9. Sanitäter

Der Sanitätsdienst umfasst entsprechend dem Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters und des Notfallsanitäters die eigenverantwortliche Anwendung von Maßnahmen der qualifizierten Ersten Hilfe, Sanitätshilfe und Rettungstechnik, einschließlich diagnostische und therapeutische Verrichtungen.
Nach dem Sanitätergesetz wird unterschieden zwischen

  • Rettungssanitäter und
  • Notfallsanitäter.

Der Tätigkeitsbereich umfasst die selbständige und eigenverantwortliche Versorgung und Betreuung kranker, verletzter und sonstiger hilfsbedürftiger Personen , die medizinisch indizierter Betreuung bedürfen, vor und während des Transports, einschließlich der fachgerechten Aufrechterhaltung und Beendigung liegender Infusionen nach ärztlicher Anordnung sowie der Blutentnahme aus der Kapillare zur Notfalldiagnostik; die Übernahme sowie die Übergabe des Patienten oder der betreuten Person im Zusammenhang mit einem Transport; Hilfestellung bei auftretenden Akutsituationen einschließlich der Verabreichung von Sauerstoff; eine qualifizierte Durchführung von lebensrettenden Sofortmaßnahmen sowie die sanitätsdienstliche Durchführung von Sondertransporten.
Lebensrettende Sofortmaßnahmen sind insbesondere die Beurteilung, Wiederherstellung bzw. Aufrecht­erhaltung der lebenswichtigen Körperfunktionen, die Defibrillation mit halbautomatischen Geräten, die Herstellung der Transportfähigkeit sowie die sanitätsdienstliche Durchführung des Transports, solange und soweit kein Arzt zur Verfügung steht;  ein Notarzt ist unverzüglich anzufordern.

 

Der Tätigkeitsbereich umfasst die Tätigkeiten des Rettungssanitäters sowie zusätzlich die Unterstützung des Arztes bei allen notfall- und katastrophenmedizinischen Maßnahmen einschließlich der Betreuung und des sanitätsdienstlichen Transports von Notfallpatienten; die Verabreichung von für die Tätigkeit als Notfallsanitäter erforderlichen Arzneimitteln, soweit diese zuvor durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter der jeweiligen Einrichtungen schriftlich zur Anwendung freigegeben wurden; die eigenverant­wortliche Betreuung der berufsspezifischen Geräte, Materialien und Arzneimittel und die Mitarbeit in der Forschung.
Notfallpatienten sind Patienten, bei denen im Rahmen einer akuten Erkrankung, einer Vergiftung oder eines Traumas eine lebensbedrohliche Störung einer vitalen Funktion eingetreten ist, einzutreten droht oder nicht sicher auszuschließen ist.

 

Notfallsanitäter können die Berechtigung zur Durchführung folgender allgemeiner Notfallkompetenzen erwerben:
Arzneimittellehre, das sind spezielle Arzneimittel; Venenzugang und Infusion, das ist die Punktion peripherer Venen und Infusion kristalloider Lösungen, jeweils im Rahmen von Maßnahmen zur unmittelbaren Abwehr von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit eines Notfallpatienten.
Voraussetzung für die Durchführung allgemeiner Notkompetenzen ist eine entsprechende Ausbildung sowie die Anweisung eines anwesenden Arztes oder sofern ein Arzt nicht anwesend ist, die vorangehende Verständigung des Notarztes oder die Veranlassung derselben.

 

Der Notfallsanitäter kann entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft die Berechtigung zur weiteren Tätigkeiten, insbesondere zur Durchführung der endotrachealen Intubation ohne Prämedikation und endotrachealen Vasokonstriktorapplikation (Beatmung und Intubation) erwerben. Voraussetzung dafür ist die Berechtigung zur Durchführung der allgemeinen Notfallkompetenz sowie eine entsprechende Ausbildung, weiters eine schriftliche Ermächtigung durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter der Einrichtung sowie eine entsprechende Anweisung eines anwesenden Arztes oder sofern ein Arzt nicht anwesend ist, die vorangehende Verständigung des Notarztes oder die Veranlassung desselben.

 

Sanitäter haben ihre Tätigkeit ohne Ansehen der Person gewissenhaft auszuüben und das Wohl der Patienten und der betreuten Person nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren, nötigenfalls ist ein Notarzt oder wenn ein solcher nicht zur Verfügung steht, ein sonstiger zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt anzufordern. Sie haben sich tätigkeitsrelevant fortzubilden.
Weiters besteht eine Dokumentationspflicht: Sanitäter haben die von ihnen gesetzten sanitätsdienstlichen Maßnahmen zu dokumentieren und den betroffenen Patienten oder deren gesetzlichen Vertreter auf Verlangen Einsicht in die Dokumentation zu gewähren und gegen Kostenersatz Kopien auszufolgen. Die Dokumentation ist mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

 

Sanitäter sind zur Verschwiegenheit über alle in Ausübung ihrer Tätigkeit anvertrauten oder bekanntgewordenen Geheimnisse verpflichtet. Ausnahmen bestehen bei Entbindung durch den betroffenen Patienten, bei gesetzlichen Meldevorschriften, Mitteilungen oder Befunde an die Sozialversicherungsträger sowie zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheits- oder Rechtspflege.
Eine Anzeigepflicht an die Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft besteht analog wie bei allen anderen Gesundheitsberufen.

 

Die Ausbildung der Sanitäter erfolgt in Modulen, wobei die Ausbildung zum Rettungssanitäter insgesamt 260 Stunden umfasst und die Ausbildung zum Notfallsanitäter 480 Stunden.

 

Tätigkeiten des Sanitäters dürfen ehrenamtlich, berufsmäßig oder als Soldat im Bundesheer, als Organ des Öffentlichen Sicherheitsdienstes, Zollorgan, Strafvollzugsbediensteter, Angehöriger eines sonstigen Wachkörpers oder als Zivildienstleistender ausgeübt werden. Die Berufs- und Tätigkeitsberechtigung ist jeweils mit zwei Jahren befristet. Zur Verlängerung sind Fortbildungen sowie eine Rezertifizierung notwendig.
Die Berufsausübung darf in folgenden Einrichtungen erfolgen: Arbeiter-Samariter-Bund, Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich, Malteser Hospitaldienst Austria, Österreichisches Rotes Kreuz, Sanitätsdienst des Bundesheeres, Einrichtungen einer Gebietskörperschaft oder sonstige Einrichtungen. Notwendig ist die Aufsicht durch einen Notarzt oder einen sonst fachlich geeigneten Arzt mit mindestens jeweils fünfjähriger einschlägiger Berufserfahrung. Die Berufsausübung darf nur im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgen.

 

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