienten und deren gesetzliche Vertreter haben unter besonderer Bedachtnahme auf die therapeutische Beziehung das Recht auf Auskünfte über die geführte Dokumentation sowie auf Einsicht in die Dokumentation und auf Kopien gegen Kostenersatz, soweit dadurch das Vertrauensverhältnis zum Patienten nicht gefährdet wird. Die Dokumentation ist mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

 

Naturgemäß besteht für Psychologen eine gesetzliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit und zwar über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes oder beim Erwerb der fachlichen Kompetenz im Rahmen der Ausbildung anvertrauten oder bekanntgewordenen Geheimnisse. Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht, insbesondere zum Zweck einer Zeugenaussage vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, ist nur durch den entscheidungsfähigen Patienten zulässig.
Eine Anzeigepflicht an die Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft besteht analog wie bei allen anderen Gesundheitsberufen.

 

Psychologen haben sich jeder unsachlichen oder unwahren Information im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes zu enthalten und es besteht Provisionsverbot.

Zur Beratung des Bundesministers für Gesundheit in fachlichen Angelegenheiten der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie ist ein Psychologenbeirat einzurichten. Dieser besteht aus 15 bis 20 Psychologen aus unterschiedlichen Arbeitsschwerpunkten  für die Dauer von 5 Jahren. Weiters können auch Vertreter von der Österreichischen Ärztekammer und dem Psychotherapiebeirat entsandt werden.

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