5. Sonstige Sanitätshilfsdienste

Mit dem Inkrafttreten des MAB-Gesetzes bleiben im alten MTF-SHD-Gesetz nur mehr folgende Berufsbilder übrig, die aber auslaufen, Ausbildungen sind nicht mehr möglich:

 

Diese darf einfache Hilfsdienste in medizinischen Laboratorien durchführen, sie hat aber keine
Berechtigung, Tätigkeiten der Laborassistenz nach dem MAB-G durchzuführen.

 

Diese darf einfache Hilfsdienste bei der Behandlung von Menschen durch den Gebrauch von Handfertigkeiten und handwerklichen Tätigkeiten zu Zwecken der Heilung und Rehabilitation durchführen.

 

Angehörige des bisherigen Berufsbildes des medizinisch-technischen Fachdienstes dürfen die Tätigkeiten der Laborassistenz und der Röntgenassistenz ausüben. Weiters gibt es Übergangs­bestimmungen für Angehörige des medizinisch-technischen Fachdienstes, wenn sie Tätigkeiten des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes oder des radiologisch-technischen Dienstes nach dem MTD-Gesetz oder dem medizinisch-technischen Fachdienst ohne Aufsicht ausgeübt haben, sofern sie diese Tätigkeiten in den letzten acht Jahren mindestens 30 bzw. 36 Monate ausgeübt haben, behalten sie diese Befugnis vorläufig bei bzw. dürfen in der Folge mit Bewilligung des Landeshauptmannes bzw. nach Absolvierung einer kommissionellen Prüfung diese einzelnen Tätigkeiten weiterhin ausüben.
Weiters sind Angehörige des Medizinisch-technischen Fachdienstes befugt, als medizinische Masseure tätig zu sein.

 

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