10. Kardiotechniker

Nach dem Kardiotechnikergesetz umfasst der Beruf des diplomierten Kardiotechnikers die eigenverantwortliche Durchführung der extrakorporalen Zirkulation zur Herz-Kreislauf­unterstützung sowie der Perfusion und damit zusammenhängende Tätigkeiten.
Der Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere die Organisation, Vorbereitung und Durchführung der extrakorporalen Zirkulation sowie der Perfusion, die eigenverantwortliche Betreuung der berufsspezifischen Geräte, die Dokumentation, die Mitarbeit in der Forschung und Unterweisung von Auszubildenden.

Angehörige des kardiotechnischen Dienstes haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben und das Wohl der Patienten unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren. Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen.
Sie haben sich regelmäßig fortzubilden. Weiters haben sie die von ihnen gesetzten Maßnahmen und technischen Daten und sonstige im Zusammenhang mit der Durchführung der extrakorporalen Zirkulation stehenden Daten zu dokumentieren.
Weiters sind sie zur Verschwiegenheit über alle ihnen in ihrer Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekanntgewordenen Geheimnisse verpflichtet. Ausnahmen bestehen nur bei Entbindung durch den betroffenen Patienten oder wenn die Offenbarung des Geheimnisses für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung und das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Eine Anzeigepflicht an die Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft besteht analog wie bei allen anderen Gesundheitsberufen.

 

Die Kardiotechniker sind verpflichtet, während der extrakorporalen Zirkulation und während der Perfusion laufend die medizinischen und technischen Daten zu überwachen, sie haben den für die Operation und die Anästhesie verantwortlichen Ärzten laufend und bei allen regelwidrigen und gefahrdrohenden Zuständen unverzüglich diese Daten zu melden.

 

Die Ausbildung in kardiotechnischen Dienst ist eine berufsbegleitende Ausbildung in der Dauer von 18 Monaten im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer Krankenanstalt.

Der kardiotechnische Dienst darf nur im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu Trägern einer Krankenanstalt erfolgen. Ein freiberufliches Tätigwerden ist somit ausgeschlossen.

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