7. Zahnärztliche Assistenzberufe

Mit dem Zahnärztlichen Assistenzgesetz wurde erstmals das Berufsbild der Zahnärztlichen Assistentin und der Prophylaxeassistentin als Gesundheitsberuf im Zahnärztegesetz geregelt.
Bisher fand sich nur im Kollektivvertrag eine Regelung über den Anlernberuf Zahnärztliche Assistentin sowie in einer Verordnung des Wirtschaftsministers eine Regelung über den Lehrberuf Zahnärztliche Fachassistenz. Der Anlernberuf der Zahnärztlichen Assistentin nach dem Kollektivvertrag läuft aus, Ausbildungen sind noch bis 1.12.2016 möglich. Personen, die den Anlernberuf Zahnärztliche Assistentin nach dem Kollektivvertrag in einem entsprechenden Fachkurs erlernt haben, sind berechtigt, das neue Berufsbild der Zahnärztlichen Assistentin gemäß dem Zahnärztlichen Assistenzgesetz auszuüben. Diese Zahnärztlichen Assistentinnen nach der KV Regelung, die eine entsprechende Zusatzausbildung in der Prophylaxeassistenz absolviert haben, sind zur Ausübung der Prophylaxeassistenz gemäß dem Zahnärztlichen Assistenzgesetz berechtigt.

 

Dieser Lehrberuf besteht auch nach dem Zahnärztlichen Assistenzgesetz weiter, es erfolgt eine praktische Ausbildung beim Zahnarzt und eine theoretische Ausbildung in Berufsschulen, wobei die Ausbildung insgesamt 3 Jahre dauert.

 

Mit dem Zahnärztlichen Assistenzgesetz wurde der Gesundheitsberuf der Zahnärztlichen Assistentin im Zahnärztegesetz geregelt.
Diese umfasst die Unterstützung von Angehörigen des zahnärztlichen Berufes und des Dentistenberufes sowie von Fachärzten für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie bei der Behandlung und Betreuung der Patienten einschließlich der Durchführung von organisatorischen und Verwaltungstätigkeiten in der zahnärztlichen Ordination.
Insbesondere umfasst der Tätigkeitsbereich die Assistenz bei konservierenden Behandlungen einschließlich Polieren von Füllungen und Desensibilisierung von Zahnhälsen, die Assistenz bei der chirurgischen Behandlung, die Assistenz bei der prothetischen Behandlung sowie einfache Labortätigkeiten, die Assistenz bei der paradontologischen Behandlung, die Assistenz bei der kieferorthopädischen Behandlung, die Assistenz bei prophylaktischen Maßnahmen einschließlich Statuserhebung, Information und Demonstration von Mundhygiene, Anfärben, Putzübungen, zahnbezogene Ernährungsberatung und Fluoridierung, die Anfertigung, Entwicklung und Archivierung von Röntgenaufnahmen, die Praxishygiene, Reinigung, Desinfektion, Sterilisation und Wartung der Medizinprodukte und sonstiger Geräte und Behelfe sowie die Abfallentsorgung.

 

Die Zahnärztlichen Assistentinnen dürfen die genannten Tätigkeiten nur nach Anordnung und unter Aufsicht von Zahnärzten oder Dentisten oder von Fachärzten für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie durchführen.
Der Zahnärztliche Assistenzberuf darf nur im Dienstverhältnis zu freiberuflich tätigen Zahnärzten, Dentisten oder Fachärzten für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie bzw. zu zahnärztlichen Gruppenpraxen, in Universitätskliniken für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, in Zahnambulatorien bzw. in Krankenanstalten in Abteilungen bzw. Organisationseinheiten für Zahnheilkunde oder Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie erfolgen.
Eine freiberufliche Ausübung ist nicht zulässig.

 

Zahnärztliche Assistentinnen haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben und dabei das Wohl und die Gesundheit der Patienten unter Einhaltung der geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren. Sie haben sich regelmäßig berufsspezifisch fortzubilden, eigenmächtige Heilbehandlungen sind zu unterlassen. Weiters sind sie zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ebenso besteht eine Anzeigepflicht an die Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft wie bei allen Gesundheitsberufen.

 

Die Ausbildung erfolgt im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu Zahnärzten, Dentisten, Fachärzten für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Gruppenpraxen, Universitätskliniken bzw. Zahnambulatorien oder sonstigen Krankenanstalten. Die Ausbildung dauert 3 Jahre und umfasst mindestens 3.600 Stunden, wobei mindestens 600 Stunden Theorie und mindestens 3.000 Stunden Praxis zu absolvieren sind. Die theoretische Ausbildung ist an einem Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz zu absolvieren. Nähere Bestimmungen über die Ausbildung sind einer eigenen Ausbildungsverordnung (ZASS-AV) geregelt.

 

Prophylaxeassistentinnen dürfen Tätigkeiten der Zahnärztlichen Assistentinnen ausüben sowie weiters die Durchführung von prophylaktischen Maßnahmen zur Vorbeugung der Erkrankung der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe, nach Anordnung und unter Aufsicht von Zahnärzten und Dentisten.

Voraussetzung ist die Berechtigung zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz, weiters eine mindestens zweijährige Berufsausübung und eine Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz im Ausmaß von mindestens 144 Stunden. Nähere Bestimmungen dazu finden sich ebenfalls  in der ZASS-AV, die neben der Ausbildung und dem Qualifikationsprofil der Zahnärztlichen Assistenz auch die Weiterbildung und das Qualifikationsprofil der Prophylaxeassistenz regelt.

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