2. Gesundheits- und Krankenpflegeberufe

Unter diese Berufsbezeichnung fallen folgende Berufe nach dem GuKG:
►    Pflegeassistenz
►    Pflegefachassistenz
►    Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege

Pflegeassistenz

Der frühere Beruf der Pflegehilfe wird durch eine Novelle zum GuKG aus 2016 zum neuen Beruf Pflegeassistenz umgestaltet, wobei das Berufsbild und die Tätigkeitsbereiche aufgewertet werden. Die Pflegeassistenz soll die Basis des Modells darstellen.

Tätigkeitsbereich

Der Tätigkeitsbereich der Pflegeassistenz  umfasst die Mitwirkung an und Durchführung der ihnen von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege übertragenen Pflegemaßnahmen, das Handeln in Notfällen und die Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie.

 

 

Im Rahmen der Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie dürfen folgende Tätigkeiten delegiert werden:
►    Verabreichung von lokal, transdermal sowie über Gastrointestinal- und/oder Respirationstrakt zu verabreichende Arzneimitteln
►    Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
►    standardisierte Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen sowie Blutabnahme aus der Kapillare im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik und Durchführung von Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Tests)
►    Blutentnahme aus der Vene, ausgenommen bei Kindern
►    Durchführung von Mikro- und Einmalklistieren
►    Durchführung einfacher Wundversorgung, einschließlich Anlegen von Verbänden, Wickeln und Bandagen.
►    Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden
►    Absaugen aus den oberen Atemwegen sowie dem Tracheostoma in stabilen Pflegesituationen
►    Erhebung und Überwachung von medizinischen Basisdaten (Puls, Blutdruck, Atmung, Temperatur, Bewusstseinslage, Gewicht, Größe, Ausscheidungen) sowie
►    einfache Wärme-, Kälte- und Lichtanwendungen

Die Durchführung dieser Tätigkeiten hat im Einzelfall nach schriftlicher ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht von Ärzten oder Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheit und Krankenpflege zu erfolgen. Ebenso kann die Anordnung durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen.
Die Aufsicht kann auch in Form einer begleitenden in regelmäßigen Intervallen auszuübenden Kontrolle erfolgen.    

 

Die Ausbildung dauert insgesamt zwei Jahre und umfasst 3.200 Stunden.

Eine Berufsausübung in der Pflegeassistenz und in der Pflegefachassistenz kann nicht freiberuflich, sondern nur unselbständig in einem Dienstverhältnis erfolgen (zu einer Krankenanstalt, zum Träger sonstiger unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtungen, zu freiberuflich tätigen Ärzten oder Gruppenpraxen oder Primärversorgungseinheiten, zu freiberuflich tätigen Gesundheits- oder KrankenpflegerInnen, zu Einrichtungen der Hauskrankenpflege und zur Justizbetreuungsagentur).

Das Berufsbild des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege wurde mit der Novelle zum GuKG aus 2016 neu gestaltet bzw. aktualisiert.
Die Berufsbezeichnung lautet  „Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger, Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin“.

Der Kompetenzbereich umfasst pflegerische Kernkompetenzen, Kompetenz bei Notfällen, Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie, Weiterverordnung von Medizinprodukten, Kompetenzen im multiprofessionellen Versorgungsteam sowie Spezialisierungen.

Die pflegerischen Kernkompetenzen umfassen die eigenverantwortliche Erhebung des Pflegebedarfs sowie die Beurteilung der Pflegeabhängigkeit, die Diagnostik, Planung, Organisation, Durchführung, Kontrolle und Evaluation aller pflegerischen Maßnahmen (Pflegeprozess) in allen Versorgungsformen und Versorgungstufen, die Prävention, Gesundheitsförderung und Gesundheitsberatung im Rahmen der Pflege sowie die Pflegeforschung.

Diese umfasst das Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen und eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt  nicht zur Verfügung steht. Die unverzügliche Verständigung des Arztes ist zu veranlassen. 

Im Rahmen der Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie können insbesondere folgende Tätigkeiten übertragen werden:
►    Verabreichung von Arzneimitteln, einschließlich Zytostatika und Kontrastmitteln,
►    Vorbereitung und Verabreichung von Injektionen und Infusionen,
►    Punktion und Blutentnahme aus den Kapillaren, dem periphervenösen Gefäßsystem, der Arterie Radialis und der Arterie Dorsalis Pedis sowie Blutabnahme aus dem zentralvenösen Gefäßsystem bei liegendem Gefäßzugang,
►    Legen und Wechsel periphervenöser Verweilkanülen, einschließlich Aufrechterhaltung deren Durchgängigkeit sowie gegebenenfalls Entfernung derselben,
►    Wechsel der Dialyselösung im Rahmen der Peritonealdialyse,
►    Verabreichung von Vollblut und/oder Blutbestandteilen, einschließlich der patientennahmen Blutgruppenüberprüfung mittels Bedside-Tests,
►    Setzen von transurethralen Kathetern zur Harnableitung, Instillation und Spülung bei beiden Geschlechtern sowie Restharnbestimmung mittels Einmalkatheter,
►    Messung der Restharnmenge mittels nichtinvasiver sonographischer Methoden einschließlich der Entscheidung zur und Durchführung der Einmalkatheterisierung,
►    Vorbereitung, Assistenz und Nachsorge bei endoskopischen Eingriffen,
►    Assistenztätigkeiten bei der chirurgischen Wundversorgung,
►    Entfernung von Drainagen, Nähten und Wundverschlussklammern sowie Anlegen und Wechsel von Verbänden und Bandagen,
►    Legen und Entfernen von transnasalen und transoralen Magensonden,
►    Durchführung von Klistieren, Darmeinläufen und –spülungen,
►    Absaugen aus den oberen Atemwegen sowie dem Tracheostoma,
►    Wechsel von suprapubischen Kathetern und perkutanen gastralen Austauschsystemen,
►    Anlegen von Miedern, Orthesen und elektrisch betriebenen Bewegungsschienen bei vorgegebener Einstellung des Bewegungsausmaßes,
►    Bedienung von zu- und ableitenden Systemen,
►    Durchführung des Monitorings mit medizin-technischen Überwachungsgeräten einschließlich Bedienung derselben,
►    Durchführung standardisierter diagnostischer Programme,
►    Durchführung medizinisch-therapeutischer Interventionen (z.B. Anpassung von Insulin-, Schmerz- und Antikoagulatientherapie), insbesondere nach Standard Operating Procedures (SOP),
►    Anleitung und Unterweisung von Patienten sowie Personen, denen gemäß § 50a oder § 50b ÄrzteG 1998 einzelne ärztliche Tätigkeiten übertragen wurden, nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung.
Diese medizinisch-diagnostischen und medizinisch-therapeutischen Maßnahmen und Tätigkeiten dürfen eigenverantwortlich, aber nur nach ärztlicher Anordnung durchgeführt werden. Die ärztlichen Anordnungen haben schriftlich zu erfolgen. Eine mündliche Anordnung ist nur dann möglich, wenn die Dringlichkeit der Maßnahme und Tätigkeiten dies erfordert oder diese bei unmittelbarer Anwesenheit des anordnenden Arztes vorgenommen werden und die Eindeutigkeit und Zweifelsfreiheit der Anordnung sichergestellt ist.

 

Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung dürfen vom Arzt verordnete Medizinprodukte in gewissen Bereichen weiterverordnet werden.

 

Umfasst die pflegerische Expertise als Teil des multiprofessionellen Versorgungsteams bei der Zusammenarbeit mit Gesundheits- und Sozialberufen sowie anderen Berufen.

 

Beim gehobenen Dienst dauert die Ausbildung drei Jahre, sie ist in Fachhochschul-Bachelor-Studiengängen vorgesehen (Übergangsfrist bis 2024). Aufbauend auf die Grundausbildung sind folgende Spezialisierungen möglich: Kinder- und Jugendlichenpflege, Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege, Intensivpflege, Anästhesiepflege, Pflege bei Nierenersatztherapie, Pflege im Operationsbereich, Krankenhaushygiene, Wundmanagement und Stomaversorgung, Hospiz- und Palliativversorgung, Psychogeriatrische Pflege sowie Spezialisierungen für Lehr- oder Führungsaufgaben.

Die Berufsausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege kann sowohl im Rahmen eines Dienstverhältnisses als auch freiberuflich an einem Berufssitz erfolgen, wobei maximal zwei Berufssitze in Österreich möglich sind.

Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben und dabei das Wohl und die Gesundheit der Patienten zu wahren. Sie dürfen im Fall drohender Gefahr, des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung ihre fachkundige Hilfe nicht verweigern. Sie müssen sich regelmäßig über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Gesundheits- und Krankenpflege fortbilden. Weiters müssen Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe ihre getroffenen Maßnahmen dokumentieren, insbesondere also die Pflegeanamnese, die Pflegediagnose, die Pflegeplanung und die Pflegemaßnahmen.

Bei freiberuflicher Ausübung müssen diese Unterlagen 10 Jahre aufbewahrt werden. Die betroffenen Patienten oder deren gesetzliche Vertreter haben das Recht auf Einsicht in die Pflegedokumentation und auf Herstellung von Kopien gegen Kostenersatz.
Bei freiberuflicher Ausübung besteht eine Informationspflicht gegenüber den Patienten, deren gesetzlichen Vertretern oder Bevollmächtigten über die Pflegediagnosen, den geplanten Ablauf der Betreuung und Pflege, die Kosten und darüber, welche Kosten von den Sozialversicherungsträgern oder sonstigen Kostenträgern voraussichtlich übernommen werden und den beruflichen Versicherungsschutz.

Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekanntgewordenen Geheimnisse verpflichtet. Ausnahmen davon gibt es nur, wenn der betroffene Patient von der Schweigepflicht entbunden hat oder die Offenbarung des Geheimnisses für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist oder zwecks Honorarabrechnung Mitteilungen über den Versicherten an Träger der Sozialversicherung und Krankenfürsorge­anstalten erforderlich sind.

Eine Ausnahme von der Verschwiegenheitsverpflichtung ist auch dann gegeben, wenn gesetzliche Anzeige- und Meldepflichten normiert sind. Es besteht die Verpflichtung zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft, wenn sich in Ausübung des Berufes der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder die schwere Körperverletzung eines Menschen herbeigeführt wurde und bei Vergewaltigung. Ebenso wenn Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht wurden (wenn sich der Verdacht gegen einen Angehörigen richtet, kann die Anzeige unterbleiben, sofern dies dem Kindeswohl dient und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und ggf eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt). Weiters besteht Anzeigepflicht, wenn nicht handlungs- oder entscheidungsfähige volljährige Personen misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden sind.
Eine Einschränkung der Anzeigepflicht besteht dann, wenn die Anzeige dem ausdrücklichen Willen des Patienten widersprechen würde, bzw. wenn die Anzeige die berufliche Tätigkeit der Gesundheits- und Krankenpflege beeinträchtigen würde, für deren Wirksamkeit ein persönliches Vertrauensverhältnis notwendig ist – in beiden Fällen jedoch nur, sofern keine unmittelbare Gefahr für diesen oder andere Personen besteht.

 

Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, die ihren Beruf freiberuflich ausüben, unterliegen einer Werbebeschränkung:
Verboten ist eine dem Berufsansehen abträgliche, insbesondere jede vergleichende, diskriminierende oder unsachliche Anpreisung oder Werbung.

 

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