11. Masseure

Das Medizinische Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG) regelt den medizinischen Masseur und den Heilmasseur.

Medizinische Masseure und Heilmasseure haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl der Patienten unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren. Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen.
Weiters haben sie sich regelmäßig fortzubilden und zwar mindestens 40 Stunden innerhalb von fünf Jahren.

 

Medizinische Masseure und Heilmasseure sind verpflichtet, Aufzeichnungen über jede in Behandlung genommene Person zu führen, insbesondere über den tätigkeitsrelevanten Zustand bei Übernahme der Behandlung, die ärztlichen Anordnungen, den Behandlungsverlauf sowie Art und Umfang der angewandten Tätigkeiten und haben darüber der betroffenen Person oder befugten Vertretern Auskunft zu erteilen und Einsicht in die Dokumentation zu gewähren. Die Dokumentation ist durch den Dienstgeber bzw. durch den freiberuflich tätigen Heilmasseur mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Weiters sind Masseure verpflichtet, anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

Medizinische Masseure und Heilmasseure sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Eine Ausnahme besteht nur bei gesetzlichen Meldevorschriften, bei Entbindung durch die betroffene Person, bei Mitteilungen an die Sozialversicherungsträger und zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheits- oder Rechtspflege.
Eine Anzeigepflicht an die Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft besteht analog wie bei allen anderen Gesundheitsberufen.

Der Beruf des medizinischen Masseurs umfasst die Durchführung von klassischer Massage, Packungsanwendungen, Thermotherapie, Ultraschalltherapie und Spezialmassagen zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder eines Angehörigen des physiotherapeutischen Dienstes. Bei blinden Masseuren ist das Berufsbild auf die Durchführung von klassischer Massage und Spezialmassagen eingeschränkt.
Die klassische Massage zu Heilzwecken umfasst Massagen manueller und apparativer Art. Packungsanwendungen umfassen insbesondere Kataplasmen, Wärmepackungen und Kältepackungen.
Die Thermotherapie umfasst die Anwendung von Wärme oder Kälte zu Heilzwecken insbesondere durch Wärmeleitung, Wärmestrahlung, Energietransformation und Wärmeentzug.

Die Ultraschalltherapie ist die Anwendung von Schwingungen bestimmter Frequenz zu Heilzwecken.
Spezialmassagen sind insbesondere Lymphdrainage, Reflexzonenmassage und Akupunktmassage.

 

Die Berufsausübung als medizinischer Masseur darf nur im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgen und zwar zum Rechtsträger einer Kranken- oder Kuranstalt oder zum Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen oder zu einem freiberuflich tätigen Arzt bzw. einer Gruppenpraxis oder zu einem freiberuflich tätigen diplomierten Physiotherapeuten. Eine freiberufliche Ausübung ist nicht möglich.

 

Die Ausbildung zum medizinischen Masseur umfasst einen theoretischen Unterricht, einschließlich praktischer Übungen von insgesamt 815 Stunden sowie zusätzlich eine praktische Ausbildung in der Dauer von 875 Stunden, also insgesamt 1.690 Stunden. Diese kann in zwei aufbauenden Modulen (Modul A und Modul B) oder in einem durchgeführt werden. Die Ausbildung kann im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden.

Der Beruf des Heilmasseurs umfasst die eigenverantwortliche Durchführung von klassischer Massage, Packungsanwendungen, Thermotherapie, Ultraschalltherapie und Spezialmassagen zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung. Der anordnende Arzt trägt die Verantwortung für die Anordnung, der Heilmasseur trägt die Verantwortung für die Durchführung, wobei die ärztliche Anordnung schriftlich zu erfolgen hat.
Bei blinden Heilmasseuren ist die eigenverantwortliche Durchführung eingeschränkt auf klassische Massagen und Spezialmassagen.

Die Berufsausübung als Heilmasseur darf freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses zum Rechtsträger einer Kranken- oder Kuranstalt oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem freiberuflich tätigen Arzt oder Gruppenpraxis oder zu einem freiberuflich tätigen diplomierten Physiotherapeuten erfolgen. Bei freiberuflicher Berufsausübung hat der Heilmasseur den Berufssitz der zuständigen Bezirksverwaltungs­behörde zu melden.

Voraussetzung ist eine Berufsberechtigung und damit eine Ausbildung als medizinischer Masseur, darüber hinaus ist ein so genanntes Aufschulungsmodul zu absolvieren, das eine theoretische Ausbildung einschließlich praktischer Übungen im Gesamtumfang von 800 Stunden umfasst.

 

Bei freiberuflicher Berufsausübung ist eine dem beruflichen Ansehen abträgliche, insbesondere jede vergleichende, diskriminierende oder unsachliche Anpreisung oder Werbung verboten. Weiters darf der Heilmasseur keine Vergütungen für die Zuweisung von Kranken sich oder einem anderen versprechen, geben, nehmen oder sich zusichern lassen. Heilmasseure sind verpflichtet, den anordnenden Arzt unverzüglich über nicht dem Therapie­verlauf entsprechende und für die weitere Behandlung bedeutsame gesundheitliche Auffälligkeiten zu informieren.

 

Medizinische Masseure und Heilmasseure können weiters die Berechtigung zur Durchführung von Elektrotherapie, Hydro- und Balneotherapie nach ärztlicher Anordnung erwerben.

 

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