1. Allgemeines zur Delegation

Abgesehen vom Heranziehen von Hilfspersonen kann der Arzt gemäß § 49 Abs 3 Ärztegesetz im Einzelfall ärztliche Tätigkeiten an Angehörige anderer Gesundheitsberufe übertragen, sofern diese dazu befugt sind. In diesem Fall trägt der Arzt die Verantwortung für die Anordnung. Die Person, an die delegiert worden ist, trägt die Verantwortung für die Durchführung. Dabei kann die ärztliche Aufsicht entfallen, wenn dies beim jeweiligen Gesundheitsberuf so vorgesehen ist.
Eine Delegation kommt insbesondere in Frage beim Gesundheits- und Krankenpflegepersonal, konkret kann der Arzt an eine diplomierte Gesundheits- oder Krankenpflegerin gemäß § 15 GuKG unter anderem folgende Tätigkeiten übertragen:
►    Verabreichung von Arzneimitteln, einschließlich Zytostatika und Kontrastmitteln,
►    Vorbereitung und Verabreichung von Injektionen und Infusionen,
►    Punktion und Blutentnahme aus den Kapillaren, dem periphervenösen Gefäßsystem, der Arterie Radialis und der Arterie Dorsalis Pedis sowie Blutabnahme aus dem zentralvenösen Gefäßsystem bei liegendem Gefäßzugang,
►    Legen und Wechsel periphervenöser Verweilkanülen, einschließlich Aufrechterhaltung deren Durchgängigkeit sowie gegebenenfalls Entfernung derselben,
►    Wechsel der Dialyselösung im Rahmen der Peritonealdialyse,
►    Setzen von transurethralen Kathetern zur Harnableitung, Instillation und Spülung bei beiden Geschlechtern sowie Restharnbestimmung mittels Einmalkatheter,
►    Vorbereitung, Assistenz und Nachsorge bei endoskopischen Eingriffen,
►    Assistenztätigkeiten bei der chirurgischen Wundversorgung,
►    und vieles andere mehr.
Die diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin ist dann bei Durchführung dieser Tätigkeiten im Rahmen der so genannten Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie befugt, diese eigenverantwortlich durchzuführen.
Weiters können etwa an Pflegeassistenten gewisse Tätigkeiten delegiert werden, wie z.B. Verabreichung von Arzneimitteln, Anlegen von Bandagen und Verbänden, Verabreichung von subkutanen Insulin­injektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arznei­mitteln einschließlich der Blutabnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels, Sondenernährung bei liegenden Magensonden und Ähnliches mehr. Gemäß § 84 GuKG müssen diese Tätigkeiten jedoch unter Aufsicht, entweder von Ärzten oder von diplomiertem Krankenpflegepersonal, durchgeführt werden. Auch an Ordinationsassistentinnen können medizinische Assistenzleistungen delegiert werden, etwa die Durchführung von standardisierten diagnostischen Programmen und standardisierten Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen mittels Schnelltestverfahren.

 

Gemäß § 50 a Ärztegesetz kann der Arzt im Einzelfall einzelne ärztliche Tätigkeiten an Laien übertragen, also etwa an Angehörige des Patienten oder Personen, in deren Obhut der Patient steht oder Personen, die zum Patienten in einem örtlichen oder persönlichen Naheverhältnis stehen. Voraussetzung ist, dass der Arzt dieser Laienperson die erforderliche Anleitung und Unterweisung erteilt und sich vergewissert, dass diese über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt. Auch darf diese Laientätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Eine derartige Laiendelegation ist insbesondere denkbar bei Angehörigen, Nachbarn, in der Schule, im Kindergarten.
Auch Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe können die Anleitung und Unterweisung nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung vornehmen und auch selber einzelne ärztliche Tätigkeiten an diese Personen übertragen.
Eine Laiendelegation kann unter gewissen Voraussetzungen auch an Betreuer in Einrichtungen der Behindertenhilfe erfolgen.

 

Darunter versteht man zum einen Betreuungskräfte im Anwendungsbereich des Hausbetreuungsgesetzes und zum anderen Personenbetreuer nach der Gewerbeordnung. Diese beiden Berufsgruppen werden auch als sogenannte „24-Stunden-Betreuung“ verstanden. Die so genannten Personenbetreuer üben diese Tätigkeit gewerblich aus, also mit einer Gewerbeberechtigung nach der Gewerbeordnung. Hausbetreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz üben die Betreuungstätigkeit in einem Arbeitsverhältnis zur betreuten Person oder in einem Arbeitsverhältnis zu Anbietern sozialer Dienste (wie Hilfswerk, Caritas, Rotes Kreuz, Volkshilfe und ähnliche) in Privathaushalten aus.

 

Neben haushaltsnahen Leistungen, der Unterstützung bei der Lebensführung und dem Gesellschaft leisten dürfen die Betreuungskräfte auch pflegerische und medizinische Tätigkeiten durchführen. Pflegerische Tätigkeiten sind Unterstützung bei der oralen Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme sowie bei der Arzneimittel­aufnahme, Unterstützung bei der Körperpflege, Unterstützung beim An- und Auskleiden, Unterstützung bei der Benutzung von Toilette oder Leibstuhl einschließlich Hilfestellung beim Wechsel von Inkontinenzprodukten und die Unterstützung beim Aufstehen, Niederlegen, Niedersetzen und Gehen. Dafür ist grundsätzlich keine Anordnung durch eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin notwendig, es sein denn, medizinische Gründe machen eine Anordnung notwendig.
Der Arzt kann folgende medizinische Tätigkeiten an Betreuungskräfte übertragen:
►    Verabreichung von Arzneimitteln
►    Anlegen von Bandagen und Verbänden
►    Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
►    Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifen und
►    einfache Wärme- und Lichtanwendungen

Dabei handelt es sich um ärztliche Tätigkeiten, die der Arzt zuvor an die diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester übertragen hat. Diese Tätigkeiten können auch durch eine Krankenschwester weiter an die Betreuungskräfte delegiert werden, jedoch kann der Arzt zuvor bei Delegation an die Krankenschwester anordnen, dass bei bestimmten Patienten eine weitere Delegation an eine Betreuungsperson nicht zulässig ist. Natürlich können Ärzte die genannten Tätigkeiten direkt an den Betreuer übertragen, weiters können sie noch weitere ärztliche Tätigkeiten mit vergleichbarem Schwierigkeitsgrad und vergleichbaren Anforderungen an die erforderliche Sorgfalt an Betreuungskräfte übertragen.

 

Die Betreuung darf nur in einem Privathaushalt erfolgen. In diesem Privathaushalt dürfen höchstens drei Menschen, die zueinander in einem Angehörigenverhältnis stehen, betreut werden. Die Betreuungsperson muss dauernd oder zumindest regelmäßig täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich über längere Zeiträume im Privathaushalt der betreuten Person anwesend sein. Es muss eine gültige Einwilligung durch die betreute Person vorliegen. Es muss eine schriftliche Anordnung vorliegen und zwar entweder durch den Arzt oder durch diplomiertes Krankenpflegepersonal. Die Tätigkeiten dürfen nur nach Anleitung und Unterweisung durch einen Arzt oder diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal erfolgen. Die Anordnung kann nur befristet, höchstens für die Dauer des Betreuungsverhältnisses, erteilt werden und kann jederzeit widerrufen werden. Die Betreuungsperson muss die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten ausreichend und regelmäßig dokumentieren.

 

Persönliche Assistenten sind Laien, die Menschen mit nicht nur vorübergehenden körperlichen Behinderungen betreuen. Auch an diese persönlichen Assistenten können Ärzte und diplomierte Krankenpflegepersonen einzelne, im Gesetz nicht näher definierte, medizinische und pflegerische Tätigkeiten übertragen. Auch für diese gelten die im vorigen Punkt angeführten Voraussetzungen, allerdings darf nur 1 Behinderter und nicht 3 in einem Privathaushalt betreut werden.

 

Angehörige der Sozialbetreuungsberufe sind Heimhelfer, Fach- und Diplomsozialbetreuer. Im GuKG ist dazu geregelt, dass diese Angehörigen von Sozialbetreuungsberufen, die nicht zur Ausübung der Pflegeassistenz berechtigt sind, zur Durchführung unterstützender Tätigkeiten bei der Basisversorgung befugt sind. Entsprechend der Vereinbarung über Sozialbetreuungsberufe und den jeweiligen Sozialberufegesetzen der Länder versteht man darunter Tätigkeiten bei der Unterstützung der Körperpflege, beim An- und Auskleiden, bei der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme etc.., einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln. Die Angehörigen der entsprechenden Sozialbetreuungsberufe werden dabei nur zur Unterstützung der Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe und der Ärzte tätig.

 

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