6. Zahnärzte

Vor Einführung des Diplomstudiums Zahnmedizin im Jahr 1998 benötigten Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde nach Absolvierung des Studiums Humanmedizin und nach Erlangen des Doktorats der gesamten Heilkunde eine mindestens dreijährige praktische Ausbildung, den sogenannten zahnärztlichen Lehrgang und eine Facharztprüfung. Diese sind berechtigt, entweder die Berufsbezeichnung „Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ oder „Zahnarzt“ zu führen.
Seit Einführung eines Diplomstudiums der Zahnmedizin benötigen Zahnärzte keine postpromotionelle Ausbildung mehr, sie führen die Berufsbezeichnung „Zahnarzt“.

Nach dem Zahnärztegesetz umfasst der zahnärztliche Beruf jede auf zahnmedizinisch wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, einschließlich komplementär- und alternativmedizinischer Heilverfahren, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird.
Insbesondere versteht man darunter das Untersuchen auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Krankheiten und Anomalien der Zähne, des Mundes und der Kiefer, einschließlich der dazugehörigen Gewebe, die Beurteilung derartiger Zustände bei Verwendung zahnmedizinisch diagnostischer Hilfsmittel, die Behandlung derartiger Zustände, die Vornahme operativer Eingriffe im Zusammenhang mit derartigen Zuständen, die Vornahme von kosmetischen und ästhetischen Eingriffen an den Zähnen, sofern diese eine zahnärztliche Untersuchung und Diagnose erfordern, die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und zahnmedizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln im Zusammenhang mit derartigen Zuständen, die Vorbeugung von Erkrankungen der Zähne, des Mundes und der Kiefer, einschließlich der dazugehörenden Gewebe und der Ausstellung von zahnärztlichen Bestätigungen und die Erstellung von zahnärztlichen Gutachten. Weiters zählen zum Tätigkeitsbereich des zahnärztlichen Berufes die Herstellung von Zahnersatzstücken für den Gebrauch im Mund, die Durchführung von technisch-mechanischen Arbeiten zwecks Ausbesserung von Zahnersatzstücken und die Herstellung von künstlichen Zähnen und sonstigen Bestandteilen von Zahnersatzstücken.

 

Zahnärzte können ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder freiberuflich ausüben. Die freiberufliche Tätigkeit kann auch im Rahmen von Ordinations- und Apparategemeinschaften oder in einer Zusammenarbeit im Rahmen von Gruppenpraxen erfolgen. Jeder freiberuflich tätige Zahnarzt hat einen oder höchstens zwei Berufssitze in Österreich zu bestimmen. Eine freiberufliche Ausübung des zahnärztlichen Berufes ohne Berufssitz (man spricht von einer so genannten Wanderpraxis) ist verboten.
Als Berufssitz wird der Ort bezeichnet, an dem sich die Ordinationsstätte befindet, in der und von der aus der Zahnarzt seinen Beruf im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit ausübt.
Unter Dienstort versteht man jenen Ort, an dem der Zahnarzt seinen zahnärztlichen Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausübt.  
Weiters gibt es den Begriff des Wohnsitzzahnarztes. Darunter versteht man Zahnärzte, die ausschließlich solche wiederkehrenden zahnärztlichen Tätigkeiten ausüben, die weder eine Ordinationsstätte erfordern, noch in einem Dienstverhältnis ausgeübt werden. Diese haben der zuständigen Landeszahnärztekammer ihren Wohnsitz zu melden. Darunter fallen vor allem Gutachtertätigkeiten oder Vertretungen.

Zahnärzte haben ihren Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammen­arbeit mit anderen Angehörigen des zahnärztlichen Berufes oder Angehörigen anderer Gesundheitsberufe auszuüben. Sie dürfen sich im Rahmen ihrer Berufsausübung der Mithilfe von Hilfspersonen bedienen, wenn diese nach ihren genauen Anordnungen und unter ihrer ständigen Aufsicht handeln. Weiters dürfen sie an Angehörige anderer Gesundheitsberufe oder in Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf stehende Personen zahnärztliche Tätigkeiten übertragen, sofern diese vom Tätigkeitsbereich des entsprechenden Gesundheitsberufes umfasst sind, wobei der Zahnarzt die Verantwortung für die Anordnung trägt.

Studierende der Zahnmedizin sind nur zur unselbständigen Ausübung zahnärztlicher Tätigkeiten und nur unter Anleitung und Aufsicht der Ausbildner berechtigt.

 

Vereinzelt gibt es noch Dentisten. Diese hatten eine so genannte Dentistenausbildung und eine einjährige Tätigkeit als Dentistenassistent absolviert, wobei die staatliche Dentistenprüfung und die Tätigkeit als Dentistenassistent seit Ende 1975 nicht mehr zulässig sind. Der Dentistenberuf umfasst den zahnärztlichen Tätigkeitsbereich mit Ausnahme jener zahnmedizinischen Behandlung, für die eine Vollnarkose durchgeführt wird oder erforderlich ist. Ansonsten gelten die übrigen Regelungen betreffend den zahnärztlichen Beruf.

 

Zahnärzte sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes zu unterlassen. Standeswidrig ist ein Verhalten dann, wenn es geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder Interessen des Berufsstandes zu schädigen. Sie haben sich weiters jeder unwahren, unsachlichen, diskriminierenden oder das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigenden Anpreisung oder Werbung ihrer zahnärztlichen Leistungen zu enthalten und dürfen keine Vergütungen für die Zuweisung von Kranken an sie oder durch sie, sich oder einem anderen versprechen oder zusichern lassen, geben oder nehmen. Etwaige Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig und getätigte Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert werden.

Zahnärzte haben die in zahnärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen Gesunden oder Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen. Sie haben das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden nach Maßgabe der zahnmedizinischen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften zu wahren.

Weiters sind Zahnärzte zur Fortbildung verpflichtet. Sie haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der zahnmedizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften, insbesondere im Rahmen anerkannter Fortbildungsprogramme der Österreichischen Zahnärztekammer, regelmäßig fortzubilden.

Ebenso besteht für Zahnärzte eine Dokumentationspflicht. Sie müssen Aufzeichnungen über jeden Patienten führen, insbesondere über den zahnmedizinisch relevanten Zustand bei Übernahme der Beratung oder Behandlung, die Diagnose, die Aufklärung sowie Art und Umfang der zahnärztlichen Leistung einschließlich der Anwendung und Verordnung von Arzneispezialitäten. Die Patienten oder deren gesetzlichen Vertreter haben das Recht auf Einsicht in die Dokumentation bzw. auf die Herstellung von Kopien gegen Kostenersatz. Die Aufzeichnungen sind von den Zahnärzten mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Im Falle einer Ordinationsübergabe hat der Kassenplanstellen- bzw. Ordinationsstättennachfolger die Dokumentation zu übernehmen und weiter aufzubewahren.

Weiters haben Zahnärzte eine Auskunftspflicht insofern, als sie den betroffenen Patienten, deren gesetzlichen Vertretern oder Personen, die von den Patienten als auskunftsberechtigt ernannt wurden, alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten zahnärztlichen Maßnahmen zu erteilen haben.

 

Zahnärzte haben ihre Patienten insbesondere über die Diagnose, den geplanten Behandlungsablauf, die Risken der zahnärztlichen Behandlung, etwaige Alternativen, die Kosten der zahnärztlichen Behandlung und die Folgen der zahnärztlichen Behandlung sowie die Folgen des Unterbleibens dieser Behandlung aufzuklären. Bei der Aufklärung über die Kosten ist auch mitzuteilen, welche Behandlungskosten von dem entsprechenden inländischen Sozialversicherungsträger voraussichtlich übernommen werden und welche vom Patienten selbst zu tragen sind. Die vom Patienten selbst zu tragenden Kosten sind schriftlich in Form eines Heil- und Kostenplanes darzustellen, sofern wesentliche Kosten anfallen, die Kosten die in den autonomen Honorarrichtlinien der Österreichischen Zahnärztekammer festgelegte Honorarhöhe übersteigen oder der Patient dies verlangt.

 

Zahnärzte, ihre Hilfspersonen sowie Studierende der Zahnmedizin sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes bzw. im Rahmen ihrer praktischen Ausbildung anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet. Ausnahmen davon gibt es nur, wenn der betroffene Patient den Zahnarzt von der Geheimhaltung entbunden hat, wenn gesetzliche Meldevorschriften bestehen, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheits- oder Rechtspflege unbedingt erforderlich ist oder wenn Mitteilungen oder Befunde des Zahnarztes an die Sozialversicherungsträger oder sonstigen Kostenträger zur Erfüllung derer Aufgaben erforderlich sind. Weiters besteht keine Verschwiegenheitspflicht im Zusammenhang mit der Honorarabrechnung.
Eine Anzeigepflicht an die Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft besteht wie bei allen anderen Gesundheitsberufen.

 

Seit 1.1.2006 ist die Österreichische Zahnärztekammer sowie auf Landesebene die jeweiligen Landeszahnärztekammern eingerichtet. Zuvor waren die Zahnärzte, wie alle übrigen Ärzte (Ärzte für Allgemeinmedizin, Fachärzte) Mitglied der Ärztekammer.
Die Zahnärztekammer führt die Zahnärzteliste, wobei die Zahnärzte verpflichtet sind, vor Aufnahme einer zahnärztlichen Tätigkeit sich bei der Zahnärztekammer eintragen zu lassen und die erforderlichen Nachweise vorzulegen. In der Folge wird den Zahnärzten ein mit einem Lichtbild versehener Berufsausweis, der so genannten Zahnärzteausweis, ausgestellt.

 

Nach dem Zahnärztegesetz und dem Zahnärztekammergesetz ist die Österreichische Zahnärztekammer verpflichtet, zahnärztliche Patientenschlichtungsstellen einzurichten. Näheres ist in einer eigenen Patientenschlichtungsordnung geregelt, wobei neben der Bundespatientenschlichtungsstelle in jedem Bundesland Landespatientenschlichtungsstellen zur Begutachtung und außergerichtlichen Schlichtung im Fall von Streitigkeiten zwischen Patienten und Zahnärzten eingerichtet sind. Jeder Patient oder auch jeder Zahnarzt ist berechtigt, vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens einen Antrag an die zuständige Patientenschlichtungsstelle zum Zweck der außergerichtlichen Schlichtung zu richten.

 

Wenn Zahnärzte das Ansehen der in Österreich tätigen Zahnärzteschaft durch ihr Verhalten dieser, den Patienten oder den Kollegen gegenüber beeinträchtigen oder Berufspflichten verletzten, so machen sie sich eines Disziplinarvergehens schuldig. Sie können vom Disziplinarrat eine Disziplinarstrafe auferlegt bekommen. Disziplinarstrafen sind der schriftliche Verweis, Geldstrafen bis zu Euro 40.000,--, die befristete Untersagung der Berufsausübung oder die Streichung aus der Zahnärzteliste.

 

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