12.2.Psychotherapeuten

Nach dem Psychotherapiegesetz versteht man unter Ausübung Psychotherapie die nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewusste und geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen oder Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern.
Die selbständige Ausübung der Psychotherapie besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung dieser Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden.

 

Die selbständige Ausübung der Psychotherapie setzt die Absolvierung einer allgemeinen und einer besonderen Ausbildung voraus. Der allgemeine Teil wird als psychotherapeutisches Propädeutikum bezeichnet und hat eine Gesamtdauer von mindestens 765 Stunden Theorie und 550 Stunden Praxis zu umfassen. Der besondere Teil wird als psychotherapeutisches Fachspezifikum bezeichnet und hat eine Gesamtdauer von mindestens 300 Stunden Theorie und mindestens 1.600 Stunden Praxis zu umfassen.

Psychotherapeuten haben ihren Beruf nach bestem Wissen und Gewissen unter Beachtung der Entwicklung der Erkenntnisse der Wissenschaft auszuüben. Regelmäßige Fortbildungs­veranstaltungen sind zu absolvieren.
Der Psychotherapeut hat seinen Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit Vertretern seiner oder einer anderen Wissenschaft auszuüben. Zur Mithilfe kann er sich Hilfspersonen bedienen, wenn diese nach seinen genauen Anordnungen und unter seiner ständigen Aufsicht handeln.
Der Psychotherapeut darf nur mit Zustimmung des Behandelten oder seines gesetzlichen  Vertreters tätig werden und ist verpflichtet, diesem die entsprechenden Auskünfte über die Behandlung, insbesondere über Art, Umfang und Entgelt zu erteilen.
Naturgemäß besteht für Psychotherapeuten eine gesetzliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit über alle in Ausübung des Berufes anvertrauten oder bekannt gewordener Geheimnisse. Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht, insbesondere zum Zweck einer Zeugenaussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, ist durch den entscheidungsfähigen Patienten zulässig. Eine Anzeigepflicht an die Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft besteht analog wie bei allen anderen Gesundheitsberufen.

Weiters besteht eine Werbebeschränkung insofern, als sich Psychotherapeuten jeder unsachlichen oder unwahren Information im Zusammenhang mit der Ausübung des Berufes zu enthalten haben, und es besteht Provisionsverbot.

Zur Beratung des Bundeskanzlers in sämtlichen Angelegenheiten ist ein Psychotherapie­beirat einzurichten und beim Bundeskanzler ist eine Liste der zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigten Personen zu führen (Psychotherapeutenliste).

 

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