XIII. Sonstige gewerbliche Berufe im Gesundheitswesen

Abgesehen von den in den Sanitätsgesetzen geregelten Gesundheitsberufen gibt es im Bereich des Gesundheitswesens noch weitere Berufe, die der Gewerbeordnung unterliegen und für die entsprechende Nachweise im Sinne der Gewerbeordnung vorgeschrieben sind. Dazu zählen unter anderem folgende Berufe:
►    Orthopädietechniker
►    Zahntechniker
►    Augenoptiker
►    Kontaktlinsenoptiker
►    Hörgeräteakustiker
►    Drogist
►    Kosmetiker
►    Bandagist
►    Fußpfleger
►    Lebens- und Sozialberater
►    Gewerblicher Masseur,….
►    etc

Diese gewerblichen Berufe dürfen ihre jeweilige Tätigkeit nach den Vorschriften der Gewerbeordnung ausüben. Medizinisch-therapeutische Heilbehandlungen sind diesen im Unterschied zu den Gesundheitsberufen jedoch nicht erlaubt.

 

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