3. Gehobene medizinisch-technische Dienste

Die Regelungen finden sich im so genannten MTD-Gesetz. Darunter versteht man folgende Berufe:
►    den physiotherapeutischen Dienst
►    den medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst
►    den radiologisch-technischen Dienst
►    den Diätdienst und ernährungsmedizinischen Beratungsdienst
►    den ergotherapeutischen Dienst
►    den logopädisch-phoniatrisch-audiologischen Dienst
►    den orthoptischen Dienst

 

Dieser umfasst die eigenverantwortliche Anwendung aller physiotherapeutischen Maßnahmen nach ärztlicher Anordnung im intra- und extramuralen Bereich, unter besonderer Berücksichtigung funktioneller Zusammenhänge auf den Gebieten der Gesundheitserziehung, Prophylaxe, Therapie und Rehabilitation. Dazu gehören etwa mechanotherapeutische Maßnahmen, wie alle Arten von Bewegungstherapie, manuelle Therapie der Gelenke, Atemtherapie, alle Arten von Heilmassagen, Reflexzonentherapien, Lymphdrainagen, Ultraschalltherapie, weiters alle elektro-, thermo-, photo-, hydro- und balneotherapeutischen Maßnahmen. Ohne ärztliche Anordnung fällt darunter die Beratung und die Erziehung Gesunder in den genannten Gebieten.

 

Dieser umfasst die eigenverantwortliche Ausführung aller Laboratoriumsmethoden nach ärztlicher Anordnung, die im Rahmen des medizinischen Untersuchungs-, Behandlungs- und Forschungsbetriebes erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere klinisch-chemische, hämatologische, immunhämatologische, histologische, zystologische, mikrobiologische, parasitologische, mykologische, serologische und nuklearmedizinische Untersuchungen und die Mitwirkung bei Untersuchungen auf dem Gebiet der Elektro-Neuro-Funktionsdiagnostik und der Kardio-Pulmonalen-Funktionsdiagnostik.

 

Dieser umfasst die eigenverantwortliche Ausführung aller radiologisch-technischen Methoden nach ärztlicher Anordnung bei der Anwendung von ionisierenden Strahlen wie diagnostische Radiologie, Strahlentherapie, Nuklearmedizin und anderer bildgebender Verfahren wie Ultraschall und Kernspinresonanztomographie zur Untersuchung und Behandlung von Menschen und zur Forschung. Weiters dürfen Kontrastmittel verabreicht werden, aber nur nach ärztlicher Anordnung und in Zusammenarbeit mit Ärzten.

 

Dieser umfasst die eigenverantwortliche Auswahl, Zusammenstellung und Berechnung sowie die Anleitung und Überwachung der Zubereitung besonderer Kostformen zur Ernährung Kranker oder krankheitsverdächtiger Personen nach ärztlicher Anordnung einschließlich der Beratung der Kranken und ihrer Angehörigen über die praktische Durchführung der ärztlichen Diätverordnungen. Ohne ärztliche Anordnung sind erlaubt die Auswahl, Zusammenstellung und Berechnung der Kost für gesunde Personen oder Personen unter besonderen Belastungen, wie etwa Schwangerschaft, Sport einschließlich der Beratung dieser Personen über die Ernährung.

 

Dieser umfasst die eigenverantwortliche Behandlung von Kranken und Behinderten nach ärztlicher Anordnung durch handwerkliche und gestalterische Tätigkeiten, das Training der Selbsthilfe und die Herstellung, den Einsatz und die Unterweisung im Gebrauch von Hilfsmitteln, einschließlich Schienen zum Zweck der Prophylaxe, Therapie und Rehabilitation. Ohne ärztliche Anordnung sind erlaubt die Beratungs- und Schulungstätigkeit auf dem Gebiet der Ergonomie und auf dem Gebiet des allgemeinen Gelenksschutzes an Gesunden.

Dieser umfasst die eigenverantwortliche logopädische Befunderhebung und Behandlung von Sprach-, Sprech-, Stimm- und Hörstörungen sowie audiometrische Untersuchungen nach ärztlicher Anordnung.

Dieser umfasst die eigenverantwortliche Ausführung von vorbeugenden Maßnahmen sowie die Untersuchung, Befunderhebung und Behandlung von Sehstörungen, Schielen, Schwachsichtigkeit und Bewegungsstörungen der Augen nach ärztlicher Anordnung.

Die Berufsausübung erfolgt eigenverantwortlich, jedoch grundsätzlich nur nach ärztlicher Anordnung.

Der Beruf kann freiberuflich oder im Dienstverhältnis zum Träger einer Krankenanstalt oder zum Träger sonstiger unter ärztlicher Leitung bzw.. Aufsicht stehenden Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Personen dienen oder im Dienstverhältnis zu freiberuflich tätigen Ärzten und Gruppenpraxen oder im Dienstverhältnis zur Justizbetreuungsagentur erfolgen.
Eine freiberufliche Ausübung ist der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Bei freiberuflicher Ausübung muss ein Berufssitz gegründet werden, an dem eben die Tätigkeit erfolgt.
Angehörige der MTD – Berufe sind verpflichtet, sich in das neu zu schaffende Gesundheitsberuferegister nach dem Gesundheitsberuferegister-Gesetz eintragen zu lassen.

 

►    Physiotherapeutin/ Physiotherapeut
►    Biomedizinische Analytikerin/ Biomedizinischer Analytiker
►    Radiologietechnologin/ Radiologietechnologe
►    Diätologin/ Diätologe
►    Ergotherapeutin/ Ergotherapeut
►    Logopädin/ Logopäde
►    Orthoptistin/ Orthoptist

 

Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste müssen ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft ausüben und haben dabei das Wohl und die Gesundheit der Patienten zu wahren und haben jede eigenmächtige Heilbehandlung zu unterlassen. Weiters müssen sie sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse regelmäßig fortbilden bzw. die in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten vertiefen.
Weiters besteht Dokumentationspflicht über die von ihnen gesetzten Maßnahmen. Den Patienten, deren gesetzlichen Vertretern und Bevollmächtigten ist Einsicht in die Dokumentation zu gewähren und die Herstellung von Kopien gegen Kostenersatz zu ermöglichen.
Bei freiberuflicher Berufsausübung ist die Dokumentation 10 Jahre aufzubewahren.
Weiters besteht bei freiberuflicher Berufsausübung eine Werbebeschränkung, insbesondere ist jede vergleichende, diskriminierende oder unsachliche Anpreisung oder Werbung verboten.

 

Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste sind zur Verschwiegen­heit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekanntgewor­denen Geheimnisse verpflichtet.

Eine Ausnahme davon besteht nur, wenn die betroffene Person von der Geheimhaltung entbunden hat oder die Offenbarung des Geheimnisses die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und
Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist, sowie bei Mitteilungen an Träger der Sozialversicherung und Krankenfürsorgeanstalten zum Zwecke der Honorarabrechnung.
Eine Anzeigepflicht an die Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft besteht analog wie bei allen
anderen Gesundheitsberufen.

 

Die Ausbildung erfolgt grundsätzlich an medizinisch-technischen Akademien für die jeweiligen Fachrichtungen sowie in Fachhochschulen. Die Ausbildung dauert 3 Jahre.

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