4. Medizinische Assistenzberufe

Das MAB-Gesetz regelt  folgende Assistenzberufe:
►    Desinfektionsassistenz
►    Gipsassistenz
►    Laborassistenz
►    Obduktionsassistenz
►    Operationsassistenz
►    Ordinationsassistenz
►    Röntgenassistenz
►    Medizinische Fachassistenz sowie die
►    Trainingstherapie durch Sportwissenschafter

Zum Teil werden die bisherigen Sanitätshilfsdienstberufe nach dem MTF-SHD-Gesetz in das MAB-Gesetz übergeführt, zum Teil werden neue Berufsbilder geschaffen und zum Teil laufen die alten Berufsbilder aus (z.B. MTF).

 

Diese umfasst die Reduktion und Beseitigung von Mikroorganismen und parasitären makroskopischen Organismen nach ärztlicher Anordnung und ärztlicher Aufsicht, insbesondere

  1. die Übernahme von kontaminiertem Instrumentarium sowie die Vorbereitung und Durchführung der weiteren manuellen und maschinellen Reinigung,
  2. die Durchführung von Sicht- und Funktionskontrollen am gereinigten Instrumentarium,
  3. die Vorbereitung des gereinigten Instrumentariums für und die Durchführung der Desinfektion und Sterilisation mittels Dampfsterilisatoren,
  4. das Reinigen, Warten und Vorbereiten der im Rahmen der Desinfektion, Sterilisation und Entwesung eingesetzten Geräte sowie die Beseitigung einfacher Ablaufstörungen,
  5. die Überwachung, Kontrolle und Dokumentation des Desinfektions- und Sterilisations­prozesses,
  6. die Lagerung des Sterilguts und Kontrolle des Haltbarkeitsdatums sowie die Aufbereitung und Entsorgung von Ver- und Gebrauchsgütern,
  7. die Durchführung der Desinfektion von Medizinprodukten sowie der Flächendesinfektion,
  8. die Reduktion und Beseitigung (Entwesung, Entlausung) parasitärer makroskopischer Organismen von Menschen, Objekten und Räumen mittels chemischer Substanzen und
  9. die Einhaltung der Sicherheits- und Qualitätsstandards im Rahmen der Desinfektion, Sterilisation und Entwesung.

Die Ausbildung umfasst mindestens 650 Stunden (mindestens die Hälfte Praxis, mindestens ein Drittel Theorie).
Die Desinfektionsassistenz ersetzt die bisherige Desinfektionsgehilfin nach dem MTF-SHD-Gesetz.

 

Diese umfasst die Assistenz beim Anlegen ruhigstellender und starrer Wundverbände, insbesondere von Gips-, Kunstharz- und thermoplastischen Verbänden sowie das Anwenden von einfachen Gipstechniken aus therapeutischen Gründen nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht, insbesondere
die Assistenz beim Anlegen von Gips-, Kunstharz- und thermoplastischen Verbänden im Rahmen der Erstversorgung und Nachbehandlung von Frakturen sowie Muskel- und Bänderverletzungen,

  1. die Assistenz bei Repositionen und anschließender Ruhigstellung,
  2. das Anwenden einfacher Gipstechniken, insbesondere bei stabilen Frakturen in achsengerechter Stellung sowie Muskel- und Bandverletzungen,
  3. die Korrektur von in der Stabilität beeinträchtigten starren Verbänden,
  4. die Abnahme starrer Verbände,
  5. die Auf- und Nachbereitung des Behandlungs- bzw. Gipsraums und
  6. das Organisieren und Verwalten der erforderlichen Materialien.

Die Ausbildung umfasst mindestens 650 Stunden (mindestens die Hälfte Praxis, mindestens ein Drittel Theorie).

 

Diese umfasst die Durchführung automatisierter und einfacher manueller Routineparameter im Rahmen von standardisierten Laboruntersuchungen nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht. Die Aufsicht und Delegation kann aber auch durch einen Biomedizinischen Analytiker erfolgen.
Der Tätigkeitsbereich umfasst Tätigkeiten in der Präanalytik, insbesondere

  1. die Mitwirkung an der Gewinnung von Untersuchungsmaterialien einschließlich die Blutentnahme aus der Vene und den Kapillaren,
  2. die Vorbereitung der Geräte, Reagenzien und Proben und
  3. die Überprüfung der Geräte auf Funktionstüchtigkeit einschließlich deren Qualitätskontrolle;
  4. weiters Tätigkeiten in der Analytik, nämlich die Durchführung einfacher automatisierter und einfacher manueller Analysen von Routineparametern sowie die Tätigkeiten in der Postanalytik, insbesondere
  5. die Überprüfung der Funktionstüchtigkeit des Gerätes hinsichtlich der konkreten Probe,
  6. die Dokumentation der Analyseergebnisse,
  7. die Archivierung bzw. Entsorgung des Probenmaterials und
  8. die Wartung der Geräte.

Die Ausbildung umfasst mindestens 1.300 Stunden (mindestens die Hälfte Praxis, mindestens ein Drittel Theorie).
Die bisherige Laborgehilfin nach dem MTF-SHD-Gesetz wird nicht in die Laborassistenz übergeführt, sondern läuft das Berufsbild der Laborgehilfin aus. Hingegen können Angehörige des bisherigen Medizinisch-technischen Fachdienstes nunmehr die Tätigkeiten der Laborassistenz durchführen.

 

Diese umfasst die Assistenz bei Leichenöffnungen im Rahmen der Anatomie, der Histopathologie, der Zytopathologie sowie der Gerichtsmedizin nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht, insbesondere

  1. die Wartung und Aufbereitung der für die Obduktion erforderlichen Instrumente sowie des Obduktionstisches,
  2. die Assistenz bei der Leichenöffnung und bei der Organ- oder Probenentnahme,
  3. die Mitwirkung bei anatomischen Präparationen,
  4. die Durchführung von Konservierungsverfahren,
  5. die Assistenz bei der Umsetzung der Hygienerichtlinien hinsichtlich des Obduktionsraums, der Gerätschaften und der Instrumente,
  6. die Assistenz bei der Dokumentation der Leichenöffnung, insbesondere der Fotodokumentation und
  7. die Versorgung und Vorbereitung der Verstorbenen für die Bestattung.

Die Ausbildung umfasst mindestens 650 Stunden (mindestens die Hälfte Praxis, mindestens ein Drittel Theorie).
Die Obduktionsassistenz ersetzt die bisherige Prosekturgehilfin nach dem MTF-SHD-Gesetz.

 

Diese umfasst die Assistenz bei der Durchführung operativer Eingriffe nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht. Die Aufsicht und Delegation kann auch durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (DGKS) erfolgen. Der Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere

  1. die Annahme, Identifikation und Vorbereitung der zu operierenden Patienten/-innen einschließlich des An- und Abtransports,
  2. die Vorbereitung des Operationsraums hinsichtlich der erforderlichen unsterilen Geräte und Lagerungsbehelfe, einschließlich deren Überprüfung auf Funktionstüchtigkeit, sowie deren Wartung,
  3. die Assistenz bei der Lagerung der Patienten/-innen,
  4. die perioperative Bedienung der unsterilen Geräte,
  5. die Assistenz bei der Sterilisation der Geräte und Instrumente,
  6. die Aufbereitung und Funktionskontrolle der unsterilen Geräte und
  7. die Assistenz bei der Umsetzung der Hygienerichtlinien hinsichtlich des Operationsraums, der Geräte und der Instrumente.

Die Ausbildung umfasst mindestens 1.100 Stunden (mindestens die Hälfte Praxis, mindestens ein Drittel Theorie).
Die Operationsassistenz ersetzt die bisherige Operationsgehilfin nach dem MTF-SHD-Gesetz.

 

Diese umfasst die Assistenz bei medizinischen Maßnahmen in ärztlichen Ordinationen, ärztlichen Gruppenpraxen, selbständigen Ambulatorien, in nicht bettenführenden Organisationseinheiten von Krankenanstalten und Sanitätsbehörden nach ärztlicher Anordnung und Aufsicht. Die Aufsicht und Delegation kann auch durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (DGKS) erfolgen. Der Tätigkeitsbereich umfasst

  1. die Durchführung einfacher Assistenztätigkeiten bei ärztlichen Maßnahmen,
  2. die Durchführung von standardisierten diagnostischen Programmen und standardisierten Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen mittels Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Testing) einschließlich der Blutentnahme aus den Kapillaren im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik,
  3. die Blutentnahme aus der Vene, ausgenommen bei Kindern,
  4. die Betreuung der Patienten/-innen und
  5. die Praxishygiene, Reinigung, Desinfektion, Sterilisation und Wartung der Medizinprodukte und sonstiger Geräte und Behelfe sowie die Abfallentsorgung sowie
  6. die Durchführung organisatorischer und administrativer Tätigkeiten.

Die Ausbildung umfasst mindestens 650 Stunden (mindestens die Hälfte Praxis, mindestens ein Drittel Theorie).
Die Ordinationsassistenz ersetzt die bisherige Ordinationsgehilfin nach dem MTF-SHD-Gesetz.

 

Diese umfasst die Durchführung von einfachen standardisierten Röntgenuntersuchungen sowie die Assistenz bei radiologischen Untersuchungen nach ärztlicher Anordnung und Aufsicht. Die Aufsicht und Delegation kann auch durch einen Radiologietechnologen erfolgen. Der Tätigkeits­bereich umfasst

  1. die Durchführung von standardisierten Thoraxröntgen,
  2. die Durchführung von standardisierten Röntgenuntersuchungen des Skelettsystems,
  3. die Durchführung von standardisierten Knochendichtemessungen,
  4. die Durchführung von standardisierten Mammographien,
  5. die Vornahme einfacher standardisierter Tätigkeiten bei Schnittbilduntersuchungen mittels Computertomographie im Rahmen der Assistenz bei radiologischen Untersuchungen,
  6. die Vornahme einfacher standardisierte Tätigkeiten bei Schnittbilduntersuchungen mittels Magnetresonanztomographie im Rahmen der Assistenz bei radiologischen Untersuchungen,
  7. die Assistenz bei Röntgenuntersuchungen des Respirations-, Gastrointestinal- und des Urogenital-Traktes,
  8. die Transferierung und die Assistenz bei der Lagerung von Patienten/-innen bei Röntgenuntersuchungen und radiologischen Untersuchungen,
  9. die Auf- und Nachbereitung der Geräte und Untersuchungsräume und
  10. das Organisieren, Verwalten und Zureichen der erforderlichen Materialien.

Die Ausbildung umfasst mindestens 1.300 Stunden (mindestens die Hälfte Praxis, mindestens ein Drittel Theorie).
Angehörige des bisherigen Medizinisch-Technischen Fachdienstes dürfen die Tätigkeiten der Röntgenassistenz ausüben.

 

Diese umfasst die vorher genannten Berufsbilder bzw. das Berufsbild der Pflegehilfe oder des medizinischen Masseurs. In der medizinischen Fachassistenz müssen entweder drei der vorgenannten Assistenzberufe ausgebildet werden bzw. eine Ausbildung in der Pflegehilfe oder als medizinischer Masseur und mindestens eine Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf. Die Ausbildung umfasst mindestens 2.500 Stunden und erfordert weiters das Erstellen einer Fachbereichsarbeit.

 

Die Angehörigen der medizinisch technischen Assistenzberufe haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben, sie haben das Wohl der Patienten unter Einhaltung der geltenden Vorschriften, nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren, eigenmächtige Heilbehandlungen sind zu unterlassen.
Sie haben sich regelmäßig fortzubilden, sie haben die von ihnen durchgeführten Maßnahmen zu dokumentieren, sie haben den betroffenen Patienten und deren gesetzlichen Vertretern alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten Maßnahmen zu erteilen. Ebenso haben sie anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Patienten behandeln oder pflegen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und ebenso besteht eine Anzeigepflicht wie bei allen anderen Gesundheitsberufen.

 

Die Ausübung der medizinischen Assistenzberufe darf nur im Dienstverhältnis erfolgen und zwar  zum Rechtsträger einer Krankenanstalt, zum Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Nachsorge der Betreuung pflegebedürftiger Menschen oder der Gewinnung von Blut- oder Blutbestandteilen dient, oder bei einem freiberuflich tätigen Arzt oder einer ärztlichen Gruppenpraxis oder einem freiberuflich tätigen Biomedizinischen Analytiker oder Radiologietechnologen oder in einer Sanitätsbehörde oder einer Einrichtung der Forschung, Wissenschaft, Industrie und Veterinärmedizin entsprechend dem jeweiligen Berufsbild. Eine freiberufliche Ausübung ist nicht möglich.

 

Die Ausbildungen haben an Schulen für medizinische Assistenzberufe zu erfolgen oder auch in Lehrgängen. Bei beruflicher Erstausbildung darf nur eine Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz begonnen werden, d. h. also, dass in mindestens drei der medizinischen Assistenzberufe eine Ausbildung erfolgen muss. Eine Ausbildung in einem einzelnen Beruf ist nur in begründeten Einzelfällen möglich sowie bei der Ordinationsassistenz.
Die genauen Ausbildungsinhalte werden in einer eigenen Ausbildungsverordnung (MAB-AV) geregelt. Aufbauend auf einem Basismodul, das für alle Assistenzberufe gleich ist, sind dann noch die jeweiligen Aufbaumodule inklusive der praktischen Ausbildung zu absolvieren.

 

Die Ausbildung in der Ordinationsassistenz kann auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem niedergelassenen Arzt, einer Gruppenpraxis, einem selbständigen Ambulatorium oder einer Sanitätsbehörde erfolgen, sofern dort alle Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden. Die theoretische Ausbildung dazu muss dann an einer Schule für medizinische Assistenzberufe oder in einem Lehrgang für Ordinationsassistenz erfolgen. Also besteht für die Ordinationsassistenz die Ausnahme, dass dann, wenn die Ordinationsassistentin bereits in einer Praxis arbeitet, dann eben nur den Beruf der Ordinationsassistentin erlernen muss und nicht noch zwei weitere medizinische Assistenzberufe dazu.
Außerdem darf die Ordinationsassistentin die erlaubten Tätigkeiten schon vor Abschluss der Ausbildung ausüben, wobei die Ausbildung innerhalb von drei Jahren ab Beginn der Tätigkeit abgeschlossen werden muss.

 

Diese umfasst die strukturelle Verbesserung der Bewegungsabläufe und der Organsysteme mit dem Ziel, die Koordination, Kraft, Ausdauer und das Gleichgewicht durch systematisches Training, aufbauend auf der Stabilisierung der Primärerkrankung und zur ergänzenden Behandlung von Sekundärerkrankungen, zu stärken. Übergeordnetes Ziel ist die Vermeidung des Wiedereintritts von Krankheiten sowie des Entstehens von Folgekrankheiten, Maladaptionen und Chronifi­zierungen.  
Die Trainingstherapie durch Sportwissenschafter hat nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht zu erfolgen, die Aufsicht und Delegation kann jedoch auch durch einen Physiotherapeuten erfolgen.
Sportwissenschafter, die zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigt sind, dürfen Blut aus der Kapillare zur Laktatmessung abnehmen. Beim Bundesministerium für Gesundheit wird eine Liste der zur Ausübung der Trainings­therapie berechtigten Sportwissenschafter geführt.

 

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